In gesperrten Planungsbereichen entscheidet ein Verfahren, nicht der Verkäufer
Ist ein Planungsbereich wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt, kann ein Vertragsarztsitz nicht frei verkauft werden. Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz auf Antrag aus, Bewerber melden sich, und der Zulassungsausschuss wählt unter ihnen nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien aus — dazu zählen unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Der abgebende Arzt hat darauf nur begrenzten Einfluss. Wirtschaftlich sind seine Interessen im Verfahren zu berücksichtigen. Vorgelagert entscheidet der Zulassungsausschuss allerdings überhaupt erst darüber, ob nachbesetzt wird: Hält er die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen für nicht erforderlich, kann er den Antrag ablehnen — dann tritt an die Stelle eines Verkaufs eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts. Für nahe Angehörige, angestellte Ärzte und Jobsharing-Partner sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Praktisch bedeutet das: Der Kaufvertrag mit einem Wunschnachfolger steht regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass dieser im Verfahren tatsächlich zum Zuge kommt.


