1Warum schon der Kaufvertrag über GmbH-Anteile zum Notar muss
Nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG muss nicht nur die Abtretung der Geschäftsanteile notariell beurkundet werden, sondern bereits der Kaufvertrag, also die Verpflichtung zur Abtretung. Ein privatschriftlich unterschriebener Mustervertrag genügt deshalb nicht; eine formlos getroffene Vereinbarung wird erst durch den beurkundeten Abtretungsvertrag gültig. Das gilt ebenso für die UG (haftungsbeschränkt), die nach § 5a GmbHG eine GmbH mit abgesenktem Stammkapital ist.
Im Termin wird die Niederschrift in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben, auf Papier eigenhändig, bei einer elektronischen Niederschrift elektronisch (§§ 13, 13a BeurkG). Per Video darf nur beurkundet werden, soweit ein Gesetz es zulässt (§ 16a BeurkG). Das GmbHG tut das für den Gesellschaftsvertrag bei der Gründung, für den Anteilskauf aber nicht; beurkundet wird deshalb in Präsenz.
Üblicherweise früh gelesen wird der Gesellschaftsvertrag: Er kann die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Welche Voraussetzungen gelten und wer zustimmen muss, steht dort und nicht im Gesetz.
2Was beim Anteilsverkauf mit Mitarbeitern, Verträgen und Schulden passiert
Die GmbH hat als juristische Person selbstständig ihre Rechte und Pflichten, den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG). Beim Share Deal wechselt deshalb nur der Gesellschafter. Verträge, Verbindlichkeiten, Steuerschulden, Pensionszusagen und etwaige Altlasten bleiben in der Gesellschaft, und der Käufer übernimmt sie wirtschaftlich mit den Anteilen; einzelne Verträge können allerdings Klauseln für einen Kontrollwechsel enthalten.
Für die Belegschaft ändert sich rechtlich nichts: Die GmbH bleibt Arbeitgeberin, und nach dem Bundesarbeitsgericht ist der bloße Erwerb von Gesellschaftsanteilen kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB (8 AZR 91/15). Unterrichtung und Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift entfallen damit. Ein Wirtschaftsausschuss, den das Gesetz in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern vorsieht, ist über eine Übernahme mit Kontrollerwerb rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, auch über den potenziellen Erwerber und dessen Absichten (§ 106 BetrVG). Anders beim Asset Deal: Dort verkauft die GmbH selbst ihren Geschäftsbetrieb, die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über, und der Kaufpreis fließt an die Gesellschaft statt an den Gesellschafter.
3Wert einer GmbH ermitteln: warum das Stammkapital nichts darüber sagt
Eine GmbH ist eine Rechtsform, keine Branche. Bewertet wird das Unternehmen, das sie betreibt, mit den in dessen Branche üblichen Verfahren; im Mittelstand ist das meist ein Multiplikator auf das bereinigte Ergebnis, alternativ ein Ertragswert- oder DCF-Verfahren.
Beim Share Deal ist der Kaufpreis der Preis für das Eigenkapital. Üblich ist deshalb, vom Unternehmenswert Finanzschulden und schuldähnliche Posten wie Pensionszusagen abzuziehen, ebenso Gesellschafterdarlehen, soweit sie weder mitverkauft noch zurückgeführt werden, und freie liquide Mittel hinzuzurechnen.
Das Stammkapital von mindestens 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG) ist eine Gründungs- und Haftungsgröße und sagt über den Preis nichts. Auch der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 203 BewG) ist kein Marktmultiplikator, sondern eine steuerliche Rechengröße, etwa für Erbschaft und Schenkung. Das Steuerrecht erkennt allerdings an, dass ein beherrschendes Anteilspaket mehr wert sein kann als die Summe der Einzelanteile (§ 11 Abs. 3 BewG); ein Minderheitsanteil lässt sich umgekehrt nicht ohne Weiteres anteilig ableiten. Für einen GmbH-Mantel oder eine rein vermögensverwaltende GmbH passt ein Ergebnismultiplikator nicht; dort wird üblicherweise vom Vermögen abzüglich der Schulden ausgegangen.
4Welche Steuern beim Verkauf von GmbH-Anteilen anfallen
Hält eine Privatperson die Anteile und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt, gehört der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 EStG). Gewinn ist der Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten. Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 40 Prozent des Veräußerungspreises steuerfrei, die Kosten zählen nur zu 60 Prozent (§ 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG); besteuert werden also 60 Prozent des Gewinns.
Die Fünftelregelung und der ermäßigte Steuersatz ab 55 (§ 34 EStG) gelten dafür nicht, ebenso wenig der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG; § 17 Abs. 3 EStG kennt nur einen kleinen eigenen Freibetrag. Lag die Beteiligung in den letzten fünf Jahren stets unter 1 Prozent, zählt der Gewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG).
Verkauft dagegen eine Kapitalgesellschaft, etwa eine Holding, bleibt der Gewinn nach § 8b KStG außer Ansatz; 5 Prozent gelten jedoch als nicht abziehbare Betriebsausgaben, im Ergebnis sind also 95 Prozent freigestellt. Umsatzsteuer fällt auf den Anteilskaufpreis grundsätzlich nicht an, weil Umsätze von Gesellschaftsanteilen steuerfrei sind (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG).
5Verlustvorträge und Grundbesitz: was der Gesellschafterwechsel steuerlich auslöst
Zwei steuerliche Folgen des Anteilsverkaufs knüpfen nicht an den Gewinn des Verkäufers an, sondern an die GmbH und ihr Vermögen. Die erste betrifft Verlustvorträge: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen übertragen, sind die bis dahin nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar (§ 8c KStG), gewerbesteuerliche Fehlbeträge entsprechend (§ 10a GewStG). Ausnahmen sind eng, etwa bei bestimmten Umstrukturierungen im 100-Prozent-Konzern, in Höhe steuerpflichtiger stiller Reserven oder auf Antrag nach § 8d KStG, wenn die GmbH seit mindestens drei Veranlagungszeiträumen ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und bestimmte schädliche Ereignisse ausbleiben.
Die zweite betrifft Grundbesitz: Gehört der GmbH ein inländisches Grundstück, entsteht Grunderwerbsteuer, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen oder sich mindestens 90 Prozent der Anteile in einer Hand vereinigen (§ 1 Abs. 2b und 3 GrEStG). Bemessungsgrundlage ist dann der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz, nicht der Kaufpreis der Anteile. Beim Übergang auf neue Gesellschafter schuldet die GmbH die Steuer, bei einer Anteilsvereinigung schulden sie Erwerber und Gesellschaft (§ 13 Nr. 5 und 7 GrEStG).
6GmbH verkaufen: Ablauf, Dauer und wann die Anonymität endet
Am Anfang stehen die Unterlagen: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Jahresabschlüsse und bereinigte Ergebnisse. Die im Unternehmensregister offengelegten Abschlüsse können Interessenten vorab einsehen; kleine Gesellschaften übermitteln dort aber nur Bilanz und Anhang, Kleinstkapitalgesellschaften nur die Bilanz (§§ 325, 326 HGB). Die Ertragszahlen, auf denen der Kaufpreis beruht, kommen deshalb vom Verkäufer.
Auf Prüfung und Verhandlung folgt die Beurkundung. Nach dem Wirksamwerden des Übergangs reicht der Notar unverzüglich eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister ein (§ 40 Abs. 2 GmbHG), und die GmbH meldet Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister (§ 20 GwG). Wie lange das dauert, hängt von Unterlagen, Prüfung, Zustimmungen, Finanzierung und Notartermin ab; gesetzliche Fristen von fünf und zehn Jahren betreffen dagegen die steuerlichen Folgen. Wer die GmbH statt eines Verkaufs auflöst, darf das Vermögen erst nach einem Sperrjahr verteilen (§ 73 GmbHG).
Der Verkaufsprozess selbst kann anonym laufen, auf Gesellschafter24 etwa ohne Namen und mit einem neutralen Branchenbild statt eigener Fotos. Mit dem Vollzug endet die Anonymität: Die neue Liste nennt bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (§ 40 Abs. 1 GmbHG), und das Handelsregister samt eingereichten Dokumenten ist für jeden einsehbar (§ 9 HGB).
7GmbH kaufen oder übernehmen: was Käufer vor der Beurkundung prüfen
Gegenüber der GmbH gilt der Käufer erst als Gesellschafter, wenn er in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste steht; für dann noch rückständige Einlagen haftet er neben dem Verkäufer (§ 16 Abs. 1 und 2 GmbHG). Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist nur in den engen Grenzen des § 16 Abs. 3 GmbHG möglich. Die gesetzliche Sachmängelhaftung für das Unternehmen greift nach dem BGH nur beim Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile (VIII ZR 187/17); üblich sind deshalb vertragliche Garantien zum Zustand des Unternehmens.
Ein eigener Verhandlungspunkt sind Gesellschafterdarlehen: Zahlt die GmbH ein solches Darlehen im letzten Jahr vor einem Insolvenzantrag zurück, ist das anfechtbar (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Wurde die Forderung in diesem Jahr an den Käufer abgetreten und danach an ihn getilgt, unterliegt nach dem BGH neben dem Käufer auch der Verkäufer der Anfechtung (IX ZR 32/12). Ist der Anteil praktisch das gesamte Vermögen eines verheirateten Verkäufers im gesetzlichen Güterstand, kann der Verkauf die Einwilligung des Ehegatten erfordern (§ 1365 BGB); Käufer lassen sich das üblicherweise bestätigen.