Kaufpreisallokation
Auch: Kaufpreisaufteilung · Purchase Price Allocation · PPA
Kurz gesagt
Die Kaufpreisallokation, auch Kaufpreisaufteilung oder englisch Purchase Price Allocation (PPA), verteilt den Kaufpreis eines Asset Deals auf die einzelnen erworbenen Wirtschaftsgüter. Die Aufteilung entscheidet darüber, wie schnell der Käufer abschreiben kann, und wirkt sich auf die Steuerlast beider Seiten aus. Sie gehört deshalb in den Kaufvertrag und nicht in die Buchhaltung danach.
Warum ist die Kaufpreisaufteilung steuerlich wichtig?
Beim Asset Deal kauft der Erwerber einzelne Wirtschaftsgüter, und jedes wird nach eigenen Regeln abgeschrieben: der Firmenwert eines Gewerbebetriebs über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG), Maschinen und Fahrzeuge über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Betriebsgebäude in der Regel mit 3 Prozent im Jahr (§ 7 Abs. 4 EStG), der Grund und Boden überhaupt nicht. Für den Praxiswert einer freiberuflichen Praxis gilt die 15-Jahres-Regel nicht, das Gesetz nennt sie nur für Gewerbebetriebe und die Land- und Forstwirtschaft.
Ein Beispiel: Von 900.000 Euro Kaufpreis entfallen 300.000 Euro auf Maschinen mit acht Jahren Restnutzungsdauer und 600.000 Euro auf den Firmenwert. In einem vollen Jahr schreibt der Käufer 37.500 plus 40.000 Euro ab, zusammen 77.500 Euro. Sind die Maschinen nach einem Gutachten 200.000 Euro mehr wert, entfallen auf sie 500.000 und auf den Firmenwert 400.000 Euro. Der jährliche Abzug steigt dann auf rund 89.200 Euro.
Über die gesamte Laufzeit gleicht sich das weitgehend aus, weil am Ende alles abgeschrieben ist, was sich abnutzt. Nur der Anteil für Grund und Boden bleibt dauerhaft stehen. Was sich verschiebt, ist der Zeitpunkt, und damit der Zinsvorteil.
Wie wird der Kaufpreis beim Asset Deal aufgeteilt?
Maßgeblich ist der Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter. Das Einkommensteuergesetz definiert ihn als den Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, und zwar unter der Annahme, dass der Betrieb fortgeführt wird. Für den Kauf eines ganzen Betriebs schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG genau diesen Ansatz vor, höchstens mit den Anschaffungskosten.
Praktisch wird in zwei Schritten vorgegangen. Zuerst werden die einzeln bewertbaren Wirtschaftsgüter mit ihren Werten angesetzt: Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Forderungen. Was vom Kaufpreis danach übrig bleibt, ist der Firmenwert. Deshalb ist der Firmenwert immer eine Restgröße und nie ein selbst ermittelter Betrag.
Übersteigen die Einzelwerte den Kaufpreis, wird der Betrag anteilig gekürzt. Ein negativer Firmenwert entsteht dabei nicht.
Haben Käufer und Verkäufer unterschiedliche Interessen?
Der Käufer will möglichst viel bei schnell abschreibbaren Wirtschaftsgütern sehen. Für den Verkäufer eines ganzen Betriebs ändert die Verteilung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter dagegen meist wenig: Sein Veräußerungsgewinn ist nach § 16 Abs. 2 EStG der Gesamtpreis abzüglich Veräußerungskosten und Buchwert, gleich wie der Preis intern aufgeteilt wird. Liegen die Voraussetzungen vor, bleibt er als Ganzes über die Fünftelregelung oder den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG begünstigt.
Genau hinsehen lohnt sich an zwei Stellen. Zahlungen für eine eigene Leistung neben dem Verkauf, etwa eine bezahlte Beratung danach, sind beim Verkäufer laufende Einkünfte ohne Begünstigung. Das gilt nach dem Bundesfinanzhof aber nur, wenn der Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ein Wettbewerbsverbot geht in aller Regel im Geschäftswert auf und gehört dann zum Veräußerungspreis (BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/25). Beim Betriebsgrundstück bestimmt der darauf entfallende Preis außerdem die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), die beide Vertragsparteien schulden (§ 13 Nr. 1 GrEStG).
Prüft das Finanzamt die Kaufpreisaufteilung?
Käufer und Verkäufer erklären denselben Vorgang gegenüber möglicherweise verschiedenen Finanzämtern. Weichen die Angaben voneinander ab, fällt das auf. Eine im Vertrag festgelegte Aufteilung legt das Finanzamt grundsätzlich zugrunde. Abweichen darf es, wenn sie die realen Wertverhältnisse grundsätzlich verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, so der Bundesfinanzhof für die Aufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude (Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19).
Was nicht trägt, ist eine Aufteilung, die erkennbar nur steuerlich motiviert ist, etwa ein Grundstück deutlich unter Verkehrswert anzusetzen, um mehr dem Firmenwert zuzuordnen. Üblich ist deshalb eine nachvollziehbare Bewertung, bei größeren Positionen ein Gutachten.
Beim Kauf von GmbH-Anteilen stellt sich die Frage steuerlich nicht: Dort wird eine Beteiligung erworben, die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft bleiben mit ihren Buchwerten stehen, und es entsteht kein abschreibbarer Firmenwert. Anders beim Kauf eines Anteils an einer Personengesellschaft, etwa einer GmbH & Co. KG: Dort wird der Käufer steuerlich so weit wie möglich wie ein Einzelunternehmer behandelt, der die Wirtschaftsgüter selbst gekauft hat. Der Mehrpreis wird in einer Ergänzungsbilanz auf die Wirtschaftsgüter verteilt und abgeschrieben (BFH, Urteil vom 20.11.2014, IV R 1/11). Wer einen Konzernabschluss aufstellt, muss auch nach einem Anteilskauf das erworbene Vermögen mit dem Zeitwert ansetzen (§ 301 Abs. 1 HGB). Auch diese bilanzielle Aufteilung wird als Purchase Price Allocation bezeichnet.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Beim Verkauf des ganzen Betriebs berührt die Verteilung auf Maschinen und Firmenwert die eigene Steuer meist kaum. Genau hinsehen lohnt sich bei Zahlungen für Leistungen neben dem Verkauf und beim Grundstücksanteil wegen der Grunderwerbsteuer.
Für Käufer
Die Aufteilung gehört als eigene Anlage in den Kaufvertrag, mit Wertansatz je Position. Bei Grundstücken und größeren Maschinen ist eine belegbare Bewertung üblich, weil genau diese Positionen in einer Betriebsprüfung hinterfragt werden.
Geprüft an der Quelle
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
