1Autohaus verkaufen: Was mit dem Händlervertrag geschieht
Ein Markenautohaus arbeitet auf Grundlage eines Händler- oder Agenturvertrags für den Verkauf neuer Fahrzeuge; daneben kann ein Servicevertrag bestehen, der es zur zugelassenen Werkstatt im Vertriebssystem des Herstellers macht. Wird der Betrieb ohne die Gesellschaft gekauft, gehen diese Verträge nur mit Zustimmung des Herstellers auf den Käufer über. Werden Anteile einer GmbH verkauft, bleibt die Gesellschaft Vertragspartnerin. Ob ein Gesellschafterwechsel dann die Zustimmung des Herstellers braucht oder ihn zur Kündigung berechtigt, ergibt sich vor allem aus dem Vertrag; daneben bleiben die gesetzlichen Kündigungsrechte bestehen, etwa die Kündigung aus wichtigem Grund.
Der Grund liegt im Vertriebssystem. In einem selektiven Vertriebssystem verkauft der Anbieter nur an Händler, die er anhand festgelegter Merkmale ausgewählt hat. Ein Käufer wird deshalb an diesen Merkmalen gemessen.
Die frühere Kfz-GVO, die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002, stellte Händlerverträge nur frei, wenn der Vertrag vorsah, dass der Hersteller einer Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen, vom bisherigen Händler ausgewählten Händler seines Netzes zustimmt. Der Händler konnte seinen Vertrag damit innerhalb des Netzes weitergeben. Unbefristete Verträge brauchten zudem grundsätzlich eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren. Für Verträge über neue Fahrzeuge galten diese Vorgaben nur bis zum 31. Mai 2013; die Vertikal-GVO (EU) 2022/720 enthält keine solche Regel.
2Vertikal-GVO und Kfz-GVO: Welche EU-Regeln für Autohäuser gelten
Ob ein Händler- oder Servicevertrag mit dem EU-Kartellrecht vereinbar ist, richtet sich vor allem nach den Gruppenfreistellungsverordnungen der EU. Für den Bezug und Verkauf neuer Fahrzeuge gelten seit dem 1. Juni 2013 die allgemeinen Regeln für Vertriebsverträge, seit dem 1. Juni 2022 in Gestalt der Vertikal-GVO (EU) 2022/720. Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2034. Freigestellt sind Vereinbarungen danach nur, wenn die Marktanteile von Anbieter und Abnehmer jeweils nicht mehr als 30 Prozent betragen.
Für den Anschlussmarkt, also Ersatzteile sowie Instandsetzung und Wartung, gilt zusätzlich die Kfz-GVO (EU) Nr. 461/2010, deren Geltungsdauer die Verordnung (EU) 2023/822 bis zum 31. Mai 2028 verlängert hat. Nach ihr entfällt die Freistellung unter anderem, wenn ein Vertrag den Verkauf von Ersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems an unabhängige Werkstätten beschränkt.
Für den Verkauf des Autohauses heißt das: Diese Verordnungen bestimmen, was ein Händler- oder Servicevertrag enthalten darf. Ein Recht, den Vertrag mitzuverkaufen, geben sie dem Händler nicht. Was beim Inhaberwechsel gilt, ergibt sich deshalb vor allem aus dem Vertrag selbst, und alles Weitere ist Verhandlungssache mit dem Hersteller.
3Agenturmodell: Was es für Bestand, Umsatz und Wert bedeutet
Im Agenturmodell verkauft das Autohaus Neuwagen nicht auf eigene Rechnung, sondern als Handelsvertreter des Herstellers. Handelsvertreter ist nach § 84 HGB, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er hat Anspruch auf Provision für die Geschäfte, die unter anderem auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 87 HGB).
Nach den Leitlinien der EU-Kommission für vertikale Beschränkungen fällt ein Handelsvertretervertrag ganz oder in Teilen nicht unter das Kartellverbot, wenn der Vertreter keine oder nur unerhebliche finanzielle oder wirtschaftliche Risiken trägt. In der Regel nehmen die Leitlinien das nur an, wenn alle dort genannten Bedingungen zugleich erfüllt sind. Dazu gehört, dass der Vertreter kein Eigentum an den verkauften Waren erwirbt, keine Lagerbestände auf eigene Kosten oder eigenes Risiko hält und weder in Verkaufsförderung noch marktspezifisch in Ausrüstung oder Räume investiert, soweit der Auftraggeber diese Kosten nicht vollständig erstattet. Wie die Parteien den Vertrag nennen, ist dafür nicht entscheidend.
Liegt ein solches Agenturmodell vor, finanziert das Autohaus für das Neuwagengeschäft keinen eigenen Bestand, und sein Erlös daraus ist die Provision. Zahlen aus Jahren als Eigenhändler und aus Jahren im Agenturmodell sind deshalb nicht direkt vergleichbar. Gebrauchtwagen, Teile und Werkstatt können weiter eigenes Geschäft sein. Ist das Autohaus Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB, kommt bei Vertragsende der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB unmittelbar in Betracht, nicht erst in entsprechender Anwendung.
4Ausgleich nach § 89b HGB: Wann er beim Verkauf in Betracht kommt
Auf Vertragshändler, die auf eigene Rechnung kaufen und verkaufen, wendet der Bundesgerichtshof den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsprechend an, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Händler war so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben wie ein Handelsvertreter hatte, und er muss dem Hersteller seinen Kundenstamm übertragen. Dass Kunden tatsächlich beim Hersteller bleiben, genügt nicht (BGH VII ZR 109/13, VIII ZR 209/07). Hinzukommen müssen erhebliche Vorteile des Herstellers aus den geworbenen Kunden und die Billigkeit der Zahlung. An die Stelle der Provision treten die Rabatte des Herstellers. Der Ausgleich beträgt höchstens eine Jahresvergütung nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre oder der kürzeren Vertragsdauer und lässt sich im Voraus nicht ausschließen.
Er entsteht erst mit dem Ende des Vertrags. Beim Verkauf der GmbH-Anteile bleibt der Vertrag bestehen, solange der Hersteller ihn nicht beendet; kündigt er später, stünde ein etwaiger Ausgleich der Gesellschaft zu, also wirtschaftlich dem Käufer. Beim Kauf des Betriebs besteht kein Anspruch, wenn der Käufer auf Grund einer Vereinbarung zwischen Hersteller und Händler, die nicht vor Vertragsende getroffen werden kann, an dessen Stelle eintritt (§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB, beim Vertragshändler entsprechend). Den Wert des Kundenstamms erlöst der Verkäufer dann nur über den Kaufpreis. Kündigt dagegen der Hersteller und schließt mit dem Käufer neu ab, kann ein Anspruch bestehen.
Kündigt der Händler selbst, entfällt der Anspruch, außer der Hersteller hat dazu begründeten Anlass gegeben oder die Fortsetzung ist wegen Alters oder Krankheit nicht zuzumuten.
5Fahrzeugbestand, Einkaufsfinanzierung und rote Kennzeichen
Beim Kauf des Betriebs ohne die Gesellschaft muss jedes Fahrzeug einzeln auf den Käufer übertragen werden. Sind Fahrzeuge über eine Einkaufsfinanzierung bezahlt und der Bank zur Sicherheit übereignet, ist die Bank Eigentümerin; die Übergabe kann dabei durch eine Vereinbarung ersetzt werden, sodass die Fahrzeuge beim Händler bleiben (§ 930 BGB). Wer sie mit dem Betrieb übernehmen will, ist deshalb auf die Mitwirkung der Bank angewiesen, etwa auf die Ablösung der Finanzierung aus dem Kaufpreis. Zur Bestandsaufnahme gehört, welche Fahrzeuge finanziert sind, wem sie gehören und wo die Zulassungsbescheinigungen Teil II liegen. Beim Anteilskauf bleiben Bestand und Finanzierung bei der GmbH; ob der Kreditvertrag einen Gesellschafterwechsel als Kündigungsgrund nennt, ergibt sich aus dem Vertrag.
Rote Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten kann die Zulassungsbehörde unter anderem einem zuverlässigen Kraftfahrzeughändler befristet oder widerruflich zuteilen (§ 41 FZV). Braucht der Inhaber sie nicht mehr, etwa weil er den Betrieb abgibt, muss er Kennzeichen und Fahrzeugscheinheft unverzüglich zur Entwertung vorlegen; der Käufer braucht eine eigene Zuteilung. Beim Anteilskauf bleibt die GmbH Inhaberin, Änderungen der bei der Zuteilung mitgeteilten Daten sind aber unverzüglich mitzuteilen. Über jede Fahrt sind Aufzeichnungen zu führen und ein Jahr aufzubewahren.
6Verkaufte Gebrauchtwagen: Wer nach dem Verkauf für Mängel haftet
Mängelansprüche aus verkauften Fahrzeugen verjähren grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung. Gegenüber Verbrauchern lassen sich Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung vor einer Mängelanzeige nicht ausschließen. Bei gebrauchten Fahrzeugen, die an Verbraucher verkauft werden, kann die Frist auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden, und das nur, wenn der Käufer vorher eigens darauf hingewiesen und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 BGB). Zeigt sich innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang ein Mangel, wird beim Verkauf an Verbraucher vermutet, dass er schon bei Gefahrübergang bestand, sofern das nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (§ 477 BGB). Ein Autohaus trägt deshalb über den Verkaufstag hinaus Risiken aus früheren Verkäufen.
Beim Anteilskauf bleibt die GmbH Verkäuferin der Fahrzeuge und haftet weiter; wirtschaftlich trifft das den Käufer der Anteile, und der Kaufvertrag kann das Risiko über Garantien oder Freistellungen verteilen. Beim Kauf des Betriebs ohne die Gesellschaft bleibt der bisherige Inhaber Vertragspartner seiner Kunden. Führt der Erwerber das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er nach § 25 HGB zusätzlich für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten, sofern keine abweichende Vereinbarung eingetragen und bekannt gemacht oder dem Kunden mitgeteilt ist. Beim Kauf vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren gilt das nach dem Bundesgerichtshof nicht. Wer Gewährleistungsfälle aus der Zeit vor der Übergabe abwickelt und bezahlt, regelt der Kaufvertrag.
7Was ist ein Autohaus wert?
Bewerten lässt sich ein Autohaus wie andere Unternehmen über die Erträge, die ein Käufer künftig erwarten kann. Diese Erträge hängen hier an Punkten, die sich aus der Bilanz allein nicht ablesen lassen: ob der Händler- und Servicevertrag den Inhaberwechsel übersteht, welche Laufzeit und Kündigungsfrist er hat und ob Neuwagen auf eigene Rechnung oder gegen Provision verkauft werden. Dazu kommt, welcher Teil des Ergebnisses aus Werkstatt, Teilen und Gebrauchtwagen stammt, denn für dieses Geschäft gelten eigene Verträge und eigene Regeln.
Welche Standards der Hersteller für Schauraum, Werkstatt und Ausstattung verlangt, ergibt sich aus dem Händlervertrag und seinen Anlagen. Stehen danach Investitionen an, mindern sie aus Sicht des Käufers den Betrag, den er für den Betrieb zahlen kann. Fahrzeugbestand und Einkaufsfinanzierung bestimmen mit, was vom Unternehmenswert nach Abzug der Schulden beim Verkäufer ankommt.
Gehört das Grundstück dem Inhaber, kann es mitverkauft oder an den Käufer vermietet werden. Vermietet der Inhaber es privat an seine Autohaus-GmbH, die er beherrscht, kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen. Ihr Ende durch den Verkauf der Anteile führt nach dem Bundesfinanzhof grundsätzlich zur Betriebsaufgabe mit Aufdeckung der stillen Reserven, außer die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen liegen vor.
8Autohaus kaufen oder pachten: Voraussetzungen für Käufer
Wer ein Autohaus übernehmen will, kann den Betrieb kaufen, die Anteile der Betreibergesellschaft erwerben oder den Betrieb pachten. Wird der Betrieb im Ganzen verpachtet, also mit seinen wesentlichen Grundlagen und so, dass der Verpächter ihn nach Pachtende in bisheriger Weise fortsetzen könnte, lässt sich die Aufdeckung stiller Reserven hinausschieben: Der Betrieb gilt für den Verpächter steuerlich nicht als aufgegeben, bis er die Aufgabe ausdrücklich erklärt oder dem Finanzamt entsprechende Tatsachen bekannt werden.
Ob der Hersteller einen Pächter als Vertragspartner akzeptiert, ist dieselbe Frage wie bei einem Käufer des Betriebs ohne die Gesellschaft: Auch er wird an den Merkmalen gemessen, nach denen der Hersteller seine Händler auswählt. Für den Handel mit Fahrzeugen selbst ist keine Eintragung in die Handwerksrolle nötig; Anlage A der Handwerksordnung nennt nicht den Handel, sondern das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk. Wer eine Werkstatt für Dritte betreibt, muss grundsätzlich eingetragen sein, auch als Nebenbetrieb eines Handelsunternehmens (§ 2 Nr. 3 HwO); die Wege dorthin beschreibt die Seite Kfz-Werkstatt verkaufen.
Geht der Betrieb durch Kauf oder Pacht auf einen neuen Inhaber über, gehen die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB mit über; beim Anteilskauf bleibt die GmbH Arbeitgeberin. Wird ein Grundstück mitverkauft, ist der Vertrag notariell zu beurkunden, ebenso schon der Kaufvertrag über GmbH-Anteile (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).