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Share Deal

Auch: Anteilskauf · Beteiligungskauf · Geschäftsanteilskauf

Kurz gesagt

Beim Share Deal werden die Anteile an der Gesellschaft verkauft. Die GmbH selbst bleibt unverändert und behält alle Verträge, Genehmigungen und Verbindlichkeiten. Sie bekommt nur neue Gesellschafter. Bei einer GmbH schreibt das Gesetz für Kaufvertrag und Abtretung zwingend die notarielle Beurkundung vor.

Was geht beim Share Deal auf den Käufer über?

Der Share Deal, im Deutschen auch Beteiligungskauf genannt, überträgt die Hülle mitsamt Inhalt. Vertragspartner aller Kunden, Lieferanten, Vermieter und Banken bleibt dieselbe juristische Person; es ändert sich nur, wem sie gehört. Kundenverträge laufen weiter, Genehmigungen bleiben bestehen, Arbeitsverhältnisse sind gar nicht betroffen, weil der Arbeitgeber derselbe bleibt.

Das ist der große praktische Vorteil und zugleich der Grund, warum Käufer beim Share Deal besonders tief prüfen: Sie übernehmen auch alles, was sie nicht kennen. Steuerrisiken aus vergangenen Jahren, drohende Prozesse, Gewährleistungsfälle, Altlasten auf dem Grundstück: All das bleibt in der Gesellschaft und gehört nach dem Kauf dem Erwerber.

Welche Steuern spielen beim Share Deal eine Rolle?

Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich oft der günstigere Weg. Hält eine Privatperson mindestens ein Prozent an der GmbH, wird ihr Gewinn im Teileinkünfteverfahren nur zum Teil besteuert. Eine Falle liegt dort, wo die Betriebsimmobilie dem Gesellschafter privat gehört und an die GmbH vermietet ist. Dann kann eine Betriebsaufspaltung bestehen, und der Verkauf der Anteile kann eine Steuer auf die stillen Reserven der Immobilie auslösen.

Für den Käufer hat er zwei Nachteile, die sich im Preis niederschlagen. Verlustvorträge der GmbH fallen grundsätzlich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an einen Erwerber gehen (§ 8c Abs. 1 KStG). Und gehört der GmbH ein Grundstück, fällt Grunderwerbsteuer an, sobald innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile an neue Gesellschafter gehen (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Abschreibungen auf den Kaufpreis wie beim Asset Deal gibt es beim Kauf von GmbH-Anteilen nicht.

Muss ein Share Deal notariell beurkundet werden?

Beim Geschäftsanteilskauf, also dem Share Deal bei einer GmbH, verlangt das Gesetz für die Abtretung einen notariell beurkundeten Vertrag. Die Formpflicht erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Vereinbarung, die zur Abtretung verpflichtet, also auf den Kaufvertrag selbst. Eine formlose Absprache über den Verkauf von GmbH-Anteilen ist unwirksam.

Das Gesetz sieht allerdings eine Heilung vor: Wird die formlose Vereinbarung später durch einen ordnungsgemäß beurkundeten Abtretungsvertrag vollzogen, wird sie gültig. Der Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung zusätzlich an eine Zustimmung binden, siehe Vinkulierung. Bei Aktien und bei Anteilen an Personengesellschaften gilt die Beurkundungspflicht des § 15 GmbHG dagegen nicht. Dort kann eine Formpflicht aber aus anderen Gründen entstehen, etwa wenn ein Grundstück mit übertragen wird.

Laufen beim Share Deal alle Verträge weiter?

Grundsätzlich ja, solange die Verträge selbst nichts anderes sagen. Viele Rahmen-, Miet-, Lizenz- und Kreditverträge enthalten aber eine Change-of-Control-Klausel, die dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht einräumt, wenn die Eigentümer wechseln. Bei einem wichtigen Kunden oder der Hausbank kann das den wirtschaftlichen Kern des Kaufs treffen.

Für den Verkäufer heißt das: die eigenen wesentlichen Verträge rechtzeitig darauf durchsehen, am besten lange vor dem ersten Gespräch. Taucht eine solche Klausel erst in der Prüfung auf, bleibt für eine Lösung kaum Zeit.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Für Verkäufer ist der Share Deal meist der attraktivere Weg: ein Vertrag, ein Vollzug, und die Gesellschaft nimmt ihre Verbindlichkeiten mit. Der Preis dafür sind umfangreichere Garantien im Vertrag.

Für Käufer

Käufer kaufen beim Share Deal die Vergangenheit mit. Entsprechend tief fällt die Prüfung aus, und entsprechend wichtig sind Garantien und Freistellungen im Vertrag.

Geprüft an der Quelle

  • Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

    § 15 Abs. 3 GmbH-Gesetz

  • Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

    § 15 Abs. 4 GmbH-Gesetz

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