1SHK-Betrieb verkaufen: Wer darf den Betrieb führen?
Kaufen kann einen Sanitär- oder Heizungsbaubetrieb jede Person, auch ohne Handwerksausbildung; selbstständig führen darf ihn nur, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Installateur und Heizungsbauer (Nr. 24 der Anlage A der Handwerksordnung) ist ebenso zulassungspflichtig wie Klempner (Nr. 23), Kälteanlagenbauer (Nr. 18) und Elektrotechniker (Nr. 25). Eingetragen wird ein Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt. Im Handwerk insgesamt nennen übergabewillige Inhaber nach Umfragen vor allem ein Familienmitglied, dann einen Mitarbeiter als Nachfolger (ZDH, drittes Quartal 2020: 36 und 12 Prozent; Kammerbezirk Dortmund, Frühjahr 2026: 38 und 18 Prozent), Wettbewerber und Existenzgründer nur selten.
Nach der Verordnung über verwandte Handwerke ist Installateur und Heizungsbauer mit keinem anderen Handwerk verwandt. Ein Klempner- oder Elektromeister kann einen Installateur- und Heizungsbaubetrieb deshalb nicht über eine Verwandtschaft leiten.
Der Betriebsleiter muss die Leitung tatsächlich ausüben, bei einem Vollzeitbetrieb nach dem Merkblatt der Handwerkskammer Düsseldorf grundsätzlich in Vollzeit. Bleibt der verkaufende Meister übergangsweise, gilt nach demselben Merkblatt: Schon der Wechsel in einen Minijob kann faktisch eine Abberufung sein, die der Kammer anzuzeigen ist. Scheidet der Betriebsleiter aus, ist unverzüglich ein neuer einzusetzen. Nach dem Tod des Inhabers dürfen Ehegatte, Lebenspartner oder Erben den Betrieb ohne eigene Qualifikation fortführen, müssen aber ebenso unverzüglich einen Betriebsleiter bestellen; in Härtefällen kann die Kammer eine Frist setzen (§ 4 HwO).
2Installateurverzeichnis: Geht die Eintragung beim Verkauf mit über?
Einen automatischen Übergang der Eintragung auf einen Käufer sieht das Vertragsmuster der Verbände nicht vor; das Weitere legt der jeweilige Netzbetreiber oder Wasserversorger fest. Wichtig ist das, weil die Handwerksrolle allein für Gas- und Wasseranlagen der Kunden nicht genügt. Arbeiten an Gasanlagen hinter der Hauptabsperreinrichtung dürfen außer dem Netzbetreiber nur Unternehmen ausführen, die im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind (§ 13 Abs. 2 NDAV); für Wasseranlagen hinter dem Hausanschluss gilt das für die Errichtung und wesentliche Veränderungen (§ 12 Abs. 2 AVBWasserV).
Für Gas darf der Netzbetreiber die Eintragung nur vom Nachweis ausreichender fachlicher Qualifikation abhängig machen, beim Inhaber oder bei einer fest angestellten, verantwortlichen und weisungsberechtigten Fachkraft; eine ausreichende Betriebshaftpflicht kann er verlangen (§ 13a NDAV). Grundlage ist ein Installateurvertrag. Nach den Musterrichtlinien der Verbände von Versorgungswirtschaft, SHK-Handwerk und Gebäudetechnik (Fassung 2021) muss eine GmbH oder Personengesellschaft mindestens eine solche Fachkraft fest angestellt haben; Regelnachweis ist die Meisterprüfung im Gewerk mit mindestens 50 Punkten im Fach Sicherheits- und Instandhaltungstechnik.
Das Vertragsmuster verlangt, Inhaberwechsel und Wechsel der verantwortlichen Fachkraft unverzüglich schriftlich mitzuteilen und einen dadurch ungültig gewordenen Ausweis einzusenden. Geschlossen wird der Vertrag nach den Richtlinien in der Regel für höchstens drei Jahre; der Betrieb kann die Fortsetzung verlangen, wenn an seiner fachlichen Befähigung und Zuverlässigkeit kein Zweifel besteht.
3F-Gase-Zertifikat bei Wärmepumpe und Klimaanlage: Was gilt beim Verkauf?
Beim Verkauf zählt, wer die F-Gase-Zertifikate hält: die ausführenden Personen oder das Unternehmen. Wer ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen installiert, wartet, repariert oder außer Betrieb nimmt, braucht eine Zertifizierung nach Art. 10 der EU-F-Gase-Verordnung 2024/573, auch bei Alternativen zu fluorierten Gasen wie Kohlenwasserstoffen, Kohlendioxid oder Ammoniak, je nach Einrichtung und Kältemittel. Die ausführenden Personen brauchen eine Sachkundebescheinigung, eine GmbH und nach deutschem Recht auch eine Personengesellschaft ein Unternehmenszertifikat. Das bloße Aufstellen eines Geräts ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf gilt nach dem Umweltbundesamt nicht als Installation.
Nach der deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung brauchen Sachkundige neben der Bescheinigung die nötige technische Ausstattung und müssen zuverlässig sein; ist die Bescheinigung älter als sieben Jahre, gehört ab 13.03.2029 ein Auffrischungskurs dazu. Das Unternehmenszertifikat erteilt die zuständige Behörde auf Antrag; Einzelunternehmen mit sachkundigen Beschäftigten können es beantragen. Ältere Bescheinigungen und Unternehmenszertifikate gelten meist nur bis 12.03.2029 (§ 17 ChemKlimaschutzV).
Beim Anteilskauf bleibt das zertifizierte Unternehmen bestehen. Verlassen aber die Sachkundigen mit dem Verkäufer den Betrieb, darf diese Arbeiten nur noch ausführen, wer selbst eine Sachkundebescheinigung hat. Ob ein Unternehmenszertifikat bei einer Betriebsübertragung auf den Erwerber übergeht, regelt die Verordnung nicht. Weil das Zertifikat auf das Unternehmen ausgestellt ist, liegt ein eigener Antrag des erwerbenden Unternehmens nahe; verbindlich beantwortet die Frage die zuständige Behörde.
4Wartungsverträge beim Verkauf: Gehen sie auf den Käufer über?
Ob die Wartungsverträge für Heizungen und Wärmepumpen beim Verkauf mitgehen, entscheidet die Form des Verkaufs. Beim Anteilskauf bleibt die GmbH Vertragspartnerin, die Verträge laufen unverändert weiter. Bei der Betriebsübertragung wechselt dagegen der Vertragspartner, was die Zustimmung jedes Kunden verlangt (Vertragsübernahme). Auch eine Schuldübernahme wird gegenüber dem Kunden erst mit seiner Genehmigung wirksam; bis dahin ist der Käufer im Zweifel nur dem Verkäufer gegenüber verpflichtet (§ 415 BGB).
Für den Wert zählt außerdem, wie fest die Verträge binden. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern ist eine Bindung über mehr als zwei Jahre unwirksam, eine stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist zulässig (§ 309 Nr. 9 BGB). Für vor März 2022 geschlossene Verträge gilt die frühere Fassung (Art. 229 § 60 EGBGB). Gegenüber Unternehmern gilt nur die allgemeine Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Privatkunden sichern damit keinen langjährigen Umsatz.
Bei einer Betriebsübertragung dürfen Interessenten Kundendaten vor Abschluss des Kaufvertrags nach dem Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 11.09.2024 grundsätzlich nicht erhalten, außer die Kunden willigen ein. Aussagekräftig sind anonymisierte Kennzahlen wie Zahl der Verträge, Kundenart und Kündigungsfristen. Werden Verträge mit Zustimmung übernommen, darf der Käufer die Daten zur Vertragserfüllung nutzen; Daten früherer Kunden ohne laufenden Vertrag dienen beim Käufer ohne Einwilligung nur der gesetzlichen Aufbewahrung, im Auftrag des Verkäufers getrennt gespeichert.
5Was ist ein SHK-Betrieb wert? Bewertung nach AWH-Standard
Die Betriebsberater der Handwerksorganisation bewerten SHK-Betriebe nach dem AWH-Standard des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Ausgangspunkt sind die bereinigten Jahresabschlüsse der letzten vier Jahre, aus denen ein Ertragswert entsteht. Der Substanzwert aus Fahrzeugen, Werkzeug und Lager hat nur eine Hilfsfunktion; die absolute Untergrenze bildet der Liquidationswert.
Risiken mindern nicht den Gewinn, sondern erhöhen den Kapitalisierungszins. Das Handbuch nennt acht Risikofaktoren, darunter die Kundenabhängigkeit mit dem Verhältnis von Lauf- und Stammkundschaft und den Umsatzanteilen einzelner Kunden, die Beschäftigtenstruktur und, unter den sonstigen betriebsspezifischen Risiken, die Gewährleistungsverpflichtung. Für einen Betrieb, der über Jahre Heizungen und Bäder eingebaut hat, ist das kein abstrakter Posten. Auch die Abhängigkeit vom Inhaber fließt über den Kapitalisierungszins ein.
Wartungs- oder Serviceverträge kommen im AWH-Handbuch nicht vor. Ein Wartungsbestand ist deshalb keine Bewertungsregel, sondern ein Prüfpunkt der Käufer: wie viele Verträge bestehen, mit welchen Kündigungsfristen, mit Verbrauchern oder Unternehmen und mit welchem Anteil am Umsatz. Pauschale Aufschläge für Wartungsbestände oder Erfahrung mit Wärmepumpen, wie sie mitunter genannt werden, lassen sich auf keine nachprüfbare Quelle stützen. Wie viel ein Wartungsbestand einem Käufer wert ist, entscheidet sich in der Verhandlung; auch das Ergebnis einer AWH-Bewertung ist nicht automatisch der Kaufpreis.
6Gewährleistung nach dem Verkauf: Wer haftet für eingebaute Anlagen?
Beim Anteilskauf bleibt die GmbH Schuldnerin, auch für früher eingebaute Anlagen. Bei der Betriebsübertragung bleibt der Werkvertrag beim Verkäufer, solange der Kunde einer Übernahme nicht zugestimmt hat. Führt der Käufer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er nach § 25 HGB dennoch für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten, außer ein Ausschluss ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt.
Die Dauer regelt im Grundsatz § 634a BGB: Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren bei Arbeiten an einer Sache und in fünf Jahren bei einem Bauwerk, ab der Abnahme. Dazu zählen nach dem Bundesgerichtshof auch Umbauten, die für das Gebäude wesentlich sind und deren Teile fest mit ihm verbunden werden (Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). Ob ein Heizungseinbau oder -tausch darunterfällt, entscheidet der Einzelfall.
Ist die VOB/B vereinbart, gelten ohne andere Abrede vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen, für Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen, deren Wartung Sicherheit und Funktion beeinflusst, ebenfalls zwei Jahre, wenn der Betrieb die Wartung für diese Zeit nicht erhält (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Stellt der Betrieb die VOB/B einem Verbraucher, sind diese kürzeren Fristen bei Bauwerken unwirksam (§§ 309, 310 BGB). Der Kaufvertrag kann regeln, wer Nachbesserungen ausführt und trägt.
7SHK-Betrieb verkaufen: Anteilskauf oder Betriebsübertragung?
Ein Einzelunternehmen lässt sich nur als Betrieb übertragen; bei einer SHK-GmbH stehen beide Wege offen.
Beim Anteilskauf (Share Deal) bleiben Handwerksrolleneintrag, Installateurvertrag und Wartungsverträge bei der GmbH, ebenso ein vorhandenes F-Gase-Unternehmenszertifikat und die Arbeitsverhältnisse. War der verkaufende Meister zugleich Betriebsleiter, braucht die GmbH unverzüglich einen neuen, dessen Bestellung der Handwerkskammer anzuzeigen ist; wechselt dabei die verantwortliche Fachkraft, ist das nach dem Vertragsmuster auch dem Netzbetreiber mitzuteilen. Kaufvertrag und Abtretung der Anteile bedürfen notarieller Form, und der Gesellschaftsvertrag kann die Zustimmung der Gesellschaft verlangen.
Bei der Betriebsübertragung (Asset Deal) braucht der Käufer eine eigene Eintragung. Liegen die Voraussetzungen vor und vergehen nach Eingang der vollständigen Unterlagen drei Monate ohne Eintragung, gilt sie grundsätzlich als erfolgt. Der Käufer legt die Handwerkskarte mit der Gewerbeanzeige vor (§ 16 Abs. 1 HwO), der Verkäufer zeigt die Aufgabe seines Betriebs an (§ 14 Abs. 1 GewO). Die Betriebshaftpflicht geht kraft Gesetzes über (§ 102 Abs. 2 VVG); die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und beide Seiten können binnen eines Monats kündigen. Für betriebliche Steuern des Verkäufers haftet der Käufer nach § 75 AO zeitlich begrenzt und mit dem übernommenen Vermögen, bei Firmenfortführung nach § 25 HGB auch darüber hinaus. Wird ein Grundstück mitverkauft, ist der Vertrag notariell zu beurkunden.