Betriebsaufgabe
Auch: Geschäftsaufgabe · Aufgabegewinn
Kurz gesagt
Die Betriebsaufgabe ist das Ende eines Betriebs, ohne dass er als Ganzes verkauft wird: Der Inhaber verkauft die Wirtschaftsgüter einzeln oder behält sie. Steuerlich steht sie einer Veräußerung gleich (§ 16 Abs. 3 EStG). Die stillen Reserven der einzelnen Wirtschaftsgüter werden versteuert, auch bei denen, die ins Privatvermögen wandern. Für diese fließt kein Geld, die Steuer darauf entsteht trotzdem.
Muss man bei einer Betriebsaufgabe Steuern zahlen?
Ein verbreiteter Irrtum rund um das Ende eines Betriebs lautet: Wer nichts verkauft, zahlt auch keine Steuer. Das Gesetz sagt das Gegenteil. Die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt ausdrücklich als Veräußerung, mit denselben Folgen. Für Freiberufler, etwa bei der Aufgabe einer Arzt- oder Steuerberaterpraxis, gilt dasselbe über § 18 Abs. 3 EStG.
Praktisch heißt das: Über Jahrzehnte abgeschriebene Maschinen, Fahrzeuge und vor allem das Betriebsgrundstück tragen stille Reserven, also die Differenz zwischen niedrigem Buchwert und tatsächlichem Wert. Beim Verkauf bezahlt der Käufer diese Differenz mit. Bei der Aufgabe wird sie ebenfalls versteuert, auch für alles, was niemand kauft und der Inhaber behält.
Wer seine Geschäftsaufgabe beschließt und den Betrieb endgültig stilllegt, erzielt einen Aufgabegewinn, der wie ein Veräußerungsgewinn behandelt wird. Eine bloße Betriebsunterbrechung gilt dagegen nach § 16 Abs. 3b EStG noch nicht als Aufgabe.
Wie lange darf eine Betriebsaufgabe dauern?
Begünstigt ist die Aufgabe nur, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang verkauft oder ins Privatvermögen überführt werden. Wer über Jahre Stück für Stück abwickelt, erzielt laufenden Gewinn ohne Freibetrag und Tarifermäßigung. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Nach dem Bundesfinanzhof kann ein Aufgabezeitraum von 20 Monaten im Einzelfall noch angemessen sein, eine Abwicklung über 36 Monate dagegen unter keinen Umständen (Urteil vom 22.10.2014, X R 28/11, mit Verweis auf das Urteil vom 26.05.1993, X R 101/90).
Was passiert mit dem Betriebsgrundstück bei der Betriebsaufgabe?
In vielen Beispielrechnungen fehlt ausgerechnet die Immobilie. Sie bleibt beim Inhaber, für ihn ändert sich äußerlich nichts. Steuerlich wandert sie aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen und wird dabei mit dem gemeinen Wert angesetzt, also dem Verkehrswert. Die über Jahrzehnte aufgelaufene Wertsteigerung wird auf einen Schlag sichtbar.
Das Gesetz unterscheidet dabei sauber: Was im Rahmen der Aufgabe tatsächlich verkauft wird, zählt mit dem erzielten Preis; was nicht verkauft wird, zählt mit dem gemeinen Wert. Für einen Betrieb mit eigener Halle kann allein dieser Posten die Steuer bestimmen.
Verkaufen oder aufgeben: Was unterscheidet sich steuerlich?
Beide Wege lösen dieselbe Steuer auf die stillen Reserven aus. Der Unterschied liegt auf der Einnahmenseite. Beim Verkauf gibt es einen Kaufpreis, der auch den nicht bilanzierten Wert des Betriebs abgilt: Kundenstamm, Auftragsbestand, eingespielte Abläufe. Bei der Aufgabe gibt es Verwertungserlöse für einzelne Gegenstände, und der aufgebaute Firmenwert verfällt ersatzlos.
Die Entlastungen gelten für beide Wege gleich. Die Fünftelregelung greift unabhängig vom Alter und ohne Antrag. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, erhält auf Antrag zusätzlich den Freibetrag und kann statt der Fünftelregelung einmal im Leben den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wählen. Wer keinen Käufer findet, hat außerdem eine dritte Möglichkeit: den Betrieb im Ganzen verpachten und die Aufgabe damit aufschieben.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Vor dem Zumachen lassen sich beide Wege durchrechnen. Ein Verkauf unter der eigenen Preiserwartung kann nach Steuern immer noch deutlich besser sein als eine Aufgabe, bei der nur die Einzelerlöse bleiben.
Geprüft an der Quelle
Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3.
Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen.
§ 16 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG (Bewertung der Wirtschaftsgüter)
