1Fahrschule verkaufen: Geht die Fahrschulerlaubnis auf den Käufer über?
Beim Verkauf des Betriebs nicht. Wer als selbstständiger Fahrlehrer ausbildet oder durch angestellte Fahrlehrer ausbilden lässt, braucht nach § 17 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) eine Fahrschulerlaubnis, und die Urkunde nennt den Inhaber mit Namen und Anschrift (§ 26 FahrlG). Eine Regel für die Weitergabe an einen Käufer enthält das Gesetz nicht; eine Fortführung für Rechnung anderer kennt es nur in Sonderfällen wie dem Tod des Inhabers (§ 28 FahrlG). So sieht es auch die Checkliste des Fahrlehrerverbands Baden-Württemberg.
Der Käufer beantragt deshalb eine eigene Fahrschulerlaubnis für die übernommenen Räume, und die Behörde prüft Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge vor Ort (§ 22 Abs. 3 FahrlG); Käufer mit eigener Fahrschule können stattdessen eine Zweigstellenerlaubnis beantragen (§ 27 FahrlG). Der Verkäufer zeigt die Schließung unverzüglich an (§ 30 Satz 1 Nr. 1 FahrlG). Nach der Verbandscheckliste ordnet die Behörde im Regelfall eine Abschlussüberwachung an; der Verband regt an, sie mit der Abnahme beim Käufer zusammenzulegen.
Bis zur Erteilung darf der Käufer dort weder selbst noch durch übernommene Fahrlehrer ausbilden; andernfalls droht eine Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 56 FahrlG), weshalb Kaufverträge den Übergabetag an die Erteilung knüpfen können. Liegt eine Fahrschule aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grund länger als ein Jahr still, kann die Behörde die Erlaubnis widerrufen (§ 34 Abs. 3 FahrlG).
2Fahrschule als GmbH verkaufen: verantwortliche Leitung und Dreimonatsfrist
Eine GmbH, eine UG oder eine rechtsfähige Personengesellschaft erhält die Fahrschulerlaubnis selbst; die Gesellschafter müssen keine Fahrlehrer sein. Voraussetzung ist nach § 18 Abs. 2 FahrlG, dass die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung Berechtigten zuverlässig sind und eine von ihnen zur verantwortlichen Leitung bestellt wird. Diese Person muss die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 erfüllen, darunter die Fahrlehrerlaubnis, zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer und den Lehrgang in Fahrschulbetriebswirtschaft.
Werden die Anteile verkauft, bleibt die Erlaubnis bei der Gesellschaft, und die Fahrlehrer bleiben ihre Angestellten; ein bloßer Anteilserwerb ist nach dem Bundesarbeitsgericht kein Betriebsübergang. Schon der Anteilskaufvertrag ist notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
Kritisch wird es, wenn der Verkäufer selbst die Leitung innehat: Scheidet die bestellte Leitung aus, erlischt die Erlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person zur verantwortlichen Leitung bestellt wird (§ 33 Abs. 5 FahrlG). Die Frist läuft ab dem Ausscheiden, nicht ab dem Kaufvertrag. Bestellung und Entlassung der Leitung sowie der Wechsel von Vertretungsberechtigten sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen, Letzterer mit beglaubigtem Handelsregisterauszug (§ 30 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 3 FahrlG). Erscheinen neue Vertretungsberechtigte als unzuverlässig, ist die Erlaubnis zu widerrufen (§ 34 Abs. 2 FahrlG).
3Was ist eine Fahrschule wert? Schülerbestand, Fahrlehrer und Fahrzeuge
Eine Faustregel für den Wert gibt es nicht; so steht es in der Checkliste des Fahrlehrerverbands Baden-Württemberg. Der Verband erstellt auf Anfrage eine gutachterliche Stellungnahme und stützt sie unter anderem auf die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre sowie auf Schüler- und Anmeldelisten. Ein älteres Kaufvertragsmuster des Verbands nennt als Wertfaktoren Umsätze, Erträge und Ertragserwartungen, Lage und Ausstattung, den Schülerbestand und die Zahl der Ausbildungsabbrecher.
Wertvoll ist, was der Käufer tatsächlich weiterführen kann. Die Erlaubnis selbst gehört beim Betriebsverkauf nicht dazu. Die Fahrlehrer gehen zwar nach § 613a BGB mit über, jeder von ihnen kann aber innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung schriftlich widersprechen (bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt die Frist nicht), und ohne eigene Fahrschulerlaubnis darf ein Fahrlehrer nur im Beschäftigungsverhältnis mit einem Fahrschulinhaber ausbilden. Die Klassen der Erlaubnis (A, BE, CE, DE) entscheiden, ob neben Motorrad- und Pkw-Ausbildung auch Lkw- und Busausbildung zum Angebot gehört. Hinzu kommen Lehrfahrzeuge, die den Vorgaben der Durchführungsverordnung entsprechen, ein Unterrichtsraum mit tragfähigem Mietvertrag und der Bericht der letzten Überwachung, die die Behörde nach geltendem Recht mindestens alle zwei Jahre vor Ort vornehmen soll.
Gibt der Inhaber selbst Fahrstunden und Unterricht, steckt deren Lohn noch im Gewinn; ohne ihn müsste ein angestellter Fahrlehrer diese Stunden übernehmen.
4Fahrschüler beim Verkauf: Ausbildungsverträge und Vorauszahlungen
Fahrschüler haben ihren Ausbildungsvertrag mit der bisherigen Fahrschule; § 613a BGB erfasst nur Arbeitsverhältnisse, die Ausbildungsverträge gehen nicht automatisch über. Beim Betriebsverkauf kann der Käufer die Ausbildung mit Zustimmung des Fahrschülers fortsetzen, rechtlich eine Vertragsübernahme, oder einen neuen Ausbildungsvertrag schließen.
Die Checkliste des Fahrlehrerverbands Baden-Württemberg wertet die Schließung als Ende der Ausbildungsverträge: Nach der Musterklausel der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände stehe der Fahrschule der Grundbetrag dann nicht zu, und Vorauszahlungen seien zu erstatten. Der Verband regt an, den Fahrschülern in Absprache mit dem Käufer einen Ausbildungsvertrag bei dessen Fahrschule anzubieten. Wechselt ein Fahrschüler die Fahrschule, sind ihm die absolvierten Ausbildungsteile im Ausbildungsnachweis zu bestätigen, der ihm ausgehändigt oder elektronisch übermittelt wird (§ 6 Abs. 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung).
Die Datenschutzkonferenz unterscheidet im Beschluss vom 11.09.2024: Beim Anteilskauf bleibt die Fahrschul-GmbH Verantwortliche. Beim Betriebsverkauf dürfen Interessenten vor Vertragsschluss grundsätzlich keine Fahrschülerdaten erhalten; danach verarbeitet der Käufer Daten laufender Ausbildungen, deren Vertrag mit Zustimmung übergeht. Aufzeichnungen über jede Ausbildung sind nach Ablauf des Abschlussjahres fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen (§ 31 FahrlG). Daten früherer Fahrschüler bleiben beim Verkäufer oder gehen nur zur Aufbewahrung, im Auftrag und getrennt, an den Käufer; Gesundheitsdaten gehen nur mit ausdrücklicher Einwilligung über.
5Fahrlehrer, Räume und Fahrzeuge: was beim Fahrschulverkauf mitgeht
Angestellte Fahrlehrer gehen beim Betriebsverkauf nach § 613a BGB auf den Käufer über; beim Anteilskauf bleibt die GmbH Arbeitgeberin. Von der Fahrlehrerlaubnis darf aber nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden (§ 1 Abs. 4 FahrlG). Beginn und Ende jeder Beschäftigung sind der Behörde anzuzeigen (§ 30 Satz 1 Nr. 2 FahrlG). Fahrlehrer müssen alle vier Jahre an einem dreitägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen; holen sie ihn auch nach einer Frist der Behörde nicht nach, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden (§ 53 FahrlG).
Der Unterrichtsraum muss nach § 3 und Anlage 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) in einem ortsfesten Gebäude liegen, darf kein Wohnraum und nicht Teil einer Gastwirtschaft sein, braucht einen eigenen Zugang und je Fahrschüler mindestens einen Quadratmeter Arbeitsfläche, dazu acht Quadratmeter für Fahrlehrer und Lehrmittel. Eine Verlegung oder Verkleinerung ist anzeigepflichtig (§ 30 Satz 1 Nr. 3 FahrlG).
Lehrfahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D brauchen eine Doppelbedienung, Lkw und Busse zusätzlich einen Fahrtenschreiber; für Klasse B genügen Pkw mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h (§ 5 DV-FahrlG). Zweigstellen brauchen eine eigene Zweigstellenerlaubnis (§ 27 FahrlG), die mit Rücknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis grundsätzlich erlischt (§ 34 Abs. 6 FahrlG).
6Fahrschule verkaufen vor der Reform: Was der Gesetzentwurf ändern soll
Das Bundeskabinett hat am 20.05.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Fahrlehrergesetzes beschlossen und ihn als Drucksache 21/7404 vom 29.07.2026 in den Bundestag eingebracht. Am 24.09.2026 fand die erste Lesung statt, am 05.10.2026 eine öffentliche Anhörung im Verkehrsausschuss. Für die Änderungen des Fahrlehrergesetzes sieht der Entwurf ein Inkrafttreten am 1. Juli 2027 vor.
Für Verkäufer zählt vor allem eine Änderung: In § 18 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG sollen Unterrichtsraum und Lehrmittel als Voraussetzung der Fahrschulerlaubnis entfallen; die Lehrfahrzeuge bleiben. Präsenzunterricht in der Theorie wäre nicht mehr verpflichtend, die Fahrschulen entschieden selbst über Lernmethoden und Form. Die Entgelte blieben frei, müssten aber vor ihrer Anwendung an ein Transparenzregister gemeldet werden; nach geltendem Recht sind sie in den Geschäftsräumen auszuhängen. Die Begründung hält es für möglich, dass Fahrschulen Räume aufgeben oder verkleinern. Die Überwachung, nach geltendem Recht in der Regel alle zwei Jahre vor Ort, gestaltete die Behörde nach eigenem Ermessen.
Nicht in der Änderungsliste stehen die persönlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (Mindestalter, Fahrlehrerlaubnis, zwei Jahre Tätigkeit, Lehrgang), die Regeln zur verantwortlichen Leitung in § 18 Abs. 2 und die Dreimonatsfrist des § 33 FahrlG. Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht samt Raumabnahme. Zu Kaufpreisen oder Unternehmenswerten enthält der Entwurf keine Aussage.
7Fahrschule kaufen oder übernehmen: Voraussetzungen für Käufer
Wer als natürliche Person eine Fahrschule übernimmt, braucht nach § 18 Abs. 1 FahrlG: mindestens 25 Jahre und Zuverlässigkeit, die Fahrlehrerlaubnis für die jeweilige Klasse, mindestens zwei Jahre hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer bei einem Fahrschulinhaber, einen Lehrgang in Fahrschulbetriebswirtschaft mit mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten sowie Unterrichtsraum, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge. Die Fahrlehrerlaubnis selbst gibt es schon ab 21 Jahren. Ein angestellter Fahrlehrer des Betriebs kann die zwei Jahre dort erworben haben.
Zum Antrag gehören unter anderem eine amtlich beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins, der Tätigkeitsnachweis, die Lehrgangsbescheinigung, ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume, eine Aufstellung der Lehrfahrzeuge sowie erweitertes Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister, beide höchstens drei Monate alt (§ 22 FahrlG). Eine Bearbeitungsfrist nennt das Fahrlehrergesetz nicht; die Landeshauptstadt München etwa gibt eine Bearbeitungszeit von drei Monaten an.
Von der Zwei-Jahres-Voraussetzung und dem Lehrgang kann die Landesbehörde Ausnahmen genehmigen, etwa bei einer anderen Tätigkeit von ausreichender Dauer, sofern Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen (§ 54 FahrlG). Wer selbst kein Fahrlehrer ist, kann Anteile einer Fahrschul-GmbH erwerben und die Fahrschule weiterführen, wenn eine qualifizierte vertretungsberechtigte Person die Leitung übernimmt. Eine benachbarte Fahrschule kann einen Standort mit Zweigstellenerlaubnis weiterführen (§ 27 FahrlG), und bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Gemeinschaftsfahrschule als GbR mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag betreiben (§ 19 FahrlG).