1Spedition oder Transportunternehmen: Wer braucht eine Gemeinschaftslizenz?
Güterkraftverkehr ist nach § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen; gewerblich ist er, soweit es sich nicht um Werkverkehr für eigene Zwecke handelt (§ 1 Abs. 4). Wer als Unternehmer mit Sitz im Inland gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, braucht eine Gemeinschaftslizenz (§ 3 Abs. 1 GüKG). Ausgenommen ist unter anderem die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, soweit das EU-Recht nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10): Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt die Ausnahme von der Lizenzpflicht nur bis 2,5 Tonnen (Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1072/2009). Wer ohne Lizenz und ohne gültige alte Erlaubnis gewerblich fährt, riskiert eine Geldbuße bis 20.000 Euro (§ 19 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 7 GüKG).
Ein Spediteur verpflichtet sich dagegen, die Versendung zu besorgen (§ 453 HGB). Wer Transporte nur organisiert und von Frachtführern mit eigener Berechtigung fahren lässt, befördert selbst nicht und braucht dafür nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 GüKG keine Lizenz. Er darf Aufträge aber nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dem Frachtführer die Berechtigung fehlt (§ 7c GüKG). Fährt er selbst oder vereinbart er einen festen Betrag samt Beförderungskosten, hat er insoweit die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (§§ 458, 459 HGB). Ob ein Spediteur zu festen Kosten auch dann eine Lizenz braucht, wenn alle Fahrten an Subunternehmer gehen, sagt der Wortlaut des GüKG nicht ausdrücklich. Betreibt ein Unternehmen beides, zählt für den Verkauf, welcher Teil Lizenz und Fuhrpark braucht.
2Gemeinschaftslizenz statt Erlaubnis: Was seit dem 27.02.2026 gilt
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 23.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) ist am 27.02.2026 in Kraft getreten. Seitdem sieht § 3 GüKG keine nationale Erlaubnis mehr vor: Auch wer nur im Inland fährt, braucht vorbehaltlich der Ausnahmen in § 2 GüKG eine von einer inländischen Behörde erteilte Gemeinschaftslizenz. Sie wird für bis zu zehn Jahre erteilt, wenn das Unternehmen die vier Berufszugangsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt (§ 3 Abs. 2 GüKG), und lässt sich verlängern (Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1072/2009). Beglaubigte Kopien gibt es auf Antrag für so viele Fahrzeuge, wie dem Unternehmen zur Verfügung stehen und wie die finanzielle Leistungsfähigkeit reicht; stehen über mehr als drei Monate weniger Fahrzeuge zur Verfügung, sind die überzähligen Kopien zurückzugeben (§ 3 Abs. 3 GüKG).
Für bestehende Unternehmen gilt eine Übergangsregel: Eine alte Erlaubnis bleibt bis zum Ende ihrer Befristung gültig, eine unbefristete bis zum Ablauf des 27.02.2036 (§ 24 GüKG). Beim Anteilskauf zählt deshalb, welches Dokument die Gesellschaft hält und wie lange es noch läuft; wer eine GmbH mit unbefristeter Erlaubnis übernimmt, braucht spätestens mit Ablauf dieser Frist eine Gemeinschaftslizenz. Beim Verkauf des Betriebs spielt die Frage keine Rolle, weil weder die Erlaubnis noch die Lizenz übertragbar ist und der Käufer ohnehin nach neuem Recht beantragt. Zu den Unterlagen für Käufer gehören deshalb Lizenz oder Erlaubnis, die Zahl der Kopien oder Ausfertigungen und ihre Laufzeit.
3Spedition verkaufen: Geht die Lizenz auf den Käufer über?
Beim Verkauf des Betriebs nicht. Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar (Art. 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1072/2009); für die alte Erlaubnis und ihre Ausfertigungen bestimmt dasselbe § 10 Abs. 4 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV). Wer Lkw, Kunden und Personal übernimmt, braucht deshalb eine eigene Lizenz mit eigenem Verkehrsleiter. Ein Käufer, der schon eine Lizenz hat, beantragt stattdessen zusätzliche beglaubigte Kopien für die übernommenen Fahrzeuge, soweit seine finanzielle Leistungsfähigkeit dafür reicht (§ 3 Abs. 3 GüKG).
Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Behörde so schnell wie möglich, spätestens binnen drei Monaten nach Eingang aller Unterlagen; in begründeten Fällen kann sie die Frist um einen Monat verlängern (Art. 11 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009). Vorher gibt sie den Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 3 Abs. 5 GüKG). Kaufverträge können den Übergabetag deshalb an die Erteilung knüpfen; bis dahin darf ein Käufer ohne Lizenz mit den übernommenen Lkw keinen gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen.
Wer den Betrieb endgültig einstellt, gibt Lizenz und alle beglaubigten Kopien unverzüglich zurück (§ 3 Abs. 3 Satz 3 GüKG). An das Unternehmen gebunden ist auch die Unternehmenskarte für digitale Fahrtenschreiber: Sie wird einem Verkehrsunternehmen ausgestellt und weist es aus (Art. 2 Abs. 2 Buchst. j VO (EU) Nr. 165/2014); der Käufer beantragt eine eigene.
4Spedition als GmbH verkaufen: Was beim Anteilskauf für Lizenz und Meldungen gilt
Werden die Anteile einer Transport-GmbH verkauft, bleibt die Gesellschaft Unternehmerin: Lizenz oder Erlaubnis bleiben bei ihr, ebenso die Fahrzeuge, und die Fahrer bleiben ihre Angestellten. Schon der Anteilskaufvertrag ist notariell zu beurkunden, nicht erst die Abtretung (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).
Die Berufszugangsvoraussetzungen müssen auch nach dem Verkauf erfüllt sein. Bei der Zuverlässigkeit berücksichtigt die Behörde das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter, seiner geschäftsführenden Direktoren und gegebenenfalls anderer vom Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Unternehmer, Verkehrsleiter oder geschäftsführender Direktor nicht zuverlässig sind, kann sie Unternehmer oder Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagen (§ 3 Abs. 6 GüKG). Finanziell muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, seinen Verpflichtungen im Geschäftsjahr nachzukommen (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung).
Änderungen bei Name und Rechtsform, Anschrift der Niederlassung, Verkehrsleitern und Fahrzeugzahl sind der Behörde innerhalb einer Frist von höchstens 28 Tagen mitzuteilen (Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1071/2009). Die Berufszugangsverordnung nennt darüber hinaus Sitz und Vertretungsberechtigte und setzt 28 Tage an (§ 10 Abs. 1 und 5 GBZugV); ihr Wortlaut spricht noch von der Erlaubnis. Die Gesellschafter selbst nennen beide Listen nicht. Wechselt mit dem Verkauf der Verkehrsleiter, wird eine Meldung fällig, nach der Berufszugangsverordnung auch bei einem Wechsel der Geschäftsführung. Verträge mit Kunden, Vermietern und Leasinggebern laufen beim Anteilskauf weiter, können aber Kontrollwechselklauseln enthalten, die dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht geben.
5Verkehrsleiter beim Verkauf: Was gilt, wenn der Inhaber die Verkehrstätigkeit selbst leitet?
Jedes Unternehmen mit Lizenz benennt mindestens einen Verkehrsleiter: eine natürliche Person, die zuverlässig und fachlich geeignet ist, die Verkehrstätigkeiten tatsächlich und dauerhaft leitet, in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht, etwa als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, und ihren ständigen Aufenthalt in der EU hat (Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009). Ist das Unternehmen eine natürliche Person, kann der Inhaber selbst Verkehrsleiter sein (Art. 2 Nr. 5). Nachgewiesen wird die fachliche Eignung in der Regel durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, deren mündlicher Teil entfällt, wenn schon die schriftlichen Teile mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen; auch bestimmte ältere Abschlüsse und Nachweise gelten (§§ 5 bis 9 GBZugV). Die Bescheinigung erhält die Person, nicht das Unternehmen.
Geht der Inhaber mit dem Verkauf, nimmt er diese Eignung mit. Fehlt danach ein geeigneter Verkehrsleiter, ist die fachliche Eignung nicht mehr erfüllt; § 3 Abs. 4 GüKG sieht dann den Widerruf der Lizenz vor. Die Verordnung erlaubt der Behörde, eine Frist zur Behebung einzuräumen, ausdrücklich höchstens sechs Monate für die Einstellung eines Nachfolgers, wenn der Verkehrsleiter die Anforderungen an Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung nicht mehr erfüllt, bei Tod oder gesundheitlich bedingtem Ausfall um drei Monate verlängerbar (Art. 13 Abs. 1 Buchst. a). Ob und wie lange sie nach einem Ausscheiden wegen des Verkaufs Zeit lässt, steht in ihrem Ermessen; bleibt der Mangel, setzt sie die Zulassung aus oder entzieht sie (Art. 13 Abs. 3).
Für den Übergang kommt in Betracht, dass ein Disponent mit Fachkundenachweis die Aufgabe übernimmt oder der Verkäufer eine Zeit lang als Angestellter Verkehrsleiter bleibt. Fehlt dem Unternehmen selbst die fachliche Eignung, kann die Behörde die Zulassung auch mit einer vertraglich beauftragten Person erteilen, die nach genau geregelten Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens handelt und höchstens vier Unternehmen mit zusammen höchstens 50 Fahrzeugen leitet (Art. 4 Abs. 2).
6Was ist eine Spedition wert? Fuhrpark, Aufträge und Disposition
Bewertet wird, was ein Käufer nach der Übergabe weiterführen kann. Die Lizenz gehört beim Verkauf des Betriebs nicht dazu, weil der Käufer eine eigene braucht; beim Anteilskauf zählt, wie lange Lizenz oder Erlaubnis der Gesellschaft noch laufen.
Der Fuhrpark ist Teil des Betriebs, der die Erträge erst ermöglicht. Wer den Ertragswert ansetzt und die betriebsnötigen Lkw zusätzlich mit ihrem Zeitwert addiert, zählt sie doppelt; gesondert bewertet wird nur, was der Betrieb nicht braucht, etwa überzählige Fahrzeuge. Alter und Zustand der Flotte bestimmen, wann ein Käufer neu investieren muss. Bei geleasten Fahrzeugen bleibt der Leasinggeber Eigentümer; ob Leasingverbindlichkeiten wie Finanzschulden vom Kaufpreis abgezogen werden, ist Sache der Verhandlung.
Auf der Ertragsseite zählen Laufzeiten und Kündigungsfristen der Rahmenverträge, der Anteil der größten Auftraggeber am Umsatz und die Frage, ob die Kunden an der Firma oder am Inhaber hängen. Disponiert ein Einzelunternehmer selbst, steckt sein Arbeitslohn noch im Gewinn; ist er zugleich Verkehrsleiter, trifft sein Weggang den Betrieb doppelt, wirtschaftlich und bei der Lizenz. Für eine Spedition ohne eigene Lkw zählen statt der Flotte die Verträge mit Frachtführern, deren Berechtigungen und die Frage, ob die Disposition ohne den Inhaber funktioniert.
7Fahrer, Leasing und Rahmenverträge: Was beim Verkauf einer Spedition mitgeht
Beim Verkauf des Betriebs gehen die Arbeitsverhältnisse der Fahrer und Disponenten nach § 613a BGB auf den Käufer über. Die Beschäftigten werden vorher in Textform unterrichtet und können innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen; ist die Unterrichtung fehlerhaft, beginnt die Frist nicht. Beim Anteilskauf bleibt die GmbH Arbeitgeberin.
Die Fahrerkarte für den Fahrtenschreiber wird dem einzelnen Fahrer ausgestellt (Art. 2 Abs. 2 Buchst. f VO (EU) Nr. 165/2014) und bleibt seine Sache. Anders die Fahrerbescheinigung, die im grenzüberschreitenden Verkehr für Fahrer aus Drittstaaten ohne langfristigen Aufenthaltsstatus in der EU nötig ist (Art. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009): Sie wird auf Antrag des Lizenzinhabers für jeden solchen Fahrer ausgestellt, ist Eigentum des Verkehrsunternehmers und gilt nur, solange die Bedingungen ihrer Ausstellung erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2, 6 und 7 VO (EG) Nr. 1072/2009). Ein Käufer, der den Betrieb übernimmt, beantragt sie deshalb neu.
Leasing-, Miet- und Rahmenverträge gehen beim Betriebsverkauf nicht von selbst über. Der Käufer kann sie nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners übernehmen; schon für die Übernahme einer Schuld verlangt § 415 Abs. 1 BGB die Genehmigung des Gläubigers. Für die Zahl der beglaubigten Kopien zählen auch Fahrzeuge, über die ein Unternehmen aus Leasing-, Miet- oder Ratenkaufverträgen verfügt (Art. 4 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009); beim Käufer zählen geleaste Lkw also erst, wenn er über sie verfügt, etwa nach Übernahme des Leasingvertrags.
8Spedition kaufen oder übernehmen: Was der Käufer mitbringen muss
Für eine eigene Lizenz muss der Käufer die vier Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen: Niederlassung, Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung, Letztere über einen Verkehrsleiter.
Zur tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung gehören unter anderem Räume, in denen die wichtigsten Unterlagen wie Beförderungsverträge, Fahrzeug-, Personal- und Lenkzeitunterlagen zugänglich sind, Fahrzeuge, die dem Unternehmen gehören oder etwa geleast sind, und eine Flotte, deren Fahrzeuge aus dem grenzüberschreitenden Verkehr spätestens acht Wochen nach Verlassen des Landes zu einer inländischen Betriebsstätte zurückkehren (Art. 5 Abs. 1). Zuverlässig sind Unternehmer und Verkehrsleiter, wenn keine Tatsachen auf Gesetzesverstöße bei der Führung des Unternehmens oder auf eine Gefährdung der Allgemeinheit hindeuten (§ 2 GBZugV).
Finanziell leistungsfähig ist, wer anhand geprüfter Jahresabschlüsse Kapital und Reserven von mindestens 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, 5.000 Euro für jedes weitere über 3,5 Tonnen und 900 Euro für jedes weitere zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen nachweist; für Betriebe, die ausschließlich Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen einsetzen, nennt die Verordnung niedrigere Beträge, die Mitgliedstaaten können aber die höheren verlangen. Die Behörde kann stattdessen etwa eine Bankbürgschaft gelten lassen, und im Jahr der Eintragung ohne geprüften Abschluss genügt eine solche Bescheinigung (Art. 7 Abs. 1, 2 und 2a). Zum Antrag gehören unter anderem Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beide höchstens drei Monate alt (§ 10 Abs. 2 GBZugV).