SteuernVor allem für Verkäufer

Betriebsverpachtung im Ganzen

Auch: Verpächterwahlrecht

Kurz gesagt

Wer seinen Betrieb im Ganzen verpachtet, statt ihn zu verkaufen oder aufzugeben, muss die stillen Reserven nicht sofort versteuern. Der Betrieb läuft steuerlich weiter, bis der Inhaber die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt. Für die Rückwirkung dieser Erklärung gilt eine Frist von drei Monaten.

Was ist das Verpächterwahlrecht?

Für viele Inhaber stellt sich die Lage so dar: Ein Käufer ist nicht in Sicht, das Zumachen würde sofort Steuer auf alle stillen Reserven auslösen, und der Betrieb selbst läuft noch. Die Verpachtung im Ganzen ist dann eine oft übersehene Möglichkeit. Betrieb und Einrichtung gehen an einen Pächter, der Inhaber zieht sich aus der Tätigkeit zurück und bezieht Pacht.

Steuerlich passiert dabei zunächst nichts. Das Gesetz lässt den Betrieb als ruhenden Gewerbebetrieb bestehen. Dasselbe gilt für eine bloße Betriebsunterbrechung, bei der der Inhaber den Betrieb ruhen lässt, ohne ihn zu verpachten. Die stillen Reserven bleiben unversteuert, die Pachteinnahmen bleiben gewerbliche Einkünfte, und die Entscheidung über das endgültige Ende wird vertagt. Das ist besonders dann wertvoll, wenn ein späterer Verkauf an den Pächter im Raum steht.

Fachleute sprechen vom Verpächterwahlrecht: Der Verpächter wählt, ob und wann er die Aufgabe erklärt. Das Wahlrecht besteht nur, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Wirtschaftsgüter mitverpachtet werden und der Verpächter den Betrieb nach Pachtende in bisheriger Weise fortsetzen könnte (BFH, Urteil vom 17.04.2019, IV R 12/16).

Wann gilt ein verpachteter Betrieb als aufgegeben?

Zwei Dinge beenden diesen Zustand. Entweder der Inhaber erklärt die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt, oder dem Finanzamt werden Tatsachen bekannt, aus denen sich die Aufgabe ergibt. Der zweite Fall ist der gefährliche: Wer den Betrieb so zerschlägt, dass eine Fortführung nicht mehr möglich wäre, etwa indem er die Maschinen einzeln verkauft, löst die Aufgabe aus, ohne sie erklärt zu haben.

Für die Erklärung selbst nennt das Gesetz eine klare Frist. Ein selbst gewählter Aufgabezeitpunkt wird nur anerkannt, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach beim Finanzamt eingeht. Wer später erklärt, verliert die Wahl des Zeitpunkts: Dann gilt der Betrieb erst mit Eingang der Erklärung als aufgegeben. Bei einem Jahreswechsel kann das den Steuersatz erheblich verändern.

Auch der Tod des Inhabers beendet den ruhenden Betrieb nicht automatisch, wenn die Erben die wesentlichen Betriebsgrundlagen halten (BFH, Urteil vom 21.12.2021, IV R 13/19). Die stillen Reserven können dann noch Jahrzehnte später aufgedeckt werden, etwa beim Verkauf des alten Betriebsgrundstücks.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Die Verpachtung kann ein Zwischenschritt zum Verkauf sein: Der Pächter lernt den Betrieb kennen und übernimmt ihn später. Ob sie im konkreten Fall trägt, hängt davon ab, ob die wesentlichen Betriebsgrundlagen mitverpachtet werden. Das gehört vorher geklärt, nicht danach.

Für Käufer

Für einen Interessenten kann die Pacht ein Einstieg ohne sofortigen Kaufpreis sein. Ein späterer Kauf lässt sich schon im Pachtvertrag vorbereiten, etwa über eine Kaufoption.

Geprüft an der Quelle

  • In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb […] nicht als aufgegeben, bis 1. der Steuerpflichtige die Aufgabe […] ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder 2. dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe […] erfüllt sind.

    § 16 Abs. 3b Satz 1 EStG

  • Die Aufgabe […] ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird.

    § 16 Abs. 3b Satz 2 EStG (Dreimonatsfrist)

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