1Wer eine Steuerkanzlei kaufen darf: die Voraussetzungen
Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen darf nur leisten, wer dazu befugt ist (§ 5 Abs. 1 StBerG). Unbeschränkt befugt sind nach § 3 StBerG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz und der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Nur aus diesem Kreis kommt ein Käufer infrage.
Steuerberater werden bestellt, üben einen freien Beruf aus, und ihre Tätigkeit ist ausdrücklich kein Gewerbe (§ 32 Abs. 2 StBerG). Die Befugnis hängt also an der Person oder an der Gesellschaft, die dafür grundsätzlich eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer braucht (§ 32 Abs. 3, § 53 StBerG), und geht mit keinem Kaufvertrag über; berufsfremde Investoren scheiden als Erwerber aus.
Nach den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) muss die Praxis zudem stets verantwortlich von einer befugten Person geführt werden. Stirbt der Inhaber einer Einzelpraxis ohne befugten Erben, wird sie danach schnellstmöglich verkauft oder von einem Praxisabwickler abgewickelt, den die Kammer in der Regel für höchstens ein Jahr bestellt (§ 70 StBerG). Zum Stichtag 1. Januar 2026 waren laut Berufsstatistik der BStBK 13,7 % aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten älter als 70 Jahre, angestellte Berufsangehörige eingeschlossen.
2Was beim Verkauf einer Steuerkanzlei zu beachten ist: die Verschwiegenheit
Steuerberater sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist (§ 57 Abs. 1 StBerG). Wer als Steuerberater ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, macht sich nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar; das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Die BStBK bezeichnet die Verschwiegenheit als das zentrale Problem jeder Praxisübertragung. Nach ihren Hinweisen ist ohne Einwilligung schon die bloße Nennung von Mandantennamen gegenüber Kaufinteressenten unzulässig, weil bereits die Tatsache, dass ein Mandat besteht, geschützt ist. Üblich ist deshalb eine anonymisierte Mandantenliste mit Mandanten- oder Debitorennummern, die je Mandant Jahreshonorar nach Leistungsarten, Gegenstand der Leistungen, Rechtsform, Branche, Mandatsdauer und Alter des Mandanten zeigt. Unbedenklich sind nur Unterlagen ohne Mandantenbezug, etwa die eigenen Abschlüsse und Steuererklärungen des Verkäufers.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kaufvertrag nichtig (§ 134 BGB), der den Verkäufer verpflichtet, Mandantenakten ohne Einwilligung der Mandanten zu übergeben. Für ein Inserat auf Gesellschafter24 gilt dasselbe Prinzip: Es lässt sich anonym veröffentlichen, ohne Kanzleinamen und mit einem neutralen Branchenbild statt eigener Fotos.
3Warum die Mandanten nicht automatisch mit übergehen
Mit dem Kaufvertrag gehen die Mandate nicht automatisch auf den Erwerber über. Nach den Hinweisen der BStBK muss jeder Mandant erklären, dass er künftig vom Erwerber betreut werden will. Unterschieden werden zwei Einwilligungen: die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Erwerber und die Einsicht in Daten und Akten.
Für beide hält die Kammer eine schriftliche Erklärung oder eine in Textform für angezeigt und fügt ihren Hinweisen ein Musterschreiben bei. Schweigen auf ein Anschreiben ist keine Einwilligung, und eine Klausel, nach der der Erwerber eintritt, sofern die Mandanten nicht widersprechen, genügt nicht. Anders liegt es, wenn nur die Besetzung innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft wechselt; dann ist nach der BStBK keine Zustimmung der Mandanten nötig. Wird eine Einzelkanzlei in eine Sozietät eingebracht, bleibt sie dagegen erforderlich.
Hinzu kommt: Steuerberater leisten nach dem Bundesgerichtshof in der Regel Dienste höherer Art, deshalb kann der Auftrag nach § 627 BGB jederzeit, ohne Angabe von Gründen und mit sofortiger Wirkung beendet werden, auch wenn für einen Teilbereich dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind. Willigt ein Mandant nicht ein, trifft die Aufbewahrungspflicht für seine Handakten grundsätzlich weiter den Verkäufer; sie beträgt zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auftrag endet (§ 66 Abs. 1 StBerG).
4Wie der Kaufpreis einer Steuerkanzlei ermittelt wird
Den Rahmen geben die Hinweise der BStBK für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis, beschlossen vom Präsidium am 12. März 2024. Danach wird in der Praxis häufig das Umsatzverfahren angewandt, insbesondere beim Verkauf unter Lebenden, um eine Verhandlungsbasis für den Kaufpreis zu ermitteln.
Ausgangspunkt ist der künftig nachhaltig erzielbare Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer aus übertragbaren Mandaten, abgeleitet aus der anonymisierten Mandantenliste mit den Umsätzen je Mandant aus den letzten drei Geschäftsjahren. Als nachhaltig gilt ein Umsatz, der für drei bis fünf Jahre angenommen werden kann. Einmalige Leistungen gehen mit dem Dreijahresdurchschnitt ein, personengebundene Umsätze wie aus einer Testamentsvollstreckung werden herausgerechnet.
Eine Höhe des Multiplikators nennen die Hinweise nicht; aktuelle Untersuchungen dazu liegen nach ihrer Aussage nicht vor. Abweichungen von einer vergleichbaren Praxis werden über Zu- und Abschläge berücksichtigt, etwa für Rendite, Streuung der Mandate, Überleitung durch den bisherigen Inhaber, Alter und Gesundheit des Inhabers, Alters- und Erfahrungsstruktur der Mitarbeiter, Digitalisierungsgrad und Standort. Nicht oder unzureichend digitalisierte Kanzleien finden danach nur schwer einen Käufer, und manche Kanzleien werden gerade wegen ihres Personals gekauft. Einrichtung, EDV und Bibliothek spielen dagegen in der Regel kaum eine Rolle.
5Was in den Kaufvertrag einer Steuerkanzlei gehört
Nach der Berufsordnung darf eine Praxis oder ein Teil davon gegen Entgelt übertragen werden (§ 28 Abs. 1 BOStB); einzelne Mandate gegen Entgelt zu übertragen, ist nach Auffassung der BStBK dagegen grundsätzlich nicht zulässig. Die Beteiligten sollen den Vertrag vor Abschluss der Steuerberaterkammer vorlegen (§ 28 Abs. 3 BOStB); das gilt sinngemäß auch für die Einbringung einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgesellschaft und für die Verpachtung.
Beim Kaufpreis bezeichnet die BStBK eine gestaffelte Zahlung als üblich; als Beispiel nennt sie 80 % am Übergabestichtag und den Rest nach einem Jahr, gesichert etwa über ein Anderkonto oder eine Bankbürgschaft. In der Praxis finden sich auch Abschmelzungs- oder Rückrechnungsklauseln, nach denen der Preis sinkt, soweit Mandate nicht übergehen, meist befristet auf ein Jahr.
Ein Wettbewerbsverbot muss nach der BStBK gegenständlich, zeitlich und örtlich auf das notwendige Maß beschränkt sein. Für Beratungsfehler vor der Übergabe tritt wegen des Verstoßprinzips die Berufshaftpflichtversicherung des Verkäufers ein; zusätzlich sehen die Hinweise eine Freistellung des Erwerbers im Vertrag vor. Weitere Punkte sind die Einwilligung des Ehegatten, die bei Zugewinngemeinschaft nach § 1365 BGB nötig sein kann, Angaben zu Steuerrückständen wegen der Erwerberhaftung nach § 75 AO sowie Miet-, Versicherungs- und Versorgungsverträge, die nicht automatisch übergehen.
6Übergangsphase und Steuern: Mitarbeit nach dem Verkauf
Damit möglichst viele Mandate übergehen, können Verkäufer und Erwerber nach den Hinweisen der BStBK eine befristete Sozietät eingehen, oder der Verkäufer steht für eine Übergangszeit für Rückfragen zur Verfügung, etwa als freier Mitarbeiter. Steuerlich gehört der Gewinn aus dem Verkauf einer Einzelpraxis zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit; § 16 Abs. 2 bis 4 EStG gilt entsprechend (§ 18 Abs. 3 EStG). Nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kommen damit auf Antrag der Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG) und der ermäßigte Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG) in Betracht.
Begünstigt ist der Verkauf nach dem Bundesfinanzhof aber nur, wenn der Verkäufer die wesentlichen Grundlagen, vor allem den Mandantenstamm, entgeltlich und endgültig überträgt und seine Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Eine starre Frist gibt es nicht, auch keine Wartezeit von drei Jahren.
Unschädlich ist grundsätzlich eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers, ebenso eine geringfügige eigene Fortführung. Geringfügig ist nach der BStBK unter Verweis auf die Rechtsprechung ein Umsatzanteil unter 10 % der gesamten Einnahmen der letzten drei Jahre vor dem Verkauf. Für Anteile an einer Steuerberatungs-GmbH im Privatvermögen gilt dagegen § 17 EStG.
7Steuerkanzlei kaufen oder übernehmen: was für Käufer gilt
Von den 53.932 Steuerberaterpraxen ohne weitere Beratungsstellen, die die Berufsstatistik der BStBK zum 1. Januar 2026 zählt, waren 67,1 % Einzelpraxen, die übrigen Berufsausübungsgesellschaften. Wer eine Praxis kauft, tritt nach § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, nach der BStBK auch in Ausbildungsverhältnisse. Für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres fällig werden, haften Verkäufer und Erwerber als Gesamtschuldner (§ 613a Abs. 2 BGB). Beschäftigte sind in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die strafrechtlichen Folgen zu belehren (§ 62 StBerG).
Wer dagegen Anteile an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft übernimmt, muss die berufsrechtlichen Voraussetzungen für Gesellschafter erfüllen (§ 53 Abs. 2 StBerG). Die Übertragung von Anteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein, Anteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden, und Dritte dürfen nicht am Gewinn beteiligt sein (§ 55a StBerG). Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte müssen in vertretungsberechtigter Zahl zur Geschäftsführung gehören (§ 55b StBerG), und am Sitz muss eine Niederlassung bestehen, in der oder in deren Nahbereich mindestens ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist (§ 55e StBerG). Einsicht in echte Mandantendaten erhält ein Kaufinteressent vor dem Erwerb nur mit Einwilligung des einzelnen Mandanten.