SteuernVor allem für Verkäufer

Veräußerungsgewinn

Auch: Verkaufsgewinn · Gewinn aus der Veräußerung

Kurz gesagt

Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Verkaufspreis nach Abzug der Verkaufskosten den steuerlichen Wert des Verkauften übersteigt: beim Betrieb dessen Buchwert, bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen deren Anschaffungskosten. Besteuert wird dieser Gewinn, nicht der Kaufpreis. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt davon ab, was verkauft wird und wer verkauft.

Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?

Besteuert wird nicht, was hereinkommt, sondern der Zuwachs. Vereinfacht: Verkaufserlös minus Buchwert des veräußerten Vermögens minus Veräußerungskosten wie Beratungs- und Notarkosten. Der Buchwert ist dabei oft niedrig: Über die Jahre abgeschriebene Maschinen und Gebäude stehen mit einem Bruchteil ihres tatsächlichen Werts in den Büchern. Die Differenz, die stillen Reserven, wird im Verkaufsjahr auf einen Schlag sichtbar. Umgangssprachlich ist oft vom Verkaufsgewinn die Rede.

Ein Beispiel: Ein Einzelunternehmer verkauft seinen Betrieb für 400.000 Euro. Das Betriebsvermögen steht mit 120.000 Euro in den Büchern, Notar und Berater kosten 15.000 Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt 265.000 Euro. Nur dieser Betrag ist Grundlage der Steuer, nicht die 400.000 Euro.

Genau daraus entsteht das Grundproblem: Der Aufbau von Jahrzehnten trifft auf einen einzigen Steuertarif. Ohne Korrektur würde der progressive Einkommensteuertarif zuschlagen, als hätte jemand in einem Jahr außergewöhnlich viel verdient. Für diesen Fall kennt das Gesetz Entlastungen. Welche davon gelten, hängt davon ab, was verkauft wird, und bei einigen auch vom Alter oder einer dauernden Berufsunfähigkeit des Verkäufers.

Wie wird der Gewinn beim Firmenverkauf versteuert?

Wie der Gewinn aus der Veräußerung besteuert wird, entscheidet sich daran, was verkauft wird:

  • Einzelunternehmen, freiberufliche Praxis, Teilbetrieb oder der gesamte Anteil an einer Personengesellschaft: Es gelten §§ 16 und 34 EStG, für Freiberufler über § 18 Abs. 3 EStG, mit dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Wer nur einen Teil seines Anteils an einer Personengesellschaft verkauft, erzielt dagegen laufenden Gewinn ohne diese Entlastungen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft aus dem Privatvermögen, etwa GmbH-Geschäftsanteile: Es gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren und einem eigenen, deutlich kleineren Freibetrag.

  • Anteile, die eine Holding-Kapitalgesellschaft hält: Hier greift die weitgehende Freistellung des § 8b KStG auf Ebene der Holding. Die Struktur wirkt allerdings erst mit Vorlauf, weil nach einer steuerneutralen Einbringung in die Holding eine Sperrfrist von sieben Jahren läuft (§ 22 Abs. 2 UmwStG).

Welche Steuern kommen beim Verkauf noch hinzu?

Wer eine wesentliche Betriebsgrundlage privat hält und an eine Gesellschaft vermietet, die er beherrscht, steckt in einer Betriebsaufspaltung. Ihr Ende kann eine zweite Steuer auslösen, die in der Kaufpreisrechnung leicht übersehen wird. Veräußerungsgewinne natürlicher Personen aus dem gesamten Betrieb sind im Übrigen regelmäßig gewerbesteuerfrei. Auf die Einkommensteuer können dagegen Kirchensteuer und, je nach Einkommenshöhe, der Solidaritätszuschlag hinzukommen.

Und: Ein Earn-Out, ein Verkäuferdarlehen oder eine Ratenzahlung verändern, wann und teilweise wie besteuert wird. Die Steuerfolge einer Staffelung lässt sich vorab durchrechnen, und sie kann den Vorteil der Staffelung umkehren.

Alles in diesem Eintrag beschreibt die gesetzliche Systematik. Welche Regel im Einzelfall greift und welche Gestaltung sinnvoll ist, gehört in die Hand eines Steuerberaters.

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