SteuernVor allem für Verkäufer

Teileinkünfteverfahren

Kurz gesagt

Das Teileinkünfteverfahren stellt bei natürlichen Personen 40 Prozent bestimmter Erträge aus Kapitalgesellschaftsanteilen steuerfrei. Beim Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine Privatperson, die in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent beteiligt war, werden deshalb nur 60 Prozent des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Die Rechtsgrundlagen sind § 17 und § 3 Nr. 40 EStG.

Wann gilt § 17 EStG beim Verkauf von GmbH-Anteilen?

Maßgeblich ist § 17 EStG. Er erfasst den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Für den typischen GmbH-Gesellschafter mit erheblicher Beteiligung ist das immer erfüllt.

Die Fünfjahresbetrachtung ist bemerkenswert: Es genügt, dass die Beteiligung irgendwann in diesem Zeitraum die Schwelle erreicht hat. Wer seine Quote kurz vor dem Verkauf unter ein Prozent senkt, entgeht der Vorschrift deshalb nicht.

Wie wird der Verkauf von GmbH-Anteilen versteuert?

Steuerfrei sind 40 Prozent des Veräußerungspreises (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG). Im Gegenzug zählen Anschaffungskosten und Verkaufskosten nur zu 60 Prozent (§ 3c Abs. 2 EStG). Im Ergebnis werden 60 Prozent des Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuertarif versteuert. Dieselbe Aufteilung gilt, wenn die Anteile einer natürlichen Person zu einem Betriebsvermögen gehören, etwa bei einer Betriebsaufspaltung (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a und b EStG).

Dazu kommt ein eigener Freibetrag von 9.060 Euro, allerdings nur zu dem Teil, der dem veräußerten Anteil am Kapital der Gesellschaft entspricht: Wer 50 Prozent des Stammkapitals verkauft, bekommt höchstens 4.530 Euro, gleich ob das seine ganze Beteiligung ist oder nur ein Teil davon. Auch die Abschmelzgrenze von 36.100 Euro gilt nur anteilig, bei 50 Prozent also 18.050 Euro. Bei den meisten Unternehmensverkäufen bleibt dieser Freibetrag damit ohne praktische Wirkung.

Die Tarifermäßigung des § 34 EStG und der 45.000-Euro-Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG gelten hier nicht. Das ist der Grund, warum der Vergleich zwischen Anteilskauf und Kauf der Wirtschaftsgüter steuerlich nie pauschal ausfällt.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Ob der Verkauf über das Privatvermögen oder über eine Holding läuft, verändert die Steuerlast erheblich. Werden die Anteile unter ihrem gemeinen Wert in eine Holding eingebracht, etwa steuerneutral zum Buchwert, beginnt eine Sperrfrist von sieben Jahren (§ 22 Abs. 2 UmwStG): Verkauft die Holding in dieser Zeit, werden die bei der Einbringung vorhandenen stillen Reserven rückwirkend beim Gesellschafter versteuert, gemindert um ein Siebtel für jedes seit der Einbringung abgelaufene Jahr. Das ist eine Frage für den Steuerberater, und zwar Jahre vor dem Verkauf.

Geprüft an der Quelle

  • Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

    § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG

  • den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht

    § 17 Abs. 3 Satz 1 EStG (anteiliger Freibetrag)

  • Steuerfrei sind […] 40 Prozent […] des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2

    § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG

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