Geschäftsveräußerung im Ganzen
Auch: GiG · nicht steuerbare Geschäftsveräußerung · § 1 Abs. 1a UStG
Kurz gesagt
Beim Verkauf eines ganzen Betriebs an einen anderen Unternehmer fällt in aller Regel keine Umsatzsteuer an: § 1 Abs. 1a UStG erklärt die Geschäftsveräußerung im Ganzen für nicht steuerbar. Der Käufer tritt dabei an die Stelle des Verkäufers und übernimmt unter anderem dessen laufende Berichtigungszeiträume für die Vorsteuer.
Warum auf den Kaufpreis meist keine Umsatzsteuer kommt
Die Frage kommt bei jedem Kauf einzelner Wirtschaftsgüter auf: Kommen auf die vereinbarte Summe noch 19 Prozent obendrauf? In aller Regel nicht. Das Gesetz stellt die Übertragung eines ganzen Unternehmens ausdrücklich außerhalb der Umsatzsteuer, wenn der Erwerber Unternehmer ist und den Betrieb für sein Unternehmen übernimmt. In der Praxis heißt dieser Fall kurz GiG, die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung.
Die Begründung dahinter ist nüchtern: Der Käufer könnte die gezahlte Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abziehen. Der Staat würde also die volle Umsatzsteuer auf den Kaufpreis einsammeln und kurz darauf zurückzahlen, während der Käufer sie zwischenzeitlich finanzieren müsste. Beim Anteilskauf stellt sich die Frage gar nicht erst, weil dort nur die Anteile den Eigentümer wechseln und der Betrieb samt Wirtschaftsgütern in der Gesellschaft bleibt.
Wann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt
Entscheidend ist, dass ein funktionsfähiges Ganzes übergeht und der Erwerber es fortführen kann. Das Gesetz erfasst dafür zwei Fälle: die Übereignung eines Unternehmens und die Übereignung eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs. Ob unentgeltlich oder gegen Zahlung übertragen wird, spielt keine Rolle.
Heikel wird es an den Rändern. Wer wesentliche Maschinen herausnimmt oder einzelne Kundenverträge nicht mitüberträgt, bewegt sich in Richtung einer gewöhnlichen, steuerpflichtigen Lieferung. Eine zurückbehaltene Betriebsimmobilie schadet dagegen nicht zwingend: Der Bundesfinanzhof hat eine Geschäftsveräußerung auch bejaht, als der Verkäufer das Ladenlokal nur an den Käufer vermietete, sogar mit kurzfristig kündbarem Vertrag, sofern die übertragenen Sachen dem Käufer die dauerhafte Fortführung erlauben (BFH, Urteil vom 18.01.2012, XI R 27/08). Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, beantwortet der Steuerberater, nicht der Kaufvertrag.
Was geschieht, wenn das Finanzamt es später anders sieht
Genau hier liegt das Risiko, und es trifft beide Seiten unterschiedlich. Wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen und verneint das Finanzamt die Voraussetzungen später, schuldet der Verkäufer die Steuer. Wurde umgekehrt vorsichtshalber Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelte, steht dem Käufer der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Verkäufer schuldet eine so ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG trotzdem. Berichtigen kann er sie erst, wenn der Käufer die Vorsteuer nicht abgezogen oder zurückgezahlt hat, und nur mit Zustimmung des Finanzamts.
Deshalb enthält praktisch jeder Kaufvertrag über Wirtschaftsgüter eine Umsatzsteuerklausel: Sie regelt, wovon die Parteien ausgehen, wer das Risiko trägt und wie nachträglich abgerechnet wird, falls das Finanzamt abweicht.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Wer ohne Umsatzsteuer abrechnet, trägt das Risiko, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen später verneint. Die Einschätzung gehört vor die Unterschrift und in die Hand des Steuerberaters, nicht in den Verhandlungsverlauf.
Für Käufer
Eine ausgewiesene Umsatzsteuer ist kein Freibrief für den Vorsteuerabzug: Liegt in Wahrheit eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, war der Steuerausweis unrichtig und der Abzug entfällt.
Geprüft an der Quelle
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird
§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG (Voraussetzungen der Geschäftsveräußerung)
Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
