1Wer eine Apotheke kaufen darf
Wer eine Apotheke betreiben will, braucht eine behördliche Erlaubnis, und diese setzt unter anderem die deutsche Approbation als Apotheker voraus (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG). Mehrere Personen können eine Apotheke nur als rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als offene Handelsgesellschaft betreiben; dann braucht jeder Gesellschafter selbst die Erlaubnis (§ 8 Satz 1 ApoG). Hinzu kommt die Pflicht, die Apotheke persönlich in eigener Verantwortung zu leiten (§ 7 Satz 1 ApoG).
Eine GmbH, eine Handelskette oder ein branchenfremder Investor kann eine Apotheke deshalb nicht erwerben, und ein Verkauf von GmbH-Anteilen scheidet als Weg aus. Ein Einzelinhaber überträgt die Apotheke als Betrieb, also im Wege des Asset Deals; tritt in eine OHG oder GbR ein neuer Gesellschafter ein, braucht auch er eine eigene Erlaubnis. Wo der Käufer ausgebildet wurde, spielt für die Erlaubnis keine Rolle, maßgeblich ist die deutsche Approbation.
Der Käuferkreis ist damit gesetzlich eng begrenzt. In den von der ABDA veröffentlichten Erhebungen der Jahre 2023 bis 2025 erwarteten zwischen 27,6 und 33,8 Prozent der befragten Inhaber im Fall einer Abgabe keinen einzigen Kaufinteressenten; höchstens 9,0 Prozent rechneten mit fünf oder mehr.
2Warum die Betriebserlaubnis nicht mitverkauft wird
Die Betriebserlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt wurde, und nur für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume (§ 1 Abs. 3 ApoG). Mit dem Kaufvertrag geht sie deshalb nicht auf den Käufer über; dieser beantragt eine eigene. Die Erlaubnis des Verkäufers erlischt unter anderem durch Verzicht (§ 3 Nr. 2 ApoG) — die Apothekerkammer des Saarlandes etwa verlangt zum Antrag des Käufers die schriftliche Verzichtserklärung des bisherigen Inhabers. Weil eine Apotheke, die ohne Erlaubnis betrieben wird, zu schließen ist (§ 5 ApoG), müssen Übergabetag und neue Erlaubnis zusammenfallen.
Den Betäubungsmittelbestand darf die Apotheke ohne gesonderte Erlaubnis an den Nachfolger im Betrieb abgeben; dieser zeigt seine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr vorher dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an (§ 4 BtMG). Mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann der neue Inhaber nur, wenn der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für ihn Rechtswirkung hat, durch Mitgliedschaft in einem entsprechenden Mitgliedsverband oder durch Beitritt (§ 129 Abs. 3 SGB V). Verträge zur Heimversorgung schließt der Erlaubnisinhaber, und sie werden erst mit behördlicher Genehmigung wirksam (§ 12a ApoG); bestehende Heimverträge sind beim Inhaberwechsel deshalb ein eigener Klärungspunkt.
3Was im Kaufvertrag einer Apotheke unzulässig ist
Der Kaufvertrag ist Teil des behördlichen Erlaubnisverfahrens: Der Käufer legt ihn mit dem Antrag vor und versichert an Eides statt, keine Vereinbarungen getroffen zu haben, die gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 ApoG verstoßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ApoG). Unzulässig sind stille Beteiligungen an der Apotheke und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, ausdrücklich auch umsatz- oder gewinnabhängige Mietverträge (§ 8 Satz 2 ApoG).
Behält der Verkäufer die Immobilie und vermietet sie an den Käufer, darf die Miete also nicht am Umsatz oder Gewinn hängen, und ein Verkäuferdarlehen darf nicht umsatz- oder gewinnabhängig vergütet werden. Kaufpreisteile, die vom späteren Umsatz oder Gewinn abhängen, erwähnt § 8 ApoG nicht ausdrücklich; auch sie stehen aber in dem Vertrag, den die Behörde erhält.
Verboten sind außerdem Verpflichtungen, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder die Auswahl auf bestimmte Hersteller oder Händler zu beschränken (§ 10 ApoG), sowie Absprachen über die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen (§ 11 Abs. 1 ApoG). Solche Rechtsgeschäfte sind nichtig (§ 12 ApoG); trifft der Inhaber sie nachträglich, kann die Erlaubnis widerrufen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ApoG).
4Personal und Kundendaten bei der Abgabe einer Apotheke
Die Arbeitsverhältnisse der approbierten Mitarbeitenden, PTA und PKA gehen mit allen Rechten und Pflichten auf den Käufer über (§ 613a Abs. 1 BGB); eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Die Beschäftigten werden vorher in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichtet und können innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widersprechen.
Heikler sind die Kundendaten: Apotheker gehören zu den Berufsgeheimnisträgern, das unbefugte Offenbaren eines anvertrauten fremden Geheimnisses ist nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Nach einem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 11.09.2024 ist es grundsätzlich unzulässig, Kunden- und Beschäftigtendaten vor Vertragsschluss an Kaufinteressenten zu übermitteln. Gesundheitsdaten, etwa Medikationsdaten einer Kundenkarte, dürfen nur mit informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Kunden an den Erwerber übermittelt werden.
Altdaten, die nur wegen Aufbewahrungsfristen vorgehalten werden, verwahrt der Erwerber allenfalls als Auftragsverarbeiter strikt getrennt, oder sie bleiben beim Veräußerer. Solche Fristen gibt es in Apotheken mehrere, etwa mindestens fünf Jahre für Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 1 ApBetrO und drei Jahre ab der letzten Eintragung für Betäubungsmittel-Karteikarten und -Bücher (§ 13 Abs. 3 BtMVV).
5Was ist eine Apotheke wert, und welche Kaufpreise werden gezahlt?
Ein gesetzlich vorgegebenes Bewertungsverfahren gibt es für Apotheken nicht; Käufer und Verkäufer einigen sich auf eine Methode. Als gängigste nennt ein Abteilungsdirektor der apoBank in der Pharmazeutischen Zeitung die Ertragswertmethode, daneben Discounted-Cashflow-, Substanzwert- und Multiplikatorverfahren; zentrale Grundlage sei der Standort mit seiner Frequenz, der Einwohnerstruktur und der medizinischen Versorgung in der Umgebung.
In ihren Gründungsanalysen weist die apoBank Übernahmepreis und Warenlager getrennt aus; für das Jahr 2023 beschrieb sie eine Spanne von unentgeltlichen Übernahmen, bei denen nur das Warenlager gekauft wurde, bis zu siebenstelligen Beträgen. Im Jahr 2025 zahlten Existenzgründer laut apoBank für eine übernommene Apotheke durchschnittlich 461.000 Euro; jede achte Apotheke wechselte für höchstens 50.000 Euro den Eigentümer, jeder zehnte Gründer zahlte eine Million Euro oder mehr.
Eine Größenordnung für die Ertragsseite liefert die ABDA: Die durchschnittliche Apotheke erzielte 2025 bei 4,00 Millionen Euro Nettoumsatz einen Gewinn vor Steuern von 168.000 Euro, aus dem der Inhaber noch Steuern, Investitionen, Altersvorsorge und Krankenversicherung bestreitet. Rote Zahlen schrieben 2025 laut ABDA 7,0 Prozent der Apotheken; bei weiteren 26,3 Prozent war das Ergebnis so gering, dass der Betrieb dauerhaft kaum tragfähig ist.
6Welche Steuern anfallen, wenn Sie Ihre Apotheke verkaufen
Anders als Ärzte und Zahnärzte stehen Apotheker nicht im Katalog der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, und die Rechtsprechung ordnet ihre Tätigkeit als gewerblich ein (BFH, Beschluss vom 21.05.2024, VIII B 3/23). Der Gewinn aus dem Verkauf der ganzen Apotheke zählt damit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Hat der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, bleibt der Gewinn auf Antrag bis 45.000 Euro steuerfrei; der Freibetrag wird nur einmal gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Für den steuerpflichtigen Teil kommt die Fünftelregelung in Betracht (§ 34 Abs. 1 EStG) oder, einmal im Leben und unter denselben Voraussetzungen, ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, für den Teil des Gewinns bis 5 Millionen Euro (§ 34 Abs. 3 EStG). Umsatzsteuer fällt nicht an, wenn die Apotheke als Ganzes an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird: Das ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, und der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a UStG).
7Apotheke kaufen oder übernehmen: Voraussetzungen für Käufer
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Käufer unter anderem voll geschäftsfähig ist, die deutsche Approbation als Apotheker besitzt, zuverlässig und gesundheitlich geeignet ist und nachweist, dass er über die vorgeschriebenen Räume verfügen wird (§ 2 Abs. 1 ApoG), darunter mindestens 110 Quadratmeter Grundfläche aus Offizin, Labor, Lager und Nachtdienstzimmer (§ 4 Abs. 2 ApBetrO). Eine Bedarfsprüfung oder ein Auswahlverfahren wie bei Vertragsarztsitzen sieht § 2 ApoG nicht vor. Wer nach der Approbation mehr als zwei Jahre ununterbrochen nicht pharmazeutisch tätig war, braucht mindestens sechs Monate Tätigkeit in einer Apotheke im letzten Jahr vor dem Antrag (§ 2 Abs. 3 ApoG).
In Niedersachsen etwa erteilt die Apothekerkammer die Erlaubnis und verlangt die vollständigen Unterlagen, darunter Kaufvertrag und bei Fremdfinanzierung den Finanzierungsplan, mindestens sechs Wochen vor der Übernahme. Wer die Apotheke als Filiale übernimmt, ist an höchstens drei Filialen neben der Hauptapotheke gebunden (§ 1 Abs. 2 ApoG); alle liegen im selben oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten, und für jede Filiale benennt der Betreiber einen oder zwei verantwortliche Apotheker (§ 2 Abs. 4 und 5 ApoG).