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Haftung bei Firmenfortführung (§ 25 HGB)

Auch: § 25 HGB · Erwerberhaftung · Haftung für Altverbindlichkeiten

Kurz gesagt

Wer ein gekauftes Handelsgeschäft unter dem bisherigen Firmennamen weiterführt, haftet nach § 25 HGB für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, auch beim Asset Deal, bei dem er diese Schulden gerade nicht übernehmen wollte. Ausschließen lässt sich diese Erwerberhaftung nur, wenn der Ausschluss ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem einzelnen Gläubiger mitgeteilt wird.

Wann haftet der Käufer für alte Schulden des Betriebs?

Die Überlegung hinter dieser Haftung für Altverbindlichkeiten ist einfach: Wer nach außen als derselbe Betrieb auftritt, soll für die Gläubiger auch derselbe Schuldner sein. Kunden und Lieferanten müssen nicht recherchieren, ob hinter dem unveränderten Firmenschild inzwischen jemand anderes steht.

Für den Käufer eines Betriebs ist das eine unangenehme Überraschung. Er hat im Asset Deal sorgfältig ausgewählt, welche Verbindlichkeiten er übernimmt, und haftet nun kraft Gesetzes für alle, weil er den eingeführten Namen behalten wollte. Gerade bei regional bekannten Handwerks- und Handelsbetrieben steckt im Namen aber oft ein erheblicher Teil des Werts.

Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut ein Handelsgeschäft voraus, also das Geschäft eines Kaufmanns. Kaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, das nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, oder wer sein Gewerbe freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen (§§ 1 und 2 HGB). Das Geschäft einer Handelsgesellschaft wie der GmbH ist stets ein Handelsgeschäft (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG). Eine Arzt- oder Zahnarztpraxis, die ein Einzelinhaber oder eine Berufsausübungsgemeinschaft führt, fällt dagegen nicht darunter: Der ärztliche Beruf und die Ausübung der Zahnheilkunde sind nach dem Gesetz ausdrücklich kein Gewerbe (§ 1 Abs. 2 BÄO, § 1 Abs. 4 ZHG).

Wie lässt sich die Haftung nach § 25 HGB ausschließen?

Das Gesetz erlaubt, die Erwerberhaftung durch eine abweichende Vereinbarung auszuschließen, bindet das aber an eine Form: Gegenüber Dritten wirkt der Ausschluss nur, wenn er ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, oder wenn Erwerber beziehungsweise Veräußerer ihn dem betreffenden Gläubiger mitgeteilt haben.

Praktisch heißt das: Eine Klausel im Kaufvertrag genügt nicht. Sie regelt nur, wer im Innenverhältnis am Ende zahlt. Nach außen haftet der Erwerber, wenn weder eine Eintragung mit Bekanntmachung noch eine Mitteilung an den Gläubiger vorliegt. Die Eintragung wird deshalb üblicherweise zusammen mit dem Vollzug beantragt, nicht irgendwann danach.

Wie lange haftet der frühere Inhaber noch?

Der Verkauf allein befreit den früheren Inhaber nicht: Er bleibt Schuldner seiner alten Geschäftsverbindlichkeiten. Haftet der Erwerber wegen der Firmenfortführung mit, begrenzt § 26 HGB diese Weiterhaftung. Der frühere Inhaber haftet dann nur noch für Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden, und nur, wenn der Gläubiger den Anspruch in dieser Zeit gegen ihn feststellen lässt, etwa durch ein Urteil, oder die Vollstreckung beantragt, oder wenn der frühere Inhaber den Anspruch schriftlich anerkennt. Bei Behörden genügt ein Bescheid. Ein bloßes Mahnschreiben reicht nicht.

Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber ins Handelsregister eingetragen wird. Ist die Haftung des Erwerbers wirksam ausgeschlossen, greift diese Begrenzung nicht, und der frühere Inhaber haftet nach den allgemeinen Verjährungsregeln weiter. Mehr dazu unter Nachhaftung des Verkäufers.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Für Verkäufer hat der Haftungsausschluss eine Kehrseite: Die Fünfjahresgrenze des § 26 HGB gilt nur, wenn der Käufer nach § 25 HGB mithaftet. Wird seine Haftung wirksam ausgeschlossen, bleibt der Verkäufer für die alten Verbindlichkeiten bis zur gewöhnlichen Verjährung Schuldner. Wer welche Altverbindlichkeit am Ende trägt, wird deshalb im Kaufvertrag geregelt, und der eingeführte Name ist ein Wert, der sich im Preis niederschlagen kann.

Für Käufer

Vor dem Vollzug klären: Soll der Name bleiben? Wenn ja, gehört der Haftungsausschluss vorbereitet und zeitnah eingetragen. Wenn nein, entfällt das Thema, aber oft auch ein Teil des Werts.

Geprüft an der Quelle

  • Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.

    § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

  • Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

    § 25 Abs. 2 HGB

  • so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird

    § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB

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