Drag-along und Tag-along
Auch: Mitverkaufspflicht · Mitverkaufsrecht · Mitveräußerungspflicht · Mitveräußerungsrecht
Kurz gesagt
Drag-along und Tag-along sind Klauseln im Gesellschaftsvertrag oder in einer Gesellschaftervereinbarung, die den Mitverkauf regeln, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkauft. Die Mitverkaufspflicht (Drag-along) erlaubt der Mehrheit, die übrigen Gesellschafter zum Verkauf an denselben Käufer zu verpflichten, meist zum selben Preis. Das Mitverkaufsrecht (Tag-along) gibt umgekehrt der Minderheit das Recht, sich dem Verkauf anzuschließen.
Was ist der Unterschied zwischen Drag-along und Tag-along?
Beide Klauseln greifen im selben Moment: Ein Gesellschafter, meist der mit der Mehrheit, hat einen Käufer für seine Anteile gefunden. Sie wirken aber in entgegengesetzte Richtungen. Die Drag-along-Klausel, auf Deutsch Mitverkaufspflicht oder Mitveräußerungspflicht, zieht die anderen mit: Sie müssen ihre Anteile an denselben Käufer verkaufen, wenn der Berechtigte das verlangt. Die Tag-along-Klausel, auf Deutsch Mitverkaufsrecht oder Mitveräußerungsrecht, funktioniert umgekehrt: Die anderen dürfen sich dem Verkauf anschließen, müssen es aber nicht.
Im Gesetz steht keine der beiden. Das GmbH-Gesetz sagt nur, dass Geschäftsanteile veräußerlich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG), und überlässt die Entscheidung über den Verkauf dem einzelnen Gesellschafter. Wer welches Recht hat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Preis, ergibt sich allein aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus einer Gesellschaftervereinbarung, also einem Vertrag der Gesellschafter neben der Satzung. Bekannt sind die Klauseln vor allem aus Beteiligungsverträgen mit Wagniskapitalgebern und Finanzinvestoren. Die Mechanik ist aber dieselbe in einer Familien-GmbH, in der neben dem Inhaber Kinder oder langjährige Mitarbeiter kleine Anteile halten.
Warum will ein Käufer 100 Prozent der Anteile?
Wer ein Unternehmen im Share Deal übernimmt, will es in der Regel ganz, denn mit jeder Minderheit bleiben auch ihre gesetzlichen Rechte. Jeder Gesellschafter einer GmbH kann von der Geschäftsführung Auskunft verlangen und die Bücher einsehen, und davon kann der Gesellschaftsvertrag nicht abweichen (§ 51a Abs. 1 und 3 GmbHG). Wer mindestens zehn Prozent des Stammkapitals hält, kann die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Und wer mehr als ein Viertel der abgegebenen Stimmen hat, kann jede Änderung des Gesellschaftsvertrags verhindern, weil sie eine Mehrheit von drei Vierteln braucht (§ 53 Abs. 2 GmbHG).
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Der Inhaber hält 70 Prozent, sein Sohn 20, der langjährige Prokurist 10. Ein Käufer bietet für das ganze Unternehmen. Ohne Mitverkaufspflicht reicht es, dass einer der beiden anderen nicht mitmacht, und der Käufer bekommt keine 100 Prozent. Jeder von ihnen kann sein Ja deshalb an einen höheren Preis knüpfen. Ein Fachbeitrag aus der Kanzleipraxis nennt solche Aufpreise Lästigkeitsaufschläge. Die Drag-along-Klausel nimmt der Minderheit dieses Druckmittel und macht das Unternehmen für einen Käufer als Ganzes verfügbar, ob er nun ein strategischer Investor oder ein Finanzinvestor ist.
Wen schützt eine Tag-along-Klausel?
Das Mitverkaufsrecht schützt die Minderheit vor zwei Folgen eines Verkaufs, an dem sie nicht beteiligt ist. Die erste: Sie sitzt plötzlich mit einem neuen Mehrheitsgesellschafter am Tisch, den sie sich nicht ausgesucht hat, etwa einem Wettbewerber. Die zweite: Die Mehrheit verkauft zu einem Preis und zu Bedingungen, die der Minderheit nie angeboten werden. Mit dem Tag-along-Recht kann sie ihre Anteile demselben Käufer zu denselben Konditionen anbieten und gemeinsam mit der Mehrheit aussteigen.
Für die Mehrheit hat das eine Kehrseite. Will der Käufer nicht alle Anteile übernehmen, die ihm dann angeboten werden, muss die Klausel sagen, was gilt. Ein Fachbeitrag aus der Wagniskapitalpraxis beschreibt drei Lösungen: Alle Verkaufswilligen verkaufen anteilig nach ihrer Beteiligungsquote, die Anteile des Mitverkaufsberechtigten werden vorrangig übernommen, oder der Verkauf unterbleibt ganz. Nach dem Beitrag bestehen Investoren gelegentlich auf dem Vorrang für ihre Anteile, Gründer drängen eher auf den anteiligen Verkauf. Welche Lösung gilt, entscheidet darüber, ob ein Teilverkauf überhaupt noch möglich ist.
Was steht in einer Drag-along-Klausel?
Eine Mustervorlage hilft hier wenig, weil die Klausel genau die Punkte regeln muss, an denen Mehrheit und Minderheit gegensätzliche Interessen haben. Diese Bausteine kehren in den Fachbeiträgen immer wieder:
Auslöser: Wer darf die Mitverkaufspflicht geltend machen, und welchen Anteil muss der Käufer mindestens erwerben? Ein Fachbeitrag aus der Kanzleipraxis nennt prozentuale Schwellen als Schutz der Minderheit. Ein Beitrag zu Wagniskapitalverträgen setzt die Erwerbsschwelle bei mindestens 50 Prozent an und hält fest, dass sie meist sogar höher liegt.
Käufer: Zum Schutz der Minderheit kann die Klausel verlangen, dass das Angebot von einem echten Dritten kommt. Dann kann die Mehrheit nicht an eine ihr nahestehende Gesellschaft verkaufen und die Minderheit zu einem niedrigen Preis mitziehen.
Preis und Bedingungen: Meist erhält die Minderheit denselben Preis je Anteil und dieselben Konditionen wie die Mehrheit. Ob zusätzlich ein Mindestpreis gilt, wird unterschiedlich beschrieben. Das Gabler Banklexikon nennt vorab vereinbarte Mindestpreise einen häufigen Schutz der Minderheit, ein Fachbeitrag aus der Wagniskapitalpraxis hält fest, dass die klassische Klausel dort regelmäßig an keinen Mindestverkaufspreis geknüpft ist.
Haftung: Wer mitverkauft, unterschreibt auch den Kaufvertrag. Für mitverkaufende Investoren sind Begrenzungen häufig anzutreffen: Sie haften nur für ihren eigenen Teil, garantieren nur, dass ihnen ihre Anteile gehören, und haften höchstens bis zu dem Kaufpreis, der auf sie entfällt. Ob Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten, darüber hinaus Garantien zum laufenden Geschäft abgeben, ist ein eigener Verhandlungspunkt.
Reichweite: Plant die Mehrheit statt des Anteilsverkaufs eine Umwandlung oder einen Verkauf des Betriebs im Asset Deal, ist sie ebenfalls auf die Mitwirkung der übrigen Gesellschafter angewiesen. Manche Klauseln erfassen deshalb auch diese Fälle.
Zusammenspiel: Vorkaufsrechte und eine Vinkulierung im selben Gesellschaftsvertrag müssen zur Mitverkaufspflicht passen. Sonst blockieren sich die Klauseln gegenseitig.
Muss eine Drag-along-Klausel notariell beurkundet werden?
Bei der GmbH ja. Mit einer Mitverkaufspflicht verpflichtet sich ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil abzutreten, und genau dafür verlangt § 15 Abs. 4 GmbHG die notarielle Form. Steht die Klausel im Gesellschaftsvertrag, ist das ohnehin erfüllt, denn der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Für die Gründung per Videobeurkundung erlaubt § 2 Abs. 3 GmbHG sogar ausdrücklich, Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
Heikler ist die Gesellschaftervereinbarung. Wird sie nur privatschriftlich unterschrieben, ist die Mitverkaufspflicht darin nicht wirksam vereinbart. § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG heilt diesen Mangel zwar, aber erst durch die beurkundete Abtretung selbst. Die Heilung hilft also nur, wenn der Minderheitsgesellschafter ohnehin mitmacht, und gerade dann braucht niemand die Klausel.
Für die Wahl des Orts gibt es einen zweiten Grund. Der Gesellschaftsvertrag liegt beim Handelsregister, nach jeder Änderung im vollständigen Wortlaut (§ 54 Abs. 1 GmbHG), und dort darf ihn jeder einsehen (§ 9 Abs. 1 HGB). Wer Preisformeln und Schwellen nicht öffentlich machen will, regelt sie deshalb in der Gesellschaftervereinbarung. Die bindet aber zunächst nur, wer sie unterschrieben hat. Wer später einen Anteil kauft, ist erst gebunden, wenn er ihr beitritt. Eine Brücke kann der Gesellschaftsvertrag schlagen: Er darf die Abtretung von Anteilen an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere an die Genehmigung der Gesellschaft (§ 15 Abs. 5 GmbHG). Weil das Gesetz die Genehmigung nur als Beispiel nennt, kommt als weitere Voraussetzung auch der Beitritt des Erwerbers zur Gesellschaftervereinbarung in Betracht; eine Gerichtsentscheidung dazu fand sich nicht.
Nachträglich lässt sich eine Mitverkaufspflicht nur durch eine Satzungsänderung in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen, mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und notarieller Beurkundung (§ 53 Abs. 2 und 3 GmbHG). Ob das gegen den Willen eines Minderheitsgesellschafters genügt, ist damit nicht beantwortet. Eine Vermehrung der Leistungen, die den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegen, braucht die Zustimmung aller Betroffenen (§ 53 Abs. 4 GmbHG). Ob eine Mitverkaufspflicht darunter fällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Unangreifbar ist in diesem Punkt nur eine Klausel, der alle zugestimmt haben, die sie binden soll.
Kann ein Mehrheitsgesellschafter andere zum Verkauf zwingen?
Ohne Klausel nicht. Ein gesetzliches Recht der Mehrheit, Mitgesellschafter einer GmbH zum Verkauf an einen Käufer zu verpflichten, gibt es nicht. Die Einziehung eines Anteils ist etwas anderes und setzt ihrerseits voraus, dass der Gesellschaftsvertrag sie zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG).
Mit Klausel ja, aber nicht auf Knopfdruck. Weigert sich ein Minderheitsgesellschafter, muss die Mehrheit ihn verklagen, und erst das rechtskräftige Urteil ersetzt seine Erklärung (§ 894 ZPO). Wie lange das dauern kann, zeigt ein Fall aus Bayern. Eine Mehrheitsgesellschafterin hatte ihre Anteile im November 2017 verkauft und verlangte gestützt auf eine notariell beurkundete Gesellschaftervereinbarung von 2011, dass ein Mitgesellschafter seine 500 Geschäftsanteile für 3.407,27 Euro an dieselbe Käuferin verkauft. Das Amtsgericht Rosenheim wies die Klage ab, das Landgericht Traunstein gab ihr statt (Urteil vom 15.09.2023, 8 S 139/23). Der Bundesgerichtshof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten am 14.01.2025 als unzulässig, weil nicht dargelegt war, dass es für ihn um mehr als die damals maßgeblichen 20.000 Euro ging (II ZR 168/23). Über die Wirksamkeit der Klausel entschied er nicht. Damit war das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Zwischen dem Verkauf der Mehrheit und dem Ende des Rechtsstreits lagen mehr als sieben Jahre.
Auch eine wirksam vereinbarte Klausel hat Grenzen. Regelungen, die es einer Mehrheit erlauben, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, hält der Bundesgerichtshof grundsätzlich für sittenwidrig und damit nichtig, wenn nicht besondere Umstände sie rechtfertigen (Urteil vom 10.02.2026, II ZR 71/24). Der Fall betraf allerdings eine Kaufoption auf die Kommanditbeteiligung eines Geschäftsführers, keine Mitverkaufspflicht, und der Senat hielt die Option dort für sachlich gerechtfertigt. Eine Grundsatzentscheidung, die diesen Maßstab ausdrücklich auf Mitverkaufspflichten anwendet, fand sich bei der Recherche nicht. Gleicher Preis, ein echter Dritter als Käufer und ein Mindestpreis setzen genau an dieser Stelle an: Sie sollen sicherstellen, dass die Minderheit nicht hinausgedrängt, sondern an einem Verkauf zu Marktbedingungen beteiligt wird.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Für den Mehrheitsgesellschafter, der verkaufen will, entscheiden drei Fragen über den Verkauf des Ganzen: Gibt es eine Mitverkaufspflicht, ist sie notariell beurkundet, und deckt sie diesen Verkauf nach Schwelle, Käufer und Preis? Fehlt eines davon, hängt der Verkauf an der Zustimmung jedes Mitgesellschafters. Ein Mitverkaufsrecht der Minderheit kann außerdem dazu führen, dass der Verkauf nur zustande kommt, wenn der Käufer auch deren Anteile übernimmt. Für den Minderheitsgesellschafter, der mitverkaufen muss, zählen vor allem der gleiche Preis je Anteil und eine Haftung, die auf die eigenen Anteile begrenzt ist. Macht der Anteil fast sein gesamtes Vermögen aus, kann im gesetzlichen Güterstand außerdem die Zustimmung des Ehepartners eine Rolle spielen.
Für Käufer
Für Käufer ist die Klausel nur so viel wert wie ihre Durchsetzbarkeit. In der Prüfung gehört deshalb dazu, ob sie formwirksam vereinbart ist, ob ihre Voraussetzungen vorliegen und ob alle heutigen Gesellschafter an sie gebunden sind. Dass alle Anteile übergehen, lässt sich als Bedingung für den Vollzug in den Vertrag nehmen. Wer sich auf eine Klage gegen einen unwilligen Mitgesellschafter verlässt, wartet unter Umständen Jahre auf die letzten Prozent.
Geprüft an der Quelle
Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt.
