Branchen-Ratgeber

Praxis oder Gesundheitsunternehmen verkaufen

Der Verkauf einer Praxis folgt anderen Regeln als der Verkauf eines gewerblichen Unternehmens. Zwei Besonderheiten prägen ihn: Bei vertragsärztlichen Sitzen entscheidet nicht allein der Verkäufer, wer nachfolgt — in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen läuft die Übergabe über ein förmliches Verfahren. Und die wertvollste Ressource, die Patientenbeziehung, ist zugleich die rechtlich empfindlichste. Diese Seite ordnet beides ein und grenzt ab, wo diese Regeln gelten und wo nicht.

Praxis oder Gesundheitsunternehmen verkaufen
Im Detail

Worauf es in dieser Branche ankommt

In gesperrten Planungsbereichen entscheidet ein Verfahren, nicht der Verkäufer

Ist ein Planungsbereich wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt, kann ein Vertragsarztsitz nicht frei verkauft werden. Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz auf Antrag aus, Bewerber melden sich, und der Zulassungsausschuss wählt unter ihnen nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien aus — dazu zählen unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit. Der abgebende Arzt hat darauf nur begrenzten Einfluss. Wirtschaftlich sind seine Interessen im Verfahren zu berücksichtigen. Vorgelagert entscheidet der Zulassungsausschuss allerdings überhaupt erst darüber, ob nachbesetzt wird: Hält er die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen für nicht erforderlich, kann er den Antrag ablehnen — dann tritt an die Stelle eines Verkaufs eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts. Für nahe Angehörige, angestellte Ärzte und Jobsharing-Partner sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Praktisch bedeutet das: Der Kaufvertrag mit einem Wunschnachfolger steht regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass dieser im Verfahren tatsächlich zum Zuge kommt.

Patientenakten dürfen nicht einfach mitverkauft werden

Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht; deren Verletzung ist nach § 203 StGB strafbewehrt. Hinzu kommen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung an Gesundheitsdaten. Eine pauschale Übergabe der Kartei an den Nachfolger ist daher nicht zulässig. Etabliert hat sich als Lösung die getrennte Verwahrung, in der Praxis als Zwei-Schrank-Modell bekannt: Die Altakten bleiben verschlossen und getrennt, und der Nachfolger darf auf eine Akte erst zugreifen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat — regelmäßig, indem sie sich als Patient beim Nachfolger vorstellt. Bei der Vertragsgestaltung ist dieser Punkt einer der ersten, auf die Fachanwältinnen und Fachanwälte schauen.

Wie Praxen bewertet werden

Für Arztpraxen hat sich eine eigene Bewertungspraxis herausgebildet, die zwischen dem Substanzwert — Geräte, Einrichtung, Vorräte — und dem ideellen Wert unterscheidet, also dem Wert des eingeführten Patientenstamms und der Marktstellung. Die von den ärztlichen Körperschaften herausgegebene Methode berechnet den ideellen Wert aus dem um einen kalkulatorischen Arztlohn bereinigten Ergebnis und begrenzt ihn zeitlich, weil sich der Einfluss des abgebenden Arztes nach einigen Jahren verliert. Das unterscheidet die Praxisbewertung deutlich vom gewerblichen Multiplikatorverfahren, das keine solche Befristung kennt. Wer eine Praxis abgibt, sollte diese Unterschiede kennen, bevor er Zahlen aus branchenfremden Rechnern auf seine Situation überträgt.

Nicht jedes Gesundheitsunternehmen ist eine Arztpraxis

Die beschriebenen Regeln gelten für vertragsärztliche Praxen. Für andere Unternehmen im Gesundheitsmarkt gilt weitgehend gewöhnliches Gesellschafts- und Vertragsrecht: ambulante Pflegedienste, Sanitätshäuser, Physio-, Ergo- und Logopädiepraxen, Labore oder medizinnahe Dienstleister werden im Kern wie andere mittelständische Unternehmen übertragen und bewertet. Berufsrechtliche Vorgaben, Zulassungen und Versorgungsverträge mit Kostenträgern spielen dennoch eine Rolle und sollten früh geprüft werden. Auch rein privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung unterliegen nicht dem Nachbesetzungsverfahren — die Schweigepflicht und der Umgang mit Patientendaten gelten dort aber unverändert.

Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Beratung im Einzelfall.

Wert

Was Ihr Unternehmen wert ist

5,0× – 7,5×auf das bereinigte EBITDA · Datenstand Q3 2026

Diese Bandbreite gilt für gewerbliche Unternehmen des Gesundheitsmarkts — etwa Pflegedienste, Sanitätshäuser oder Therapiepraxen. Für vertragsärztliche Praxen ist sie nicht einschlägig: Dort wird nach Substanzwert und zeitlich begrenztem ideellem Wert bewertet, wie weiter unten beschrieben.

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Käufersicht

Worauf Käufer schauen

Diese Punkte prüfen Interessenten früh — und sie entscheiden häufig darüber, wie ernst aus einem ersten Gespräch eine Verhandlung wird.

  • Ob der Planungsbereich gesperrt ist und ein Verfahren erforderlich wird
  • Zusammensetzung des Patientenstamms und Anteil der Privatleistungen
  • Alter und Zustand der medizintechnischen Ausstattung
  • Mietvertrag der Praxisräume und deren Barrierefreiheit
  • Ob eine Übergangsphase mit dem abgebenden Arzt vorgesehen ist
Fragen und Antworten

Häufige Fragen

Kann ich meinen Kassensitz frei an eine Wunschnachfolgerin verkaufen?

In offenen Planungsbereichen ist die Nachbesetzung unproblematisch. Ist der Bereich wegen Überversorgung gesperrt, entscheidet der Zulassungsausschuss nach einer Ausschreibung anhand gesetzlicher Kriterien, wer den Sitz erhält. Ihr Wunschkandidat kann sich bewerben, hat aber keinen Anspruch auf Zuschlag. Verträge werden deshalb üblicherweise unter den Vorbehalt gestellt, dass die Zulassung tatsächlich erteilt wird.

Darf ich meine Patientenkartei mit übergeben?

Nicht ohne Weiteres. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht und der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung ist eine pauschale Übergabe unzulässig. Üblich ist die getrennte Verwahrung der Altakten, auf die der Nachfolger erst nach Einwilligung der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten zugreifen darf. Die konkrete Ausgestaltung gehört in den Kaufvertrag und sollte fachlich begleitet werden.

Wie wird der Wert einer Praxis ermittelt?

Getrennt nach Substanzwert und ideellem Wert. Der Substanzwert umfasst Geräte, Einrichtung und Vorräte. Der ideelle Wert wird aus dem um einen kalkulatorischen Arztlohn bereinigten Ergebnis abgeleitet und zeitlich begrenzt, weil der Einfluss des abgebenden Arztes mit den Jahren nachlässt. Das gewerbliche Multiplikatorverfahren, mit dem unser Rechner arbeitet, bildet diese Besonderheit nicht ab — für Praxen liefert es allenfalls eine grobe Orientierung.

Die drei Bewertungsmethoden im Vergleich

Gelten diese Regeln auch für Pflegedienste oder Therapiepraxen?

Das Nachbesetzungsverfahren betrifft vertragsärztliche Sitze. Pflegedienste, Sanitätshäuser sowie Physio-, Ergo- und Logopädiepraxen werden im Kern wie andere mittelständische Unternehmen übertragen. Berufsrechtliche Anforderungen, Zulassungen und Verträge mit Kostenträgern bleiben aber auch dort ein zentraler Prüfpunkt.

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