Change-of-Control-Klausel
Auch: Kontrollwechselklausel · CoC-Klausel · Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel
Kurz gesagt
Eine Change-of-Control-Klausel, auf Deutsch Kontrollwechselklausel, gibt einem Vertragspartner besondere Rechte, wenn die Eigentümer des Unternehmens wechseln, meist ein Sonderkündigungsrecht. Sie steht typischerweise in Kunden-, Miet-, Lizenz- und Kreditverträgen, nicht im Kaufvertrag, und kann beim Anteilsverkauf genau das entwerten, wofür der Käufer zahlt.
Warum gibt es Change-of-Control-Klauseln?
Beim Anteilskauf bleibt der Vertragspartner formal derselbe: Die Gesellschaft, die den Rahmenvertrag unterschrieben hat, existiert unverändert weiter, sie hat nur neue Gesellschafter. Für Kunden und Banken ändert sich damit rechtlich nichts, wirtschaftlich aber alles. Wer sich auf einen inhabergeführten Zulieferer eingelassen hat, will nicht ungefragt beim Wettbewerber landen.
Die Change-of-Control-Klausel, kurz CoC-Klausel, ist die Antwort darauf. Sie stellt den Eigentümerwechsel einem Kündigungsgrund gleich. Ein eigenes Gesetz, das solche Klauseln regelt, gibt es nicht. Ob der Vertragspartner beim Eigentümerwechsel kündigen darf, ergibt sich deshalb vor allem aus dem jeweiligen Vertrag. Beim Kauf einzelner Wirtschaftsgüter braucht es sie seltener, weil dort die Übernahme eines Vertrags ohnehin die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt.
Wo stehen Change-of-Control-Klauseln?
Gesucht werden muss an vier Stellen, und keine davon ist der Kaufvertrag:
Rahmenverträge mit Großkunden. Der gefährlichste Fall, weil dort oft ein erheblicher Teil des Umsatzes hängt.
Kredit- und Darlehensverträge. Banken lassen sich den Kontrollwechsel regelmäßig als Kündigungsgrund einräumen.
Gewerbliche Mietverträge, vor allem für Standorte, die sich nicht ohne Weiteres ersetzen lassen.
Lizenz-, Franchise- und Vertriebsverträge, in denen die Person hinter dem Betrieb Teil der Geschäftsgrundlage ist.
Was tun, wenn ein Vertrag eine Change-of-Control-Klausel enthält?
Wirksam ist vor allem ein früher Schritt: die eigenen wesentlichen Verträge durchsehen, bevor ein Interessent sie liest. Ist eine solche Klausel bekannt, gibt es drei Möglichkeiten: vorab mit dem Vertragspartner sprechen und eine Zustimmung einholen, sie als Vollzugsbedingung in den Kaufvertrag nehmen oder sie offenlegen und im Preis berücksichtigen.
Das Gespräch mit dem Vertragspartner hat allerdings eine Kehrseite: Es macht den Verkaufsplan bekannt, bevor etwas sicher ist. Üblich ist deshalb, es erst zu führen, wenn Käufer und Kaufpreis ausgehandelt sind, und die Zustimmung als Vollzugsbedingung in den Vertrag zu nehmen. Bis dahin gilt das Need-to-know-Prinzip.
Beim Anteilskauf bleibt der Arbeitgeber derselbe, die Arbeitsverträge laufen deshalb unverändert weiter. Eine Ausnahme können die Verträge von Geschäftsführern und leitenden Angestellten sein: Sie enthalten mitunter selbst eine Kontrollwechselklausel, etwa mit Sonderkündigungsrecht und Abfindung. Wird dagegen beim Kauf einzelner Wirtschaftsgüter ein Betrieb oder Betriebsteil übernommen, gehen die Arbeitsverhältnisse nach den Regeln zum Betriebsübergang kraft Gesetzes über.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Am Anfang ist die Durchsicht der eigenen Verträge eine überschaubare Arbeit. In der Prüfungsphase entdeckt, wird dieselbe Klausel zum Preisargument der Gegenseite.
Für Käufer
Für Käufer ist die Suche nach solchen Klauseln einer der ersten Prüfschritte. Was gefunden wird, gehört entweder als Zustimmung in die Vollzugsbedingungen oder als Abschlag in den Preis.
