SteuernVor allem für Verkäufer

Holding beim Unternehmensverkauf

Auch: Holdingmodell · Verkauf über eine Holding

Kurz gesagt

Beim Verkauf über eine Holding verkauft nicht der Inhaber selbst, sondern eine GmbH, die seine Anteile an der Betriebs-GmbH hält. Bei ihr bleiben in der Regel 95 Prozent des Gewinns steuerfrei (§ 8b KStG). Für den Inhaber ist das zunächst ein Aufschub, denn Gewinnausschüttungen werden bei ihm besteuert, und nach einer Einbringung unter dem gemeinen Wert gilt eine Sperrfrist von sieben Jahren.

Was bedeutet eine Holding beim Unternehmensverkauf?

Eine Holding ist hier eine Kapitalgesellschaft, meist eine GmbH, die Ihre Anteile an der operativen GmbH hält. Beim Verkauf über eine Holding ist sie die Verkäuferin: Sie überträgt die Anteile an der Betriebs-GmbH auf den Käufer, und der Kaufpreis fließt an die Holding, nicht an Sie. Für den Käufer ist das ein gewöhnlicher Share Deal. Fachleute sprechen vom Holdingmodell.

Steuerlich entscheidet, wer verkauft. Verkaufen Sie GmbH-Anteile selbst aus dem Privatvermögen und waren Sie in den letzten fünf Jahren zu mindestens einem Prozent beteiligt, gilt das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns werden mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Verkauft die Holding, gilt § 8b KStG. Diese Regel betrifft nur den Verkauf von Anteilen. Verkauft die Betriebs-GmbH ihren Betrieb selbst im Asset Deal, ist ihr Gewinn grundsätzlich voll steuerpflichtig, gleich ob über ihr eine Holding steht. Verkaufen Sie dagegen die Anteile an der Holding selbst, sind Sie wieder der Verkäufer, und § 8b KStG gilt für Sie nicht.

Gemeint ist in diesem Eintrag eine Holding in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Ist sie eine Personengesellschaft, etwa eine GmbH & Co. KG, gilt § 8b KStG nur für den Gewinnanteil, der auf Körperschaften wie eine GmbH als Gesellschafter entfällt (§ 8b Abs. 6 Satz 1 KStG). Für natürliche Personen als Gesellschafter bleibt es beim Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG).

Wie viel Steuer zahlt die Holding, wenn sie die GmbH verkauft?

Bei der Holding bleibt der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Zugleich gelten 5 Prozent dieses Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG). Im Ergebnis sind also 95 Prozent freigestellt, nicht 100. § 8b Abs. 2 KStG selbst verlangt für den Verkaufsgewinn weder eine Mindestbeteiligung noch eine Mindesthaltedauer; die Sperrfrist nach einer Einbringung folgt aus dem Umwandlungssteuergesetz. Die Zehn-Prozent-Grenze in § 8b Abs. 4 KStG gilt nur für Gewinnausschüttungen an die Holding. Sonderregeln bestehen unter anderem für bestimmte Anteile von Kreditinstituten sowie Lebens- und Krankenversicherern (§ 8b Abs. 7 und 8 KStG).

Auf die 5 Prozent fällt Körperschaftsteuer an, dazu der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 SolZG). Weil der Gewerbeertrag aus dem nach dem Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn abgeleitet wird (§ 7 Satz 1 GewStG), kommt in der Regel Gewerbesteuer hinzu. Der Körperschaftsteuersatz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG 15 Prozent bis einschließlich 2027. Danach sinkt er um einen Punkt je Jahr, bis er ab 2032 bei 10 Prozent liegt. Die Restbelastung der Holding hängt also auch vom Jahr des Verkaufs ab.

Formel

Steuerpflichtiger Teil bei der Holding ist gleich Veräußerungsgewinn × 5 %

Nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG sind im Ergebnis 95 Prozent freigestellt. Auf den Rest fallen Körperschaftsteuer mit Solidaritätszuschlag und in der Regel Gewerbesteuer an.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel: Holding verkauft GmbH-Anteile mit 1.000.000 Euro Gewinn
RechenschrittBetrag
Veräußerungsgewinn der HoldingVerkaufspreis − Kosten − Buchwert1.000.000 €
Im Ergebnis freigestellt1.000.000 € × 95 %950.000 €
Versteuert als nicht abziehbare Ausgaben1.000.000 € × 5 %50.000 €
Körperschaftsteuer50.000 € × 15 %7.500 €
Solidaritätszuschlag7.500 € × 5,5 %412,50 €

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Der Gewinn ist frei gewählt. 15 Prozent ist der Körperschaftsteuersatz für die Jahre bis 2027 (§ 23 Abs. 1 KStG, Stand Oktober 2026). Hinzu kommt Gewerbesteuer: 50.000 € × 3,5 % Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG) × Hebesatz der Gemeinde. Die Ausschüttung an Sie ist nicht enthalten.

Zwei Punkte gehören dazu. Wurde der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben und das nicht durch eine spätere Zuschreibung ausgeglichen, greift die Freistellung insoweit nicht (§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG). Umgekehrt wirkt sich ein Verlust aus dem Verkauf bei der Holding steuerlich nicht aus (§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG).

Was kostet die Ausschüttung aus der Holding an Sie persönlich?

Die Freistellung gilt nur bei der Holding. Wer den Erlös privat verwenden will, lässt ihn sich in der Regel ausschütten, und Gewinnausschüttungen werden beim Gesellschafter versteuert. Liegen die Anteile an der Holding im Privatvermögen, gilt für Gewinnausschüttungen die Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG), dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Eine Ausnahme gilt, soweit eine Zahlung der Holding steuerlich als Rückzahlung aus ihrem steuerlichen Einlagekonto gilt. Auf diesem Konto stehen die Einlagen, die nicht in das Stammkapital geleistet wurden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Solche Rückzahlungen zählen nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Liegen die Holding-Anteile im Privatvermögen und war der Gesellschafter in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1 Prozent beteiligt, gelten sie stattdessen als Veräußerung der Anteile (§ 17 Abs. 1 und 4 EStG). Aus dem Einlagekonto stammt eine Zahlung nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn zum Schluss des Vorjahres übersteigt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG).

Auf Antrag gilt für Gewinnausschüttungen das Teileinkünfteverfahren: Dann werden 60 Prozent der Gewinnausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Den Antrag erlaubt § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, wenn der Gesellschafter zu mindestens 25 Prozent an der Holding beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent und durch eine berufliche Tätigkeit für sie maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Er wird spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Nach einem Widerruf ist für diese Beteiligung kein neuer Antrag mehr zulässig.

Soweit der Erlös später ausgeschüttet wird, ist die Steuer damit im Wesentlichen nicht gespart, sondern verschoben. Der Vorteil der Holding liegt darin, dass bis zur Ausschüttung fast der ganze Erlös in der Gesellschaft arbeiten kann, etwa für eine neue Beteiligung. Wird alles sofort ausgeschüttet, bleibt vom Vorteil wenig übrig. Je nach persönlichem Steuersatz kann die Gesamtbelastung dann sogar höher liegen als beim Verkauf aus dem Privatvermögen. Das offene Rechenschema zeigt, wovon es abhängt:

  • Verkauf aus dem Privatvermögen, Beteiligung ab 1 Prozent: Gewinn × 60 Prozent × persönlicher Einkommensteuersatz, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

  • Verkauf durch die Holding: Gewinn × 5 Prozent × (Körperschaftsteuersatz mit Solidaritätszuschlag + 3,5 Prozent × Hebesatz der Gemeinde). Der Rest bleibt in der Holding.

  • Spätere Ausschüttung an Sie: ausgeschütteter Gewinn × 25 Prozent Abgeltungsteuer, dazu Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Auf Antrag stattdessen ausgeschütteter Gewinn × 60 Prozent × persönlicher Einkommensteuersatz.

Wie werden GmbH-Anteile steuerneutral in eine Holding eingebracht?

Der übliche Weg ist der Anteilstausch: Der Gesellschafter bringt seine Anteile an der Betriebs-GmbH in die Holding ein und erhält dafür neue Anteile an der Holding (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Die Regel ist dabei nicht die Steuerneutralität. Die Holding hat die eingebrachten Anteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen, also dem Verkehrswert. Dieser Wert gilt für den Gesellschafter als Veräußerungspreis (§ 21 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Die stillen Reserven werden dann sofort versteuert, als hätte er verkauft.

Den Buchwert gibt es nur auf Antrag und vor allem unter zwei Bedingungen. Erstens muss die Holding nach der Einbringung nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Betriebs-GmbH haben, das Gesetz spricht vom qualifizierten Anteilstausch. Maßgeblich sind die Stimmrechte, nicht ein bestimmter Anteil am Kapital. Zweitens gilt der Buchwert nur, soweit sonstige Gegenleistungen neben den neuen Anteilen, etwa eine Zahlung, nicht mehr wert sind als 25 Prozent des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). Bei Anteilen im Privatvermögen treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten (§ 21 Abs. 2 Satz 5 UmwStG). Für den Antrag gilt eine Frist (§ 21 Abs. 1 Satz 3 mit § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Bei Auslandsbezug kommen weitere Einschränkungen hinzu (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).

Gehören der Betriebs-GmbH Grundstücke im Inland, kann schon die Einbringung von mindestens 90 Prozent ihrer Anteile in die Holding Grunderwerbsteuer auslösen (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Ob eine Ausnahme greift, gehört vor der Einbringung geklärt. Dieselben Regeln zum Anteilstausch spielen auch eine Rolle, wenn sich ein Verkäufer mit Anteilen an der Erwerbergesellschaft eines Finanzinvestors zurückbeteiligt.

Was bedeutet die Sperrfrist von sieben Jahren bei der Holding?

Wurden die Anteile unter dem gemeinen Wert eingebracht, beginnt eine Sperrfrist. Verkauft die Holding die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt, unmittelbar oder mittelbar, wird beim Gesellschafter rückwirkend im Jahr der Einbringung ein Gewinn versteuert, der Einbringungsgewinn II (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG). Verkauft die Holding nur einen Teil der Anteile, wird nach dem Gesetzeswortlaut („soweit“) auch nur insoweit versteuert. Das gilt für Einbringende, die den Gewinn nicht selbst nach § 8b KStG steuerfrei hätten erzielen können, also vor allem für Privatpersonen. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gelten dafür ausdrücklich nicht. Der Verkauf durch die Holding selbst bleibt nach § 8b KStG zu 95 Prozent freigestellt.

Bemessen wird der Einbringungsgewinn II an den stillen Reserven im Einbringungszeitpunkt: gemeiner Wert der Anteile bei der Einbringung, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang und des Werts, mit dem der Gesellschafter die erhaltenen Holding-Anteile angesetzt hat. Für jedes seit der Einbringung abgelaufene Zeitjahr verringert er sich um ein Siebtel (§ 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Die Minderung geht in Jahresschritten, nicht monatlich. Der Einbringungsgewinn II gilt als nachträgliche Anschaffungskosten der Holding-Anteile (§ 22 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).

Formel

Einbringungsgewinn II ist gleich (gemeiner Wert bei Einbringung − Kosten des Vermögensübergangs − Wertansatz der erhaltenen Anteile) × (7 − abgelaufene Zeitjahre) ÷ 7

Grundlage sind die stillen Reserven im Zeitpunkt der Einbringung, nicht der spätere Kaufpreis. Gezählt werden nur volle Zeitjahre seit der Einbringung.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel: Einbringung zu Anschaffungskosten von 25.000 Euro, Verkauf durch die Holding nach drei vollen Jahren
RechenschrittBetrag
Gemeiner Wert bei EinbringungVerkehrswert der Anteile1.425.000 €
Stille Reserven bei Einbringung1.425.000 € − 25.000 € Anschaffungskosten1.400.000 €
Minderung um drei Siebtel1.400.000 € × 3 ÷ 7600.000 €
Einbringungsgewinn II1.400.000 € × 4 ÷ 7800.000 €

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Die Werte sind frei gewählt, Kosten des Vermögensübergangs sind nicht berücksichtigt. Ob die Holding drei Jahre und einen Tag oder drei Jahre und elf Monate nach der Einbringung verkauft, ändert nichts, abgezogen werden nur volle Zeitjahre. Wie hoch die Steuer auf die 800.000 Euro ausfällt, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab und ist hier nicht berechnet.

Zur Sperrfrist gehören Pflichten und Fallen, die leicht übersehen werden:

  • Jährlicher Nachweis: Der Gesellschafter muss in den sieben Jahren nach der Einbringung jährlich spätestens bis zum 31. Mai nachweisen, wem die eingebrachten Anteile zuzurechnen sind. Fehlt der Nachweis, gelten die Anteile als veräußert (§ 22 Abs. 3 UmwStG).

  • Gleichgestellte Vorgänge: Einem Verkauf stehen weitere Vorgänge gleich, etwa wenn die Holding die Anteile unentgeltlich auf eine andere Kapitalgesellschaft überträgt (§ 22 Abs. 2 Satz 6 mit Abs. 1 Satz 6 UmwStG).

  • Schenkung und Erbfall: Bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle des Einbringenden (§ 22 Abs. 6 UmwStG). Wer die Holding-Anteile verschenkt, beendet die Sperrfrist also nicht.

  • Keine Einbringung, keine Sperrfrist: Hat die Holding die Betriebs-GmbH mit einer Bareinlage gegründet, gibt es keine Einbringung und damit keine Sperrfrist nach § 22 UmwStG. Dasselbe gilt, wenn die Anteile zum gemeinen Wert eingebracht und die stillen Reserven damit sofort versteuert wurden.

Für wen lohnt sich eine Holding beim Verkauf nicht?

Die Holding wirkt vor allem dann, wenn der Erlös in der Gesellschaft bleibt und dort weiterarbeitet. In drei Lagen bringt sie wenig oder kostet mehr, als sie spart:

  • Der Verkauf steht innerhalb der Sperrfrist an. Verkauft die Holding alle eingebrachten Anteile noch im ersten Jahr nach der Einbringung, wird der volle Einbringungsgewinn II rückwirkend beim Gesellschafter versteuert. Der Vorteil beschränkt sich dann im Wesentlichen auf den Wertzuwachs nach der Einbringung.

  • Der Erlös wird privat gebraucht, etwa für den Ruhestand. Dann folgt auf die Steuer der Holding die Steuer auf die Gewinnausschüttung, und der Aufschub endet sofort.

  • Der Verkaufsgewinn ist klein. Eine Holding ist eine eigene Gesellschaft mit eigener Buchführung und eigenem Jahresabschluss, und diese laufenden Kosten können den Vorteil aufzehren.

Gilt das auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften?

Bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft gibt es keine GmbH-Anteile am Betrieb, die eine Holding halten und verkaufen könnte. Wer das Holdingmodell nutzen will, braucht zuerst eine Kapitalgesellschaft. Ein Weg dorthin ist die Einbringung des Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen neue Anteile (§ 20 Abs. 1 UmwStG). Auch hier ist der gemeine Wert die Regel und der Buchwert nur auf Antrag und unter weiteren Voraussetzungen möglich (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Verkauft eine Holding dagegen einen Anteil an einer Personengesellschaft, ist ihr Gewinn grundsätzlich voll steuerpflichtig; § 8b KStG erfasst dann nur den Teil, der auf Anteile an Kapitalgesellschaften im Vermögen der Personengesellschaft entfällt (§ 8b Abs. 6 Satz 1 KStG).

Die Sperrfrist hat hier eine eigene Grundlage. Wurde unter dem gemeinen Wert eingebracht und verkauft der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn I versteuert. Er mindert sich um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gelten dafür ausdrücklich nicht (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Das gilt auch, wenn die Anteile zum Buchwert weiter in eine Holding eingebracht werden und diese sie dann verkauft (§ 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 UmwStG). Wer beim direkten Verkauf des ganzen Betriebs den Freibetrag oder den ermäßigten Steuersatz ab 55 nutzen könnte, gibt diese Entlastungen dann unter Umständen auf.

Hält der Inhaber zudem die Betriebsimmobilie privat und vermietet sie an seine Gesellschaft, kommt die Frage der Betriebsaufspaltung hinzu. Auch sie gehört vor jede Einbringung geklärt.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Die Holding ist eine Frage der Zeitplanung, nicht des Notartermins. Ob sie sich rechnet, hängt am Abstand zwischen Einbringung und Verkauf und daran, wofür der Erlös gebraucht wird. Diese Vergleichsrechnung gehört in die Hand des Steuerberaters, und zwar Jahre vor dem geplanten Verkauf.

Für Käufer

Für den Käufer bleibt es ein Anteilskauf an der Betriebs-GmbH. Vertragspartner ist allerdings die Holding. Ansprüche aus Garantien richten sich dann gegen eine Gesellschaft, die den Erlös später ausschütten kann. Käufer können deshalb Sicherheiten verlangen, etwa einen Kaufpreiseinbehalt oder eine Mithaftung des Gesellschafters.

Geprüft an der Quelle

  • Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

    § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG

  • die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hat (qualifizierter Anteilstausch)

    § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwStG (Voraussetzung des Buchwertansatzes)

  • Einbringungsgewinn II ist der Betrag, um den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr.

    § 22 Abs. 2 Satz 3 UmwStG

Verwandte Begriffe