Nachhaftung des Verkäufers
Auch: Nachhaftung · Weiterhaftung nach dem Verkauf
Kurz gesagt
Nachhaftung heißt, dass ein Verkäufer auch nach der Übergabe seines Unternehmens noch für Verbindlichkeiten einstehen muss. Typische Quellen sind persönliche Bürgschaften gegenüber der Bank, Garantien und Freistellungen aus dem Kaufvertrag sowie gesetzliche Regeln, etwa für Ansprüche übergegangener Beschäftigter oder für Altschulden des Betriebs. Eine Bürgschaft endet nicht automatisch mit dem Verkauf, die Entlassung wird mit der Bank verhandelt.
Was passiert mit der persönlichen Bürgschaft nach dem Verkauf?
Ein Risiko steht in keinem Kaufvertrag: die persönliche Bürgschaft, die der Inhaber vor Jahren für den Betriebsmittelkredit unterschrieben hat. Sie ist ein eigener Vertrag zwischen ihm und der Bank. Der Verkauf des Unternehmens berührt sie nicht. Die Bank ist an dem Kaufvertrag nicht beteiligt und muss sich nicht daran halten.
Das Ergebnis ist eine Weiterhaftung nach dem Verkauf: Ein Verkäufer hat sein Lebenswerk übergeben, den Kaufpreis erhalten, und bürgt weiterhin persönlich für Verbindlichkeiten einer Firma, in der er nichts mehr zu sagen hat. Wenn der Nachfolger scheitert, meldet sich die Bank bei ihm.
Die Entlassung aus der Bürgschaft muss deshalb ausdrücklich mit der Bank verhandelt und schriftlich bestätigt werden, etwa als Vollzugsbedingung des Kaufvertrags. Dasselbe gilt für Mithaftungserklärungen, harte Patronatserklärungen und Sicherheiten aus dem Privatvermögen, etwa Grundschulden auf dem eigenen Haus.
Wie lange haftet der Verkäufer aus dem Kaufvertrag?
Aus dem Kaufvertrag selbst folgt eine zweite Schicht der Nachhaftung: die Garantien und Freistellungen. Sie überdauern die Übergabe je nach Vereinbarung um mehrere Jahre, für Steuerthemen regelmäßig länger als für die übrigen. Solange sie laufen, kann ein Teil des Kaufpreises einbehalten oder über ein Verkäuferdarlehen verrechenbar gehalten werden.
Welche Nachhaftung sieht das Gesetz vor?
Beim Asset Deal bleibt der Verkäufer Schuldner jeder Verbindlichkeit, die nicht wirksam auf den Käufer übergegangen ist. Vereinbaren Verkäufer und Käufer eine Schuldübernahme, wird sie gegenüber dem Gläubiger erst mit dessen Genehmigung wirksam (§ 415 Abs. 1 BGB). Bis dahin ist der Käufer im Zweifel nur dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu bezahlen.
Für Ansprüche der übergegangenen Beschäftigten haftet der Verkäufer neben dem Käufer als Gesamtschuldner, soweit sie vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB, siehe Betriebsübergang).
Führt der Erwerber das Handelsgeschäft unter dem bisherigen Firmennamen fort und haftet er deshalb selbst, begrenzt § 26 HGB die Haftung des früheren Inhabers: Er haftet nur noch für Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden, und nur, wenn der Gläubiger den Anspruch in dieser Zeit gegen ihn feststellen lässt, etwa durch ein Urteil, oder die Vollstreckung beantragt, oder wenn er den Anspruch schriftlich anerkennt. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber ins Handelsregister eingetragen wird. Haftet der Erwerber nicht selbst, etwa weil er einen neuen Namen wählt oder ein Haftungsausschluss wirksam ist, gilt diese Begrenzung nicht.
Wer als Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft wie der OHG ausscheidet, für den gilt nach § 137 HGB eine entsprechende Fünfjahresgrenze, in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 728b BGB. Die Frist beginnt dort, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden erfährt oder es im Register eingetragen ist. Die Einzelheiten hängen von der Rechtsform ab und gehören in die Hand eines Anwalts.
Was das praktisch bedeutet
Für Verkäufer
Vor dem Vollzug eine Liste aller persönlichen Sicherheiten erstellen: Bürgschaften, Mithaftungen, Grundschulden, Leasing-Mitverpflichtungen, Mietbürgschaften. Für jede Position gehört geklärt, wer sie ablöst und bis wann, etwa als Bedingung für die Übergabe.
Geprüft an der Quelle
so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird
Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner.
