Steuerhaftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO)
Auch: § 75 AO · Betriebsübernehmerhaftung · Haftung für Betriebssteuern
Kurz gesagt
Wer ein Unternehmen oder einen Teilbetrieb im Ganzen übernimmt, haftet nach § 75 AO für betriebliche Steuern des Vorgängers wie Umsatz- und Gewerbesteuer sowie für abzuführende Lohnsteuer, begrenzt auf Steuern ab Beginn des Vorjahres der Übernahme. Das gilt unabhängig vom Kaufvertrag, ist aber auf das übernommene Vermögen beschränkt und entfällt beim Kauf aus der Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren.
Für welche Steuern haftet der Käufer eines Betriebs?
Neben dem automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse und der Haftung bei Firmenfortführung greift beim Asset Deal eine dritte Vorschrift: § 75 AO, die Haftung des Betriebsübernehmers für Steuern des Vorgängers. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Teilbetrieb im Ganzen übereignet wird. Wer nur einzelne Wirtschaftsgüter kauft, fällt nicht darunter.
Erfasst sind Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, sogenannte Betriebssteuern, in der Praxis vor allem Umsatzsteuer und Gewerbesteuer, sowie Steuerabzugsbeträge, also insbesondere die Lohnsteuer, die der Betrieb für seine Beschäftigten abzuführen hat. Nicht erfasst ist die persönliche Einkommensteuer des Verkäufers.
Wie weit reicht die Haftung nach § 75 AO?
Die Haftung für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge ist doppelt begrenzt. Sachlich: Sie beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens, der Erwerber haftet also nicht mit seinem übrigen Vermögen. Zeitlich: Erfasst sind Steuern, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Wird ein Betrieb zum 30. Juni übereignet, reicht die Haftung also bis zum 1. Januar des Vorjahres zurück.
Eine wichtige Ausnahme regelt Absatz 2: Beim Erwerb aus einer Insolvenzmasse und beim Erwerb im Vollstreckungsverfahren greift die Vorschrift nicht. Das ist einer der Gründe, warum der Kauf aus der Insolvenz für Erwerber attraktiv sein kann.
Durchgesetzt wird die Haftung durch einen Haftungsbescheid des Finanzamts (§ 191 Abs. 1 AO), gegen den sich der Erwerber wehren kann. Beim Share Deal stellt sich die Frage nicht: Die betrieblichen Steuerschulden bleiben Schulden der Gesellschaft, und der Käufer trägt sie wirtschaftlich über die gekauften Anteile mit.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Für Verkäufer ist eine saubere steuerliche Ausgangslage ein Preisargument. Offene Betriebsprüfungen führen in der Praxis häufig zu Einbehalten.
Für Käufer
Vor dem Vollzug prüfen Käufer üblicherweise die steuerliche Vergangenheit: Sind alle Erklärungen abgegeben, laufen Betriebsprüfungen, gibt es Rückstände? Wo Unsicherheit bleibt, wird das Risiko in der Regel über eine Freistellung und einen Kaufpreiseinbehalt abgesichert. Eine Vertragsklausel allein genügt gegenüber dem Finanzamt nicht.
Geprüft an der Quelle
Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge
seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden
Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens.
