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Betriebsübergang (§ 613a BGB)

Auch: § 613a BGB · Betriebsinhaberwechsel · Übergang der Arbeitsverhältnisse

Kurz gesagt

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht, typischerweise beim Asset Deal. Dann gehen alle Arbeitsverhältnisse automatisch und mit ihrem bisherigen Inhalt auf den Erwerber über, ohne Zustimmung und ohne neuen Vertrag. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam, und die Beschäftigten können binnen eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen.

Was regelt § 613a BGB beim Unternehmensverkauf?

§ 613a BGB greift, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, also bei einem Betriebsinhaberwechsel, wie er typischerweise beim Asset Deal stattfindet. Beim Share Deal stellt sich die Frage nicht: Dort bleibt die Gesellschaft Arbeitgeberin, es wechseln nur ihre Gesellschafter.

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse geschieht von selbst. Es braucht keinen neuen Arbeitsvertrag, und die bestehenden Bedingungen gelten unverändert weiter: Gehalt, Betriebszugehörigkeit, Urlaubsanspruch, betriebliche Übung, Zusagen zur Altersversorgung. Der Erwerber kann daran nicht einseitig etwas ändern, nur weil er neu ist.

Was bisher aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung galt, wird Inhalt des Arbeitsverhältnisses und darf ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden. Anders ist es, wenn beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung dieselben Punkte regelt.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

Entscheidend ist nicht, wie der Vertrag heißt, sondern was übergeht. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, die beim Erwerber ihre Identität bewahrt, und einen Wechsel des Inhabers im Rahmen vertraglicher Beziehungen (BAG, Urteil vom 25.01.2018, 8 AZR 309/16).

Wer nur einzelne Maschinen kauft, übernimmt deshalb nicht automatisch Personal. Wer dagegen Kundenstamm, Räume, Organisation und eingearbeitete Beschäftigte übernimmt und denselben Betrieb weiterführt, löst die Vorschrift regelmäßig aus. Auch wenn der Käufer den Betrieb sofort in seine eigene Organisation eingliedert, ist ein Betriebsübergang nicht ausgeschlossen, solange der funktionelle Zusammenhang der übernommenen Betriebsmittel erhalten bleibt und er damit dieselbe oder eine gleichartige Tätigkeit fortführt (EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-466/07).

Wie müssen die Mitarbeiter beim Betriebsübergang unterrichtet werden?

Vor dem Übergang müssen die betroffenen Beschäftigten in Textform unterrichtet werden: über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über geplante Maßnahmen. Diese Pflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber.

Sie ist nicht nur Formsache: Erst mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch zu laufen. Ist die Unterrichtung unvollständig oder fehlerhaft, läuft die Frist nicht an. Das Bundesarbeitsgericht sieht das Widerspruchsrecht dann im Regelfall erst nach sieben Jahren widerspruchsloser Weiterarbeit beim neuen Inhaber als verwirkt an. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigten wenigstens über Zeitpunkt, Gegenstand und Erwerber in Textform informiert und über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden (BAG, Urteil vom 24.08.2017, 8 AZR 265/16). Für einen Verkäufer, der längst gedanklich abgeschlossen hat, ist das ein erhebliches Restrisiko.

Wer widerspricht, bleibt beim bisherigen Arbeitgeber. Wenn dort der Betrieb verkauft wurde und kein Arbeitsplatz mehr existiert, führt das regelmäßig zu einer betriebsbedingten Kündigung, mit allen Folgen für den Verkäufer, nicht für den Käufer.

Haftet der Verkäufer nach dem Betriebsübergang weiter?

Ja, für eine Übergangszeit. Für Ansprüche der Beschäftigten, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden, haftet der Verkäufer nach § 613a Abs. 2 BGB neben dem Erwerber als Gesamtschuldner. Wird ein solcher Anspruch erst nach dem Übergang fällig, haftet er nur anteilig, nämlich für den Teil des Bemessungszeitraums, der bis zum Übergang abgelaufen war. Bei einer Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr und einem Übergang zum 30. Juni ist das die Hälfte.

Welche weiteren Haftungsrisiken nach dem Verkauf bleiben, beschreibt der Eintrag Nachhaftung des Verkäufers.

Wann erfahren die Mitarbeiter vom Verkauf?

Die gesetzliche Unterrichtung steht am Ende, nicht am Anfang. Davor liegt die Frage, wann überhaupt intern gesprochen wird, und die beantwortet sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem gestuften Informationsverlauf eines Verkaufsprozesses. Zu früh informiert verunsichert die Belegschaft über Monate, zu spät informiert beschädigt das Vertrauen.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Die Unterrichtung wird in der Praxis meist mit fachkundiger Hilfe formuliert und nachweisbar zugestellt, weil Fehler darin noch Jahre später Widersprüche möglich machen. Beschäftigte, die widersprechen, muss der Verkäufer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter bezahlen, auch wenn es keine Arbeit mehr für sie gibt. Ob der Käufer den Verlust von Schlüsselkräften über eine Garantie oder eine Kaufpreisanpassung auf den Verkäufer abwälzen kann, entscheidet allein der Kaufvertrag.

Für Käufer

Käufer übernehmen die Belegschaft zu unveränderten Bedingungen, einschließlich aller gewachsenen Ansprüche. Diese Verpflichtungen gehören in die Kaufpreisrechnung, nicht erst in die Zeit danach.

Geprüft an der Quelle

  • Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

    § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB

  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam.

    § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB

  • Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen.

    § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB

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