1Wer beim Verkauf einer Zahnarztpraxis über die Nachfolge entscheidet
Nach geltendem Recht gibt es für Zahnärztinnen und Zahnärzte kein Nachbesetzungsverfahren. § 103 Abs. 8 SGB V nimmt sie von den Regeln aus, nach denen bei Ärzten Planungsbereiche wegen Überversorgung gesperrt werden, die Kassenärztliche Vereinigung einen Sitz ausschreibt und der Zulassungsausschuss unter den Bewerbern auswählt. Eine Bedarfsplanung mit Verhältniszahlen gibt es zwar auch im zahnärztlichen Bereich, Zulassungssperren knüpfen sich daran aber nicht; die Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte hat das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, in Kraft seit 1. April 2007, ersatzlos gestrichen.
Praktisch heißt das: Wer eine Zahnarztpraxis abgibt, sucht sich die Käuferin oder den Käufer selbst aus. Einen Kassensitz, der mitverkauft würde, gibt es dabei nicht. Die Zulassung des Verkäufers geht nicht mit der Praxis über; der Käufer beantragt schriftlich eine eigene für den Vertragszahnarztsitz, der Zulassungsausschuss entscheidet darüber durch Beschluss, und die Zulassung gilt für den Ort der Niederlassung (§§ 18, 19, 24 Zahnärzte-ZV). Dieser Beschluss ist der Punkt, auf den Kaufvertrag und Übergabetermin üblicherweise abgestimmt werden.
2Zahnarztpraxis verkaufen: Ablauf, Termine und was zu beachten ist
Den Zeitplan bestimmen zwei feste Größen. Die erste ist der Verzicht des Verkäufers auf seine Zulassung: Er wird zum Ende des Kalendervierteljahres wirksam, das auf den Zugang der Verzichtserklärung beim Zulassungsausschuss folgt; verkürzt wird die Frist nur, wenn die weitere Tätigkeit unzumutbar ist (§ 28 Abs. 1 Zahnärzte-ZV). Die zweite ist die Sitzung des Zulassungsausschusses, der über die Zulassung des Käufers entscheidet und im Beschluss festlegt, bis wann die Tätigkeit aufzunehmen ist.
In Hessen tagt der Ausschuss nach Angaben der KZV viermal im Jahr. Im Bezirk der KZV Nordrhein müssen die Unterlagen einen Monat vor der Sitzung vollständig vorliegen, und Zulassungen bei Praxisübernahmen werden dort nur zum Quartalsbeginn genehmigt. Solche Vorgaben sind regional; maßgeblich sind die der zuständigen KZV.
Parallel laufen Schritte, die nicht vom Verkäufer übergehen: ein eigener Praxisausweis (SMC-B) für die Telematikinfrastruktur, für den die KZV Baden-Württemberg rund sechs Wochen vor der Praxiseröffnung ansetzt, und in der Regel eine eigene Anzeige des Röntgenbetriebs, spätestens zwei Wochen vor Beginn (§ 19 StrlSchG). Übergaben werden deshalb üblicherweise auf eine Quartalsgrenze hin geplant.
3Darf die Patientenkartei beim Praxisverkauf mit übergeben werden?
Zur Verwahrung ja, zur Einsicht nur mit Einwilligung der Patienten. Zahnärzte sind in § 203 StGB ausdrücklich genannt: Wer ein Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm als Zahnarzt anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar.
Nach der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer hält, wer bei einer Praxisübergabe Dokumentationen in Verwahrung erhält, sie getrennt von den eigenen unter Verschluss und sieht sie nur mit Einverständnis der Patienten ein (§ 12 Abs. 5 MBO-Z); verbindlich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landeszahnärztekammer. Das ist das sogenannte Zwei-Schrank-Modell. Die Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein toleriert es in ihren Hinweisen zur Übergabe von Arztpraxen (überarbeitet 2015): Die Zustimmung ist in der Akte zu dokumentieren, elektronische Altbestände sind zu sperren, etwa per Passwort, und Aushänge, Presseanzeigen oder mündliche Hinweise genügen nicht.
Nichtig ist nach dem Bundesgerichtshof dagegen ein Vertrag, mit dem eine Zahnärztin gegen Entgelt allein ihren Patientenstamm abgeben und ihren Patienten den Käufer empfehlen sollte; er verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot, Patienten gegen Entgelt zuzuweisen (VIII ZR 362/19). Den Verkauf einer Praxis im Ganzen hat das Gericht davon ausdrücklich abgegrenzt; ob das Zwei-Schrank-Modell zulässig ist, hat es offengelassen.
4Was ist eine Zahnarztpraxis wert?
Wert und Kaufpreis einer Zahnarztpraxis werden üblicherweise in zwei Teile gegliedert. Der materielle Wert, auch Substanzwert genannt, erfasst die sachlichen Werte der Praxis, vor allem Behandlungseinheiten, Geräte und Einrichtung, gegebenenfalls auch ein Praxislabor. Der ideelle Wert steht für die Chance, die Patienten des Vorgängers zu übernehmen.
Verbreitet ist dafür die modifizierte Ertragswertmethode: Ausgangspunkt sind die durchschnittlichen Erträge, davon wird ein Unternehmerlohn abgezogen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Maßgeblich ist damit der Ertrag, nicht der Umsatz. Der Bundesgerichtshof hatte bei einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis im Zugewinnausgleich keine rechtlichen Bedenken gegen dieses Vorgehen, ohne es zum einzig zulässigen zu erklären (XII ZR 40/09). Der ideelle Wert beruht danach auf übertragbaren Faktoren wie Standort, Zusammensetzung der Patienten und Konkurrenzsituation, nicht auf Ruf und Ansehen des Inhabers, die grundsätzlich nicht übertragbar sind.
Wie lange der verbleibende Überschuss angesetzt wird, nennen für Arztpraxen die Hinweise von Bundesärztekammer und KBV (Stand 2008) als Anhaltspunkt: bei einer Einzelpraxis in der Regel zwei Jahre, weil die Patientenbindung an den Abgeber mit dessen Ausscheiden endet. Zahnarztpraxen erwähnen diese Hinweise nicht.
5Praxisübernahme beim Zahnarzt: Kosten und Kaufpreise
Anhaltspunkte liefert der InvestMonitor Zahnarztpraxis des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und der apoBank. Für Einzelpraxisübernahmen, also den Kauf einer Praxis mit anschließender Niederlassung in eigener Einzelpraxis, weist er für das Jahr 2024 einen durchschnittlichen Kaufpreis von 226.000 Euro aus, davon 153.000 Euro ideeller und 73.000 Euro materieller Wert. Mit Modernisierung, Geräten, Einrichtung, IT und Betriebsmitteln lag die Gesamtinvestition bei 450.000 Euro.
Die Streuung ist groß: Jede fünfte Praxis kostete weniger als 100.000 Euro, 73 Prozent weniger als 300.000 Euro. In Großstädten lag der Kaufpreis im Schnitt bei 243.000 Euro, auf dem Land bei 186.000 Euro, und der ideelle Wert sank gegenüber 2023 um knapp elf Prozent. Die Daten stammen ausschließlich aus Gründungen, die die apoBank finanziert hat; nach Angabe der Autoren lassen sie nur eingeschränkt allgemeingültige Aussagen zu. Zum Umfeld gehört die Statistik der KZBV: Die Zahl der Zahnarztpraxen sank von 43.684 im Jahr 2014 auf 37.423 im Jahr 2024, was die KZBV mit einem Trend zur Praxiskonzentration bei steigender Zahl angestellter Zahnärzte erklärt.
6Steuern beim Verkauf einer Zahnarztpraxis
Zahnärzte erzielen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, und der Gewinn aus dem Verkauf der Praxis zählt dazu; § 18 Abs. 3 EStG erklärt unter anderem § 16 Abs. 2 bis 4 EStG für entsprechend anwendbar. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, erhält danach auf Antrag einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro, der sich um den Betrag verringert, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Unter denselben Voraussetzungen kann auf Antrag, einmal im Leben, der Teil des Gewinns bis fünf Millionen Euro mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert werden, mindestens mit 14 Prozent (§ 34 Abs. 3 EStG).
Begünstigt ist eine Praxisveräußerung nach dem Bundesfinanzhof nur, wenn der Verkäufer die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und endgültig überträgt und seine Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt; eine feste Frist gibt es nicht (VIII R 2/15). Umsatzsteuerfrei sind zahnärztliche Heilbehandlungen, nicht aber Zahnprothesen und kieferorthopädische Apparate aus dem eigenen Praxislabor (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Der Verkauf der Praxis im Ganzen an einen anderen Unternehmer unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG).
7Zahnarztpraxis kaufen oder übernehmen: Voraussetzungen für Käufer
Eine Zahnarztpraxis selbst führen kann, wer als Zahnärztin oder Zahnarzt approbiert ist (§ 1 Abs. 1 ZHG). Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe (§ 1 Abs. 4 ZHG), eine Gewerbeanmeldung entfällt; anzuzeigen ist die Aufnahme der Tätigkeit bei der Landeszahnärztekammer (so § 3 Abs. 2 der Musterberufsordnung).
Wer mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will, braucht zunächst einen Eintrag ins Zahnarztregister der KZV. Voraussetzung ist neben der Approbation eine mindestens zweijährige Vorbereitungszeit, davon mindestens sechs Monate als Assistent oder Vertreter bei Kassenzahnärzten; für bestimmte Abschlüsse aus EU- und EWR-Staaten entfällt sie (§ 3 Zahnärzte-ZV). Danach folgt der Antrag auf die eigene Zulassung.
Soll der Käufer in eine Berufsausübungsgemeinschaft eintreten oder mit anderen eine bilden, braucht diese die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 33 Abs. 3 Zahnärzte-ZV). Auch medizinische Versorgungszentren kommen als Käufer infrage; gründen dürfen sie aber nur die in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Träger, etwa zugelassene Zahnärzte, zugelassene Krankenhäuser oder Kommunen, und für zahnärztliche MVZ von Krankenhäusern begrenzt § 95 Abs. 1b SGB V den Versorgungsanteil im Planungsbereich.