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Share Deal vs. Asset Deal: Der Unterschied verständlich erklärt

28. Okt. 202610 Min.
Share Deal vs. Asset Deal: Der Unterschied verständlich erklärt

Der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal liegt im Kaufgegenstand. Beim Share Deal verkaufen Sie die Anteile an Ihrer Gesellschaft. Beim Asset Deal werden die einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebs übertragen, also etwa Maschinen, Waren, Verträge und Kundenstamm. Bei einer GmbH fahren Verkäufer steuerlich oft mit dem Share Deal besser. Käufer bevorzugen dagegen häufig den Asset Deal.

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?

Share Deal heißt Anteilskauf. Verkauft werden GmbH-Geschäftsanteile, Aktien oder Anteile an einer KG oder OHG. Die Gesellschaft bleibt dieselbe und behält ihre Verträge, Beschäftigten und Schulden. Es wechseln nur die Gesellschafter.

Asset Deal heißt Kauf der Wirtschaftsgüter. Gemeint sind alle einzeln übertragbaren Werte wie Grundstück, Maschinen, Warenbestand, Marke und Verträge. Verkäufer ist, wem der Betrieb gehört: beim Einzelunternehmen der Inhaber, bei einer GmbH die GmbH selbst. Was nicht mitverkauft wird, bleibt beim Verkäufer, auch die Schulden.

Brauche ich für einen Share Deal oder Asset Deal einen Notar?

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen ja. Notariell beurkunden lassen müssen Sie die Abtretung der Anteile und schon den Kaufvertrag, der dazu verpflichtet. Ein formlos geschlossener Kaufvertrag wird allerdings gültig, sobald die Abtretung ordnungsgemäß beurkundet ist. Juristen nennen das Heilung. Außerdem kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung an weitere Voraussetzungen knüpfen, etwa an die Genehmigung der Gesellschaft.[1] Für Aktien und Anteile an Personengesellschaften gilt diese Vorschrift nicht.

Beim Asset Deal ist der Kaufvertrag grundsätzlich formfrei. Beurkundet werden muss er vor allem dann, wenn sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Dasselbe gilt, wenn sich jemand verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen ganz oder zu einem Bruchteil zu übertragen.[2] Gehören GmbH-Anteile zum verkauften Vermögen, gilt für sie die Beurkundungspflicht des GmbH-Gesetzes.[1] Welche Gebühren dabei anfallen, erklärt der Eintrag Notarkosten beim Unternehmenskauf.

Was passiert mit Verträgen beim Share Deal und beim Asset Deal?

Beim Share Deal bleibt Ihre Gesellschaft Vertragspartnerin. Die Verträge laufen deshalb grundsätzlich weiter. Eine wichtige Ausnahme ist eine Change-of-Control-Klausel, auf Deutsch Kontrollwechselklausel. Sie gibt dem Vertragspartner meist ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Eigentümer wechseln. Solche Klauseln stehen typischerweise in Großkunden-, Kredit- und Mietverträgen.

Beim Asset Deal wechselt der Vertragspartner. Deshalb geht ein Vertrag grundsätzlich nur über, wenn der jeweilige Vertragspartner zustimmt. Die gesetzliche Ausnahme sind die Arbeitsverhältnisse. Für Schulden steht das ausdrücklich im Gesetz. Vereinbaren Verkäufer und Käufer, dass der Käufer eine Schuld übernimmt, wird das erst mit Genehmigung des Gläubigers wirksam. Verweigert er sie, gilt die Übernahme als nicht erfolgt.[3] Prüfen Sie wichtige Verträge deshalb früh, sonst wird daraus ein Preisargument.

Wer haftet beim Share Deal und beim Asset Deal für alte Schulden?

Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft mit ihrer ganzen Vergangenheit. Deshalb sichert er sich über Garantien beim Unternehmenskauf ab, also über Zusicherungen zu Bilanz, Steuern und Verträgen. Für bekannte Risiken wie eine laufende Betriebsprüfung lässt er sich eine Freistellung geben. Trifft eine Zusicherung nicht zu oder tritt das Risiko ein, zahlt der Verkäufer. Umfang, Höchstbetrag und Fristen sind Verhandlungssache.

Beim Asset Deal übernimmt der Käufer grundsätzlich nur, was vereinbart ist. Drei gesetzliche Regeln greifen aber unabhängig vom Vertrag:

  • Firmenfortführung: Führt der Käufer das erworbene Handelsgeschäft eines Kaufmanns unter der bisherigen Firma fort, haftet er für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Firma meint dabei den bisherigen Namen. Ein vertraglicher Ausschluss wirkt gegenüber Gläubigern nur, wenn er ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wurde.[4] Kauft er im eröffneten Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter, wendet der Bundesgerichtshof diese Haftung nicht an.[5] Mehr dazu unter Haftung bei Firmenfortführung.
  • Betriebssteuern: Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer. Das betrifft Steuern ab Beginn des Kalenderjahres vor der Übereignung, die bis ein Jahr nach Anmeldung des Betriebs festgesetzt oder angemeldet werden. Er haftet nur mit dem übernommenen Vermögen. Beim Erwerb aus einer Insolvenzmasse gilt das nicht.[6] Mehr dazu unter Steuerhaftung des Betriebsübernehmers.
  • Mitarbeiter: Die Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Käufer über. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Was passiert mit den Mitarbeitern beim Share Deal und beim Asset Deal?

Beim Share Deal ändert sich nichts, denn Arbeitgeber bleibt die Gesellschaft. Beim Asset Deal gelten die Regeln zum Betriebsübergang. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft, etwa durch einen Verkauf, auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Wer nur einzelne Maschinen kauft, übernimmt deshalb nicht automatisch Personal. Wer den Betrieb als Ganzes weiterführt, übernimmt in der Regel auch das Personal. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam, aus anderen Gründen bleibt sie möglich.[7] Für Sie als Verkäufer zählen drei Punkte:

  • Unterrichtung: Vor dem Übergang müssen Sie oder der Käufer die Beschäftigten in Textform informieren. Dazu gehören Zeitpunkt und Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die geplanten Maßnahmen.[7]
  • Widerspruch: Jeder Beschäftigte kann innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Die Frist beginnt erst, wenn ihm eine Unterrichtung mit dem gesetzlichen Inhalt zugegangen ist.[7] Ist sie unvollständig, kann der Widerspruch nach der Rechtsprechung noch Jahre später erklärt werden. Wer widerspricht, bleibt bei Ihnen angestellt.
  • Mithaftung: Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden, haften Sie neben dem Käufer als Gesamtschuldner. Die Beschäftigten können sich also an jeden von Ihnen halten. Wird ein Anspruch erst nach dem Übergang fällig, haften Sie nur anteilig für die Zeit bis zum Übergang.[7]

Welche Steuern zahlt der Verkäufer beim Share Deal und beim Asset Deal?

Es kommt darauf an, wer was verkauft. Bei Einkommen- und Körperschaftsteuer wird der Veräußerungsgewinn besteuert, nicht der Kaufpreis. Das ist der Preis nach Abzug der Verkaufskosten und des Buchwerts beziehungsweise der Anschaffungskosten.[8][9]

  • Einzelunternehmen, nur als Asset Deal: Hier gibt es zwei Entlastungen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen so auf einen Erwerber übergeht, dass er als Ganzes fortgeführt werden kann.[10] Ab vollendetem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit bleiben auf Antrag einmal im Leben 45.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt. Bei 181.000 Euro ist er aufgebraucht.[8] Dazu kommt die Fünftelregelung, die den Steuersatz auf den einmaligen Gewinn abmildert. Alternativ gibt es unter denselben persönlichen Voraussetzungen einmal im Leben auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz. Er beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent, und gilt für den Teil des Gewinns bis fünf Millionen Euro.[11] Bei freiberuflichen Praxen müssen Sie Ihre Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis außerdem wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.[12]
  • Anteil an KG, OHG oder GmbH & Co. KG: Zivilrechtlich ist das ein Share Deal. Steuerlich gilt es als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. So nennt das Gesetz die Beteiligung eines Gesellschafters, der als Unternehmer des Betriebs anzusehen ist. Begünstigt wie ein Betriebsverkauf ist nur der Verkauf des gesamten Anteils. Ein Teilverkauf bringt laufenden Gewinn.[8][11] Zum Anteil zählt auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen. Ein Beispiel ist ein Grundstück, das Ihnen persönlich gehört und an die Gesellschaft vermietet ist. Gehört ein solches Wirtschaftsgut zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen und überführen Sie es gleichzeitig zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen, entfällt die Begünstigung.[13] Gewerbesteuer fällt an, soweit der Gewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Das ist etwa der Fall, wenn eine GmbH ihren Anteil verkauft.[14]
  • GmbH-Anteile im Privatvermögen, Share Deal: Waren Sie in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent beteiligt, ist der Gewinn nach § 17 EStG steuerpflichtig.[9] Im Teileinkünfteverfahren bleiben 40 Prozent des Veräußerungspreises steuerfrei.[15] Versteuert wird also nur ein Teil des Gewinns. Der Freibetrag nach § 16 und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung und ermäßigter Steuersatz) gelten hier nicht.[8][11]
  • Anteile in einer Holding, Share Deal: Eine Holding-GmbH ist eine Gesellschaft, die Beteiligungen hält. Verkauft sie Anteile, sind bei ihr grundsätzlich 95 Prozent des Gewinns steuerfrei, nicht 100, denn 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben.[16] Haben Sie die Anteile unter ihrem Marktwert in die Holding eingebracht, etwa zum Buchwert, läuft eine Sperrfrist von sieben Jahren.[17] Einbringen heißt hier, dass Sie die Anteile im Tausch gegen Holding-Anteile übertragen. Verkauft die Holding die Anteile in dieser Zeit, wird der bei der Einbringung nicht versteuerte Wertzuwachs rückwirkend bei Ihnen besteuert. Der Betrag sinkt um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr seit der Einbringung. Das gilt nur, soweit Sie die Anteile nicht selbst nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei hätten verkaufen können.[16][17]
  • Die GmbH verkauft ihren Betrieb, Asset Deal: Verkäuferin ist die GmbH. Sie ist körperschaftsteuerpflichtig.[18] Ihr Gewinn unterliegt außerdem der Gewerbesteuer, denn ihre Tätigkeit gilt stets als Gewerbebetrieb.[14][19] Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gelten für sie nicht.[8][11] Schüttet die GmbH den Erlös aus, wird er bei Ihnen ein zweites Mal besteuert. Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen gehören nämlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.[20] Zurück bleibt eine Gesellschaft ohne Geschäftsbetrieb.

Achten Sie außerdem auf die Betriebsimmobilie. Gehört sie Ihnen privat und ist sie an Ihre GmbH vermietet, kann der Anteilsverkauf zusätzlich Steuer auf ihre stillen Reserven auslösen. Mehr dazu im Beitrag Unternehmensverkauf und Steuern.

Warum will der Käufer oft einen Asset Deal?

Vor allem wegen der Steuer. Der Käufer erwirbt die Wirtschaftsgüter zu heutigen Werten und schreibt die abnutzbaren über ihre Nutzungsdauer ab. Wie der Preis auf Maschinen, Gebäude und Firmenwert verteilt wird, regelt die Kaufpreisallokation im Vertrag. Ihren Gewinn als Verkäufer des ganzen Betriebs berührt das meist kaum, denn er ergibt sich aus dem Gesamtpreis.[8] Beim Kauf von GmbH-Anteilen gibt es keine solche Abschreibung. Anders beim Anteil an einer Personengesellschaft: Dort wird ein Mehrpreis in einer Ergänzungsbilanz erfasst, also in einer zusätzlichen Steuerbilanz nur für den Käufer. Er schreibt den Mehrpreis für abnutzbare Wirtschaftsgüter über deren Restnutzungsdauer ab.[21]

Zwei weitere Nachteile des Share Deals treffen den Käufer und wirken sich deshalb oft auf den Preis aus. Gehen binnen fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen, sind nicht genutzte Verluste der GmbH grundsätzlich nicht mehr abziehbar.[22] Außerdem fällt Grunderwerbsteuer an, wenn der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und binnen zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.[23] Ob im Einzelfall eine Befreiung greift, sollte vor dem Vertrag geklärt sein.

Fällt beim Asset Deal Umsatzsteuer oder Grunderwerbsteuer an?

Umsatzsteuer fällt in aller Regel nicht an. Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird.[24] Wer nur einzelne Gegenstände kauft, fällt nicht darunter. Dasselbe gilt für einen Käufer, der den Betrieb sofort abwickeln und nicht fortführen will.[25] Weil das im Einzelfall strittig sein kann, gehört eine Umsatzsteuerklausel in den Vertrag.

Grunderwerbsteuer fällt grundsätzlich an, sobald ein inländisches Grundstück mitverkauft wird. Steuerpflichtig ist schon der Kaufvertrag.[23] Ausgenommen ist etwa der Erwerb durch den Ehegatten oder durch Verwandte in gerader Linie wie Kinder.[26]

Ob Anteile oder Betrieb: Zuerst braucht es den passenden Käufer. Auf Gesellschafter24 stellen Sie Ihr Unternehmen mit einem anonymen Inserat vor. Das Standard-Inserat ist einen Monat lang kostenlos, eine Provision auf den Kaufpreis fällt nicht an. Anfragen erreichen Sie über die Plattform. Ihre Kontaktdaten und Ihre Identität geben Sie erst preis, wenn Sie eine Anfrage beantworten. Für die Vertragsgestaltung lässt sich das Experten-Verzeichnis nach Fachrichtung filtern, etwa nach Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Welche Vor- und Nachteile haben Share Deal und Asset Deal für den Verkäufer?

  • Share Deal: Vorteile: Es gibt einen einzigen Vertrag. Verträge, Personal und Schulden bleiben in der Gesellschaft. Bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen wird nur ein Teil des Gewinns versteuert. Nachteile: Garantien binden Sie über Jahre, und der Käufer berücksichtigt die fehlende Abschreibung beim Preis.
  • Asset Deal: Vorteile: Er ist für Käufer attraktiver, und auch Teilverkäufe sind möglich. Nachteile: viele Einzelzustimmungen, Mithaftung für Mitarbeiteransprüche und bei der GmbH doppelte Besteuerung.

Share Deal oder Asset Deal: Was passt zu welchem Fall?

  • Einzelunternehmen: Es bleibt nur der Asset Deal. Prüfen Sie früh die Voraussetzungen für Freibetrag und ermäßigten Steuersatz sowie eine mögliche Notarpflicht.
  • GmbH, der Käufer will das ganze Unternehmen: Der Share Deal liegt nahe. Rechnen Sie mit einer gründlichen Prüfung durch den Käufer und vielen Garantien.
  • Der Käufer will nur einen Teil oder fürchtet Altlasten: Dann läuft es auf einen Asset Deal hinaus. Lassen Sie beide Wege nach Steuern durchrechnen. Ein höherer Preis kann den Nachteil ausgleichen.
  • Grundstück im Betrieb: Beim Asset Deal brauchen Sie den Notar und es fällt in der Regel Grunderwerbsteuer an, beim Share Deal zählt die 90-Prozent-Grenze.[2][23] Prüfen Sie in beiden Fällen früh, ob eine Befreiung greift.

Klären Sie die Struktur mit Steuerberater und Anwalt, bevor Sie Eckpunkte mit einem Interessenten festhalten.

Häufige Fragen zum Thema

Was ist für den Verkäufer besser, Share Deal oder Asset Deal?

Bei einer GmbH meist der Share Deal. Sind Sie als Privatperson mit mindestens einem Prozent beteiligt, bleiben 40 Prozent des Veräußerungspreises steuerfrei.[9][15] Beim Asset Deal zahlt erst die GmbH Steuer, dann Sie auf die Ausschüttung.[18][20]

Kann ich mein Einzelunternehmen als Share Deal verkaufen?

Nein, es hat keine Anteile. Beim Verkauf des ganzen Betriebs kommen ab vollendetem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro und ein ermäßigter Steuersatz in Betracht. Beides gibt es jeweils nur auf Antrag und einmal im Leben.[8][11]

Was passiert beim Asset Deal mit den Mitarbeitern?

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil über, gehen die Arbeitsverhältnisse auf den Käufer über. Die Beschäftigten können schriftlich widersprechen, und zwar binnen eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung.[7] Für Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres fällig werden, haften Sie mit.[7]

Haftet der Käufer beim Asset Deal für alte Schulden?

Grundsätzlich nur für das, was er übernommen hat. Führt er aber die bisherige Firma fort, haftet er für die Altverbindlichkeiten des Betriebs. Das gilt nicht, wenn ein Ausschluss eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wurde.[4] Beim Kauf vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren gilt die Haftung ebenfalls nicht.[5] Beim Erwerb im Ganzen haftet er zudem begrenzt für Betriebssteuern.[6]

Quellen und weiterführende Informationen

Alle Angaben wurden am 23.10.2026 geprüft. Die Inhalte sind eigenständig formuliert; die genannten Quellen belegen Zahlen und Rechtsgrundlagen.

1. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), § 15 Abs. 3, 4 und 5: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__15.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 415 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__415.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

4. Handelsgesetzbuch (HGB), § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2: https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__25.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

5. Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2019, II ZR 457/18, Leitsatz und Rn. 9: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2018/II_ZR_457-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

6. Abgabenordnung (AO), § 75 Abs. 1 und 2: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__75.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 613a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2 3 4 5 6

8. Einkommensteuergesetz (EStG), § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2 3 4 5 6 7

9. Einkommensteuergesetz (EStG), § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2 3

10. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, R 16 Abs. 1 EStR (Betriebsveräußerung im Ganzen): https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/b-Gewerbebetrieb-15-17/Paragraf-16/r-16-1.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

11. Einkommensteuergesetz (EStG), § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 und 4: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2 3 4 5

12. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, H 18.3 EStH, Stichwörter „Veräußerung eines Einzelunternehmens“ und „Veräußerung eines Mitunternehmeranteils“: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/c-Selbstaendige-Arbeit-18/Paragraf-18/h-18-3.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

13. Bundesministerium der Finanzen, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, H 16 (4) EStH, Stichwort „Sonderbetriebsvermögen“: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen-2-24b/8-Die-einzelnen-Einkunftsarten-13-24b/b-Gewerbebetrieb-15-17/Paragraf-16/h-16-4.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

14. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 7 Satz 1 und 2: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__7.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

15. Einkommensteuergesetz (EStG), § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

16. Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

17. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG), § 22 Abs. 2 Satz 1 und 3: https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/__22.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

18. Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 1 Abs. 1 Nr. 1: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__1.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

19. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 2 Abs. 2 Satz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__2.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

20. Einkommensteuergesetz (EStG), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2

21. Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2014, IV R 1/11, Leitsatz: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510034/ (Abruf: 23.10.2026) ↩

22. Körperschaftsteuergesetz (KStG), § 8c Abs. 1 Satz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

23. Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a Satz 1 und Abs. 2b Satz 1: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__1.html (Abruf: 23.10.2026) ↩ 1 2 3

24. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 1 Abs. 1a Satz 1 und 2: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

25. Bundesministerium der Finanzen, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 1a Satz 2 (Umsatzsteuer-Handausgabe 2024): https://usth.bundesfinanzministerium.de/usth/2024/A-Umsatzsteuergesetz/I-Steuergegenstand-und-Geltungsbereich/Paragraf-1/ae-1-5.html (Abruf: 23.10.2026) ↩

26. Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), § 3 Nr. 4 und 6: https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/__3.html (Abruf: 23.10.2026) ↩