SteuernVor allem für Verkäufer

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Auch: Veräußerungsfreibetrag · 45.000-Euro-Freibetrag · Altersfreibetrag

Kurz gesagt

Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, erhält beim Verkauf oder bei der Aufgabe seines Betriebs auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn. Er wird nur einmal im Leben gewährt und schmilzt ab, sobald der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Für GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen gilt er nicht.

Wer bekommt den Freibetrag nach § 16 EStG?

Der Veräußerungsfreibetrag, oft 45.000-Euro-Freibetrag oder Altersfreibetrag genannt, hat drei Voraussetzungen, die alle im Gesetzestext stehen. Erstens die persönliche: vollendetes 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Zweitens der Antrag: Der Freibetrag wird nicht von Amts wegen gewährt. Drittens die Einmaligkeit: Das Gesetz gewährt ihn dem Steuerpflichtigen nur ein einziges Mal.

Aus der Einmaligkeit folgt eine praktische Konsequenz: Wer den Freibetrag für einen kleinen Verkauf beantragt, hat ihn damit verbraucht. Weil er nur auf Antrag gewährt wird, lässt er sich aber auch für einen späteren Verkauf aufheben. Für die Reihenfolge von Veräußerungen kann das erheblich sein.

Ab welchem Gewinn entfällt der Freibetrag?

Der Freibetrag schmilzt ab: Er verringert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Rechnerisch heißt das, dass er ab einem Gewinn von 181.000 Euro vollständig aufgebraucht ist.

Für die meisten Unternehmensverkäufe oberhalb der kleinsten Größenklasse läuft er damit ins Leere. Wirksam ist er bei kleinen Handwerks-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben, und dort ist er eine spürbare Entlastung, weil die Steuerersparnis den gesamten Freibetrag mit dem persönlichen Steuersatz multipliziert.

Gilt der Freibetrag auch beim Verkauf einer GmbH?

Der Freibetrag gilt für die Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils, also für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, und über § 18 Abs. 3 EStG ebenso für freiberufliche Praxen. Er gilt nicht für den normalen Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen aus dem Privatvermögen. Anders liegt es nur, wenn eine Beteiligung, die das gesamte Nennkapital der GmbH umfasst, zu einem Betriebsvermögen gehört: Sie gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als Teilbetrieb.

Beim Verkauf aus dem Privatvermögen greift § 17 EStG mit einem eigenen, wesentlich kleineren Freibetrag von 9.060 Euro, der überdies nur anteilig nach dem veräußerten Anteil am Kapital der Gesellschaft gewährt wird und bereits abschmilzt, sobald der Gewinn den entsprechenden Teil von 36.100 Euro übersteigt. Mehr dazu unter Teileinkünfteverfahren.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Ob der Freibetrag im konkreten Fall greift und ob es sinnvoll ist, ihn jetzt oder später zu beanspruchen, ist eine Frage für den Steuerberater, insbesondere wenn weitere Veräußerungen absehbar sind.

Geprüft an der Quelle

Verwandte Begriffe