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Nachbesetzungsverfahren

Auch: Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes · Praxisnachbesetzung

Kurz gesagt

Das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V regelt, wer einen Vertragsarztsitz in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich übernimmt. Zuerst entscheidet der Zulassungsausschuss, ob überhaupt nachbesetzt wird, dann schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz aus, und der Ausschuss wählt unter den Bewerbern. Der abgebende Arzt verkauft seine Praxis, den Nachfolger bestimmt er nicht allein.

Wann ist ein Nachbesetzungsverfahren nötig?

Nötig wird das Verfahren, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Die Zulassung eines Vertragsarztes endet durch Tod, Verzicht oder Entziehung, und seine Praxis soll von einem Nachfolger weitergeführt werden. Außerdem ist der Planungsbereich für seine Arztgruppe wegen Überversorgung gesperrt. Überversorgung stellt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fest, sobald der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um zehn Prozent überschritten ist (§ 101 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 SGB V, § 16b Ärzte-ZV). Die Sperre wird in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Kassenärztlichen Vereinigung veröffentlicht und spätestens alle sechs Monate überprüft.

In offenen Planungsbereichen und für Arztgruppen, die nicht der Bedarfsplanung unterliegen, gibt es das Verfahren nicht, und rein privatärztliche Praxen betrifft es ebenso wenig, weil sie keinen Vertragsarztsitz haben. Verkauft wird die Praxis mit Einrichtung, Patientenstamm und Personal, bei einer Einzelpraxis als Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter, also als Asset Deal; die Arbeitsverhältnisse gehen dabei in der Regel nach den Regeln zum Betriebsübergang über. Die Zulassung dagegen, umgangssprachlich der Kassensitz, ist ein öffentlich-rechtlicher Status, den das Bundessozialgericht ausdrücklich als nicht übertragbar bezeichnet. Die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes ist deshalb kein Kauf, sondern ein Verwaltungsverfahren, das neben dem Praxisverkauf herläuft.

Warum es das Verfahren gibt, hat das Bundessozialgericht erklärt (Urteil vom 27.06.2018, B 6 KA 46/17 R). In gesperrten Bereichen ist eine Nachbesetzung nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz unerwünscht. Das Gesetz lässt sie trotzdem zu, um die finanziellen Interessen des bisherigen Inhabers oder seiner Erben zu berücksichtigen, denn ohne Zulassung des Erwerbers ließe sich eine Praxis mit Kassenzulassung typischerweise nicht verkaufen. Daraus folgt eine Voraussetzung, an der Anträge scheitern können: Es muss noch eine Praxis geben, die fortgeführt werden kann, maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Antrags. Sind die Praxisräume abgegeben und alle Ärzte gekündigt, fehlt dem Verfahren nach dieser Rechtsprechung die innere Rechtfertigung.

Wie läuft das Nachbesetzungsverfahren ab?

Die Praxisnachbesetzung hat zwei Stufen, und die erste wird oft übersehen: Bevor jemand ausgewählt wird, entscheidet der Zulassungsausschuss, ob der Sitz überhaupt nachbesetzt wird. Den Ausschuss errichten die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen; besetzt ist er mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl (§ 96 Abs. 1 und 2 SGB V). Bei der Entscheidung über das Ob hat zusätzlich die zuständige Landesbehörde ein Mitberatungsrecht (§ 96 Abs. 2a SGB V). Den Ablauf regelt § 103 Abs. 3a und 4 SGB V, Stand Oktober 2026:

  • Der Antrag. Der Vertragsarzt oder seine Erben, die über die Praxis verfügen dürfen, beantragen beim Zulassungsausschuss die Durchführung des Verfahrens; in einer Berufsausübungsgemeinschaft hat das Bundessozialgericht auch den verbleibenden Partnern ein Antragsrecht zuerkannt. Den Verzicht auf die Zulassung kann der Arzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter die Bedingung stellen, dass ein Nachfolger zugelassen und dessen Zulassung bestandskräftig wird. Eine Gesamtdauer des Verfahrens legt das Gesetz nicht fest; die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen rät, mit der Suche nach einem Nachfolger mindestens ein Jahr im Voraus zu beginnen.

  • Die Entscheidung über das Ob. Der Ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist dem Antrag stattzugeben, anders als sonst im Ausschuss, wo ein Antrag bei Gleichstand als abgelehnt gilt.

  • Die Ausschreibung. Stimmt der Ausschuss zu, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung den Sitz unverzüglich in ihren amtlichen Bekanntmachungsblättern aus. Die Liste der Bewerbungen erhalten der Ausschuss und der abgebende Arzt oder seine Erben.

  • Die Bewerbung. Wer übernehmen will, bewirbt sich und beantragt beim Zulassungsausschuss seine Zulassung. Voraussetzung ist die Eintragung ins Arztregister (§ 95 Abs. 2 SGB V).

  • Die Auswahl. Unter mehreren Bewerbern wählt der Ausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Der abgebende Arzt kennt die Bewerberliste und kann mit den Bewerbern verhandeln, entscheiden kann er nicht. Er kann aber seinen Antrag zurücknehmen, solange die Auswahl nicht bestandskräftig ist; das Verfahren erledigt sich dann (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, B 6 KA 19/18 R). Er riskiert damit aber, dass die Nachbesetzung endgültig scheitert, denn ein neuer Antrag ist nach demselben Urteil nur beachtlich, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Rücknahme und am neuen Antrag darlegen kann.

  • Der Praxisbeginn. Im gesperrten Bereich endet die neue Zulassung wieder, wenn der Nachfolger die Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufnimmt (§ 95 Abs. 7 SGB V).

Nach welchen Kriterien wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus?

Das Gesetz zählt die Gesichtspunkte auf, ein Punkteschema enthält es nicht. Feste Vorgaben gibt es nur wenige: Für Hausarztsitze sind Allgemeinärzte vorrangig zu berücksichtigen, bestimmte medizinische Versorgungszentren sind nachrangig (dazu unten), und Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen innerhalb einer Arztgruppe sind zu beachten (§ 101 Abs. 1 Satz 8 und § 103 Abs. 4 SGB V). Sonst wägt der Ausschuss im Einzelfall ab. Vor allen Kriterien steht der Wille zur Fortführung. Das Gesetz spricht von Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger fortführen wollen (§ 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns beschreibt die Fortführung als Leitgedanken des Verfahrens: Der Übernehmer muss gewillt und in der Lage sein, die Praxis weitestgehend in ihrer bisherigen Form weiterzuführen, was grundsätzlich dieselbe Fachrichtung und die Tätigkeit am bisherigen Praxisort voraussetzt.

Der Kaufpreis zählt nur bis zum Verkehrswert. Die wirtschaftlichen Interessen des abgebenden Arztes werden nach § 103 Abs. 4 SGB V nur berücksichtigt, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Ein höheres Gebot verschafft im Verfahren also keinen Vorsprung. Abwägen muss der Ausschuss nach § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V:

  • die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, verlängert um Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege naher Angehöriger

  • mindestens fünf Jahre vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, für das Unterversorgung festgestellt wurde

  • ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des bisherigen Arztes ist

  • ob er bei ihm angestellt war oder die Praxis mit ihm gemeinsam betrieben hat; bei einem Jobsharing-Partner mit beschränkter Zulassung zählt der gemeinsame Betrieb erst nach mindestens fünf Jahren (§ 101 Abs. 3 SGB V)

  • die Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse aus der Ausschreibung zu erfüllen

  • die Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung

  • bei medizinischen Versorgungszentren und Praxen mit besonderem Versorgungsangebot dessen Ergänzung

  • die Dauer der Eintragung in die Warteliste der Kassenärztlichen Vereinigung

  • in einer Berufsausübungsgemeinschaft die Interessen der verbleibenden Partner

Wie sieht ein Nachbesetzungsverfahren an einem Beispiel aus?

Ein Beispiel mit frei gewählten Umständen: Eine Hausärztin führt eine Einzelpraxis in einem für Hausärzte gesperrten Planungsbereich und will sie abgeben. Seit vier Jahren arbeitet bei ihr ein angestellter Allgemeinarzt, der übernehmen möchte. Mit ihm schließt sie einen Praxiskaufvertrag unter der Bedingung, dass er bestandskräftig zugelassen wird. Zugleich beantragt sie die Nachbesetzung und erklärt den Verzicht auf ihre Zulassung unter der Bedingung, dass ein Nachfolger zugelassen und dessen Zulassung bestandskräftig wird.

Weil der Wunschnachfolger seit mindestens drei Jahren bei ihr angestellt ist, darf der Zulassungsausschuss den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, die Nachbesetzung sei für die Versorgung nicht erforderlich (§ 103 Abs. 3a Satz 3 und 5 SGB V). Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den Sitz aus, zwei weitere Ärzte bewerben sich. Im Auswahlverfahren spricht die Anstellung für den Angestellten, entschieden ist damit nichts. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber ohne diese Bevorzugung zu wählen wäre, kann er die Nachbesetzung noch in diesem Schritt mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn sie aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dann steht der Ärztin die Entschädigung zu (§ 103 Abs. 4 SGB V). Wählt er einen anderen Bewerber, tritt die Bedingung im Kaufvertrag nicht ein. Nimmt die Ärztin ihren Antrag zurück, bevor die Auswahl bestandskräftig ist, behält sie dank des bedingten Verzichts ihre Zulassung; einen neuen Nachbesetzungsantrag müsste sie dann aber mit einem berechtigten Interesse begründen.

Der Kaufvertrag trennt so Unterschrift und Vollzug, wie es bei Unternehmenskäufen mit Vollzugsbedingungen üblich ist; mehr dazu unter Signing und Closing und Unternehmenskaufvertrag. Was beim Praxisverkauf sonst gilt, von der Patientenkartei bis zur Frage, ob sich ein Kassensitz frei an eine Wunschnachfolgerin verkaufen lässt, behandelt der Ratgeber zum Praxisverkauf.

Was passiert, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ablehnt?

Lehnt der Ausschuss ab, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt oder seinen Erben eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis. Maßgeblich ist der Wert, der bei einer Fortführung gelten würde (§ 103 Abs. 3a Satz 13 und 14 SGB V). In der Fachdiskussion heißt das Einziehung des Sitzes gegen Entschädigung. Hat der Landesausschuss festgestellt, dass der Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist, gerechnet also 140 Prozent, soll der Ausschuss ablehnen, sofern die Nachbesetzung nicht aus Versorgungsgründen erforderlich ist (§ 103 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3a Satz 7 SGB V).

Wie der Verkehrswert zu ermitteln ist, sagt § 103 SGB V nicht. Für Arztpraxen haben Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung Hinweise veröffentlicht, bekannt als Ärztekammermethode. Sie trennen den Substanzwert vom ideellen, immateriellen Praxiswert und verstehen sich selbst nur als Anhaltspunkte.

Ausgeschlossen ist die Ablehnung auf dieser ersten Stufe, wenn der Nachfolger zum bevorzugten Kreis gehört: Ehegatte, Lebenspartner oder Kind, ein angestellter Arzt oder Praxispartner nach mindestens drei Jahren Anstellung oder gemeinsamem Betrieb, unter weiteren Voraussetzungen auch wer fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig war. Dasselbe gilt, wenn sich der Nachfolger verpflichtet, die Praxis in einen Teil des Planungsbereichs mit zu geringer Ärztedichte zu verlegen, oder wenn die Nachbesetzung Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen innerhalb einer Arztgruppe befolgt (§ 101 Abs. 1 Satz 8 und § 103 Abs. 3a Satz 3 SGB V). In allen anderen Fällen ist der Ausgangspunkt zwar, dass in gesperrten Bereichen keine Nachbesetzung nötig ist. Der Ausschuss muss aber prüfen, was im Einzelfall für den Sitz spricht, nach dem Bundessozialgericht etwa die Fallzahlen der Praxis, Spezialisierungen, die Versorgung von Menschen mit Behinderung oder die Nähe zu Pflegeheimen.

Gegen die Entscheidung über das Ob lässt sich weder der Berufungsausschuss anrufen, noch gibt es ein Vorverfahren; der Weg führt direkt zum Sozialgericht (§ 103 Abs. 3a Satz 10 und 11 SGB V). Nach einer Ablehnung darf der Arzt seine Praxis selbst weiterführen, wenn er das will. Solange die Ablehnung nicht bestandskräftig ist, kann er seinen Antrag zurücknehmen und einem bedingten Verzicht so die Wirkung nehmen (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.02.2020, B 6 KA 19/18 R). Einen späteren neuen Antrag muss er nach demselben Urteil aber mit einem berechtigten Interesse an Rücknahme und neuem Antrag begründen, sonst riskiert er, dass die Nachbesetzung endgültig scheitert. Ist die Ablehnung aber bestandskräftig, wird ein Verzicht wirksam, auch wenn er nur unter der Bedingung einer Nachfolgezulassung erklärt war. Dann endet die Zulassung, und es bleibt die Entschädigung.

Gilt das Nachbesetzungsverfahren auch für Psychotherapeuten, Zahnärzte und MVZ?

Für Psychotherapeuten gilt es entsprechend. Soweit sich die Vorschriften auf Ärzte beziehen, gelten sie nach § 72 Abs. 1 SGB V auch für Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts anderes bestimmt ist. In der Bedarfsplanung bilden psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten eine eigene Arztgruppe (§ 101 Abs. 4 SGB V). Das Verfahren gilt auch, wenn nur auf die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung verzichtet wird (§ 103 Abs. 3a Satz 2 SGB V); so lässt sich etwa ein halber Kassensitz in der Psychotherapie nachbesetzen.

Für Zahnärzte gibt es kein Nachbesetzungsverfahren. § 103 Abs. 8 SGB V nimmt sie von den Absätzen 1 bis 7 aus, eine Zahnarztpraxis kann ihr Inhaber deshalb an einen Nachfolger seiner Wahl verkaufen. Seine Zulassung beantragt der Käufer trotzdem selbst. Was dabei sonst gilt, steht im Ratgeber Zahnarztpraxis verkaufen.

Medizinische Versorgungszentren können sich auf einen ausgeschriebenen Sitz bewerben und die Praxis mit einem angestellten Arzt weiterführen (§ 103 Abs. 4c SGB V), ebenso ein Vertragsarzt (Abs. 4b). Ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, ist dabei gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig; ausgenommen sind MVZ, die schon am 31.12.2011 zugelassen waren und bei denen die Mehrheit schon damals nicht bei diesen Ärzten lag. Davon zu unterscheiden ist der Verzicht zugunsten einer Anstellung: Verzichtet ein Arzt auf seine Zulassung, um in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellt zu arbeiten, genehmigt der Ausschuss die Anstellung, wenn Versorgungsgründe nicht entgegenstehen. Eine Fortführung der Praxis über eine Ausschreibung ist dann ausgeschlossen (§ 103 Abs. 4a und 4b SGB V). Die spätere Nachbesetzung dieser Angestelltenstelle macht das Bundessozialgericht grundsätzlich davon abhängig, dass der verzichtende Arzt mindestens drei Jahre dort angestellt tätig war.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Den Zeitpunkt bestimmt der Abgeber, denn ohne seinen Antrag beginnt kein Verfahren. Für den Erlös zählt, dass die Praxis bei Antragstellung noch läuft und dass ein bedingter Verzicht nur bis zur bestandskräftigen Ablehnung schützt; danach tritt die Entschädigung zum Verkehrswert an die Stelle des Kaufpreises. Eine Ablehnung aus Versorgungsgründen ist ausgeschlossen, wenn Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind übernehmen soll, bei angestellten Ärzten und Praxispartnern nach mindestens drei Jahren Zusammenarbeit. Das gilt für die erste Stufe: Wählt der Ausschuss später einen Bewerber außerhalb dieses Kreises, kann er die Nachbesetzung noch ablehnen (§ 103 Abs. 4 SGB V). Wer seinen Antrag zurücknimmt, muss für einen neuen Antrag ein berechtigtes Interesse darlegen.

Für Käufer

Für Bewerber zählt zuerst, ob sie die Praxis in derselben Fachrichtung und am bisherigen Standort fortführen wollen und können. Üblich ist, den Kaufvertrag unter die Bedingung der eigenen Zulassung zu stellen, denn sicher ist der Zuschlag auch nach der Auswahl nicht: Bis zur Praxisübergabe hat der ausgewählte Bewerber nach dem Bundessozialgericht keine gesicherte Rechtsposition. Ruft ein unterlegener Mitbewerber den Berufungsausschuss an, hat das aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs. 4 SGB V); der Berufungsausschuss kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung aber im öffentlichen Interesse anordnen (§ 97 Abs. 4 SGB V). In die Auswahl einbezogen werden müssen nach dem Bundessozialgericht nur Bewerber, die bereit sind, den Verkehrswert der Praxis als Kaufpreis zu zahlen; wer von vornherein nicht bereit ist, mit dem Abgeber über die Übernahme zu verhandeln, kann keine Nachfolgezulassung erhalten.

Geprüft an der Quelle

  • Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll.

    § 103 Abs. 3a Satz 1 SGB V

  • Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt.

    § 103 Abs. 4 SGB V, Satz zum Verkehrswert

  • Nicht der Vertragsarztsitz, sondern die Arztpraxis ist veräußerbar. Wo keine Praxis mehr existiert, kann auch keine Nachbesetzung des ihr zugeordneten Vertragsarztsitzes mehr stattfinden.

    Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, B 6 KA 46/17 R, Entscheidungsgründe Nr. 6 b) aa) (1)

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