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Ehegattenzustimmung

Auch: § 1365 BGB · Ehegattenparagraf · Zustimmung des Ehepartners

Kurz gesagt

Wer im gesetzlichen Güterstand lebt und über sein Vermögen im Ganzen verfügt, braucht dafür die Einwilligung des Ehepartners. Macht der Betrieb praktisch das ganze Vermögen aus, kann das auch für den Unternehmensverkauf gelten. Ohne Zustimmung ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam.

Braucht man beim Firmenverkauf die Zustimmung des Ehepartners?

Wer heiratet und nichts anderes vereinbart, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Name führt in die Irre: Das Vermögen bleibt getrennt, jeder verwaltet sein eigenes. Eine wichtige Ausnahme steht in § 1365 BGB, mitunter kurz Ehegattenparagraf genannt: Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Für einen Inhaber, dessen Betrieb den größten Teil seines Vermögens ausmacht, ist das kein Randthema. Genau diese Lage ist im Mittelstand die Regel: Das Haus gehört oft beiden, die Altersvorsorge steckt im Betrieb, und der Betrieb ist damit praktisch das ganze eigene Vermögen.

Ab wann gilt der Betrieb als Vermögen im Ganzen?

Das Gesetz nennt keine Grenze, die Rechtsprechung arbeitet mit Richtwerten. Bei kleineren Vermögen kann nach dem Bundesgerichtshof eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegen, wenn mehr als 85 Prozent des Vermögens übertragen werden, also weniger als 15 Prozent übrig bleiben (Urteil vom 16.01.2013, XII ZR 141/10). Bei größeren Vermögen liegt die Grenze bei 10 Prozent Restvermögen, übertragen werden müssen also mehr als 90 Prozent (Urteil vom 07.10.2011, V ZR 78/11). Ab welchem Betrag ein Vermögen als groß gilt, sagen beide Entscheidungen nicht.

Feste Schwellen sind diese Zahlen nicht. Ob die Vorschrift im Einzelfall greift, entscheidet die Aufstellung des tatsächlichen Vermögens, und diese Prüfung gehört in anwaltliche Hände.

Zwei Punkte werden oft übersehen. Erstens zählt der Kaufpreis nicht: Dass der Verkäufer für seinen Betrieb Geld bekommt, ändert nichts daran, dass er über sein Vermögen im Ganzen verfügt, denn Gegenleistungen bleiben nach der Rechtsprechung außer Betracht. Zweitens greift die Vorschrift nur, wenn der Käufer weiß, dass der Betrieb im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmacht, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich das ergibt (BGH, XII ZR 141/10). Je mehr ein Käufer in der Prüfung über die Vermögenslage des Verkäufers erfährt, desto eher betrifft ihn die Frage also selbst.

Was passiert, wenn der Ehepartner nicht zustimmt?

Fehlt die Einwilligung, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Er kann nachträglich genehmigt werden, und dann ist alles in Ordnung. Wird die Genehmigung verweigert, ist er endgültig unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie weit der Vollzug schon gediehen war.

Für den Konfliktfall kennt das Gesetz einen Ausweg, aber einen engen: Entspricht der Verkauf den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des Ehepartners ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. Dasselbe gilt, wenn er durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1365 Abs. 2 BGB). Das ist ein Verfahren und keine Formalie, und es kostet Zeit, die ein Verkaufsprozess selten hat.

Praktisch löst sich das Thema fast immer geräuschlos: Der Ehepartner unterschreibt beim Notartermin mit. Wichtig ist nur, dass die Frage vorher gestellt wird und nicht am Beurkundungstag auftaucht. Anders als Bankfreigaben oder die Zustimmung von Mitgesellschaftern, die oft erst zwischen Unterschrift und Vollzug eingeholt werden, betrifft die Einwilligung den Kaufvertrag selbst. Soll sie erst nachträglich als Genehmigung kommen und fordert der Käufer den Verkäufer auf, sie zu beschaffen, bleiben dafür nur zwei Wochen. Danach gilt sie als verweigert (§ 1366 Abs. 3 BGB).

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Die Frage lässt sich in fünf Minuten klären: Gibt es einen Ehevertrag, und welchen Anteil am Gesamtvermögen macht der Betrieb aus? Wer beides früh weiß, hat am Beurkundungstag kein Thema mehr.

Für Käufer

Für Käufer ist die Zustimmung mehr als ein Vollzugspunkt: Greift die Vorschrift und fehlt die Zustimmung, ist schon der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Ob sie greift, hängt auch davon ab, was der Käufer über die Vermögensverhältnisse des Verkäufers weiß. Die Zustimmung gehört schriftlich zu den Unterlagen, nicht in eine mündliche Zusicherung.

Geprüft an der Quelle

  • Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

    § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB

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