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Modifizierte Ertragswertmethode

Auch: Modifiziertes Ertragswertverfahren

Kurz gesagt

Die modifizierte Ertragswertmethode ist ein Verfahren zur Bewertung von Arztpraxen, Kanzleien und anderen inhabergeprägten Betrieben, das zum Substanzwert nur den Ertragswert hinzurechnet, der auf einen Nachfolger übergehen kann. Dafür geht vom Durchschnittsertrag ein Unternehmerlohn nach dem Einsatz des Inhabers ab, und der Rest zählt meist nur für einige Jahre. Im Zugewinnausgleich zieht der Bundesgerichtshof sie bei Praxen vor, die Bundessteuerberaterkammer hält sie für inkonsistent.

Was ist die modifizierte Ertragswertmethode?

Die modifizierte Ertragswertmethode, auch modifiziertes Ertragswertverfahren genannt, ist eine abgewandelte Form des Ertragswertverfahrens für Betriebe, deren Erfolg stark an der Person des Inhabers hängt: Arzt- und Zahnarztpraxen, Steuerkanzleien, Maklerbüros und andere inhabergeführte Unternehmen. Sie teilt den Wert in zwei Teile. Der Substanzwert erfasst die Sachwerte wie Geräte und Einrichtung. Der ideelle Wert steht für die Chance, Patienten, Mandanten oder Kunden des Vorgängers zu übernehmen und darauf aufzubauen; genau dafür bezahlt ein Käufer nach dem Bundesgerichtshof den Goodwill einer freiberuflichen Praxis (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, Rn. 25).

Gegenüber dem klassischen Verfahren ändert die Methode zwei Stellschrauben. Vom durchschnittlichen Ertrag wird ein Unternehmerlohn abgezogen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. Und der verbleibende Überschuss wird meist nur für eine begrenzte Zahl von Jahren angesetzt statt für eine unbegrenzte Zukunft; der Bundesgerichtshof spricht vom begrenzten Ergebnishorizont. Beides soll herausrechnen, was an der Person des Inhabers hängt und mit ihm geht.

Ein Gesetz oder einen verbindlichen Berufsstandard, der das Verfahren festlegt, gibt es nicht. Bekannt ist es vor allem aus der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich: Der Bundesgerichtshof billigt es dort in ständiger Rechtsprechung und verweist dafür auf eigene Urteile bis zurück ins Jahr 1990 (XII ZR 40/09, Rn. 20). Entsprechend unterschiedlich wird es gehandhabt, und genau daran setzt die Kritik der Steuerberaterkammern an.

Wie wird die modifizierte Ertragswertmethode berechnet?

Ausgangspunkt sind die bereinigten Ergebnisse der vergangenen Jahre. Verbindliche Regeln für diesen Zeitraum gibt es nach dem Bundesgerichtshof nicht; in der Regel wird der Durchschnitt aus den letzten drei bis fünf Jahren gebildet, und jüngere Jahre dürfen stärker zählen (Urteil vom 08.11.2017, XII ZR 108/16, Rn. 17). Vom Durchschnitt geht der individuelle Unternehmerlohn ab, je nach Gutachten auch eine kalkulatorische Ertragsteuer. Der verbleibende Überschuss wird mit einem Barwertfaktor multipliziert, in dem Zinssatz und Kapitalisierungszeitraum stecken. Dazu kommt der Substanzwert, und im Zugewinnausgleich gehen die Steuern ab, die bei einem Verkauf anfielen.

Formel

Ideeller Wert ist gleich Überschuss × (1 − 1 ÷ (1 + i)ⁿ) geteilt durch i

Überschuss ist der übertragbare Jahresertrag nach Abzug des Unternehmerlohns, i der Kapitalisierungszinssatz als Dezimalzahl, n die Zahl der angesetzten Jahre. Der Bruch ohne den Überschuss heißt Barwertfaktor oder Rentenbarwertfaktor und unterstellt einen gleichbleibenden Überschuss. Ohne zeitliche Grenze bleibt Überschuss geteilt durch i, die Formel des klassischen Ertragswertverfahrens.

Rechenbeispiel

Übertragbarer Überschuss nach Unternehmerlohn: 60.000 Euro im Jahr, Zinssatz 10 %
Angesetzte JahreIdeeller Wert
2 Jahre60.000 € × 1,7355104.130 €
4 Jahre60.000 € × 3,1699190.194 €
6 Jahre60.000 € × 4,3553261.318 €
ohne Grenze60.000 € ÷ 0,10600.000 €

Reine Rechnung zur Veranschaulichung: Überschuss und Zinssatz sind frei gewählt und keine Markt- oder Branchenwerte, die Barwertfaktoren sind auf vier Stellen gerundet. Der Substanzwert kommt in jeder Zeile hinzu.

Wie stark die zeitliche Grenze wirkt, zeigt der Kasten: Derselbe Überschuss ist bei sechs Jahren rund 261.000 Euro wert, ohne Grenze 600.000 Euro. Im Beispiel senkt ein Jahr weniger den Wert bei sechs Jahren um rund 13 Prozent, ein Prozentpunkt mehr beim Kapitalisierungszinssatz nur um rund 3 Prozent.

Ein Fall aus der Rechtsprechung zeigt die Mechanik mit echten Zahlen. Für eine Steuerberaterpraxis zog der Sachverständige vom Jahresüberschuss einen pauschalen Unternehmerlohn von rund 60.000 Euro ab, das Bruttogehalt eines angestellten Steuerberaters mit zehn Jahren Berufserfahrung. Das durchschnittliche bereinigte Ergebnis von rund 78.000 Euro multiplizierte er mit einem Barwertfaktor von 4,5270, angesetzt für sechs Jahre bei 8,7 Prozent Zins: 353.100 Euro. Das Oberlandesgericht stockte das Gehalt um die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und eine Chefzulage von 15 Prozent auf einen individuellen Unternehmerlohn von rund 80.000 Euro auf. Der Überschuss sank auf rund 57.600 Euro, der Wert auf rund 260.800 Euro, und der Bundesgerichtshof hielt das im Wesentlichen für angemessen (Urteil vom 02.02.2011, XII ZR 185/08, Rn. 12, 19 f., 33 f.).

Was unterscheidet die modifizierte Ertragswertmethode vom Ertragswertverfahren?

Das klassische Ertragswertverfahren unterstellt im Regelfall eine unbegrenzte Lebensdauer des Unternehmens (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2013, XII ZB 434/12, Rn. 37). Den Unternehmerlohn bemessen der Bewertungsstandard der Wirtschaftsprüfer, IDW S 1 in der Fassung 2008, und das Bewertungsgesetz nach der Vergütung, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhielte (so wiedergegeben in XII ZR 185/08, Rn. 38). Die modifizierte Methode weicht an beiden Stellen ab.

Beim Unternehmerlohn verlangt der Bundesgerichtshof ausdrücklich keinen pauschalen Ansatz, sondern einen, der zum tatsächlichen Einsatz des Inhabers passt. Seine Begründung: Eine Praxis, die ihren Ertrag mit weniger Arbeitsstunden erzielt, hat stets einen höheren Goodwill als eine mit gleichem Ertrag und deutlich mehr Einsatz (XII ZR 40/09, Rn. 28). Auch Arbeit, die der Inhaber neben der Leitung erledigt, gehört in den Lohn. Allein auf die Vergütung einer fremden Geschäftsführung abzustellen, also auf den allgemeinen Maßstab beim kalkulatorischen Unternehmerlohn, verengt nach dem Bundesgerichtshof den Blick (XII ZR 108/16, Rn. 28).

Die Bundessteuerberaterkammer geht in ihren Hinweisen zur Bewertung kleiner und mittelgroßer Unternehmen (13.03.2014, auf Grundlage von IDW S 1 in der Fassung 2008) einen anderen Weg. Ertragsteile, die an der Person des Eigentümers hängen, schmelzen über einen endlichen Zeitraum ab, und nur diese Teile werden zeitlich begrenzt angesetzt (Tz. 23 und 27). Den Unternehmerlohn bemisst sie dagegen nach der marktüblichen Vergütung einer nicht beteiligten Geschäftsführung (Tz. 32), also gerade nicht nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers.

Wie viele Jahre setzt die modifizierte Ertragswertmethode an?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Den begrenzten Ergebnishorizont hat der Bundesgerichtshof für freiberufliche Praxen grundsätzlich gebilligt und mit der starken Bindung freiberuflicher Arbeit an den Inhaber begründet: Dessen Einfluss wirkt beim Nachfolger nur eine begrenzte Zeit nach, und ein gleich qualifizierter Erwerber könnte nach einer Aufbauphase eine vergleichbare Praxis auch selbst aufbauen. Mittleren und größeren Gewerbebetrieben fehlt diese Möglichkeit regelmäßig, ausgeschlossen ist eine Begrenzung dort aber nicht (XII ZB 434/12, Rn. 37).

Wie lang dieser Ergebniszeitraum ist, handhabt schon die Rechtsprechung unterschiedlich. In den Fällen des Bundesgerichtshofs waren es bei der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis drei Jahre, bei der Steuerberaterpraxis sechs. Das Oberlandesgericht Köln bewertete ein Versicherungsmaklerbüro ausdrücklich nach dem modifizierten Ertragswertverfahren, teilte den Ertrag aber durch den Zinssatz und rechnete damit ganz ohne zeitliche Grenze (Urteil vom 28.02.2012, 4 UF 186/11, Rn. 40 ff.). Die Bundessteuerberaterkammer nennt als einen Anhaltspunkt für die Dauer die steuerlichen Abschreibungszeiträume für Kundenbeziehungen, die zwischen drei und sieben Jahren liegen (Tz. 31).

Wie viel an dieser Annahme hängt, zeigt ein Sanitätshaus, über das der Bundesgerichtshof 2013 entschied: Bei einem Jahresergebnis von 204.000 Euro und 9,75 Prozent Zins ergab die unbegrenzte Rechnung rund 2.092.000 Euro, die auf vier Jahre begrenzte rund 650.000 Euro (XII ZB 434/12, Rn. 33). Das Oberlandesgericht hatte die vier Jahre mit dem ungesicherten Mietvertrag am Standort begründet statt mit einer Bindung an die Inhaber. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf, weil der Vortrag zur Bedeutung des Standorts nicht gewürdigt war (Rn. 38 bis 42).

Warum gilt die modifizierte Ertragswertmethode im Zugewinnausgleich?

Bei einer Scheidung im gesetzlichen Güterstand wird verglichen, um wie viel das Vermögen jedes Ehegatten gewachsen ist. Maßgeblich ist der Wert am Stichtag, bei einer Scheidung der Tag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird (§§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB). Eine Praxis oder Firmenbeteiligung zählt im Endvermögen mit ihrem vollen Wert, soweit ein Ehevertrag nichts anderes regelt (§ 1408 Abs. 1 BGB). Soweit ein Ehegatte sie während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, auch im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge in der Familie, wird ihr Wert zur Zeit des Erwerbs seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet; in den Zugewinn fließt dann im Ergebnis nur der spätere Wertzuwachs (§§ 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 BGB). Nach welcher Methode sie zu bewerten ist, sagt das Gesetz nicht; die Wahl trifft das Gericht mit seinem Sachverständigen (XII ZR 40/09, Rn. 16 f.).

Das reine Ertragswertverfahren hält der Bundesgerichtshof für freiberufliche Praxen und inhabergeführte Unternehmen grundsätzlich nicht für geeignet: Die Ertragsprognose lasse sich kaum von der Person des Inhabers trennen, und künftiges Einkommen aus seiner Arbeitskraft sei kein Vermögen am Stichtag (XII ZR 40/09, Rn. 19; XII ZR 108/16, Rn. 18). Eine Bewertung allein nach dem Umsatz lehnt er ebenso ab, weil der Umsatz keine sicheren Rückschlüsse auf den Gewinn zulässt (XII ZR 40/09, Rn. 18); mehr dazu unter Umsatzmultiplikator. Für freiberufliche Praxen im Zugewinnausgleich nennt er die modifizierte Methode generell vorzugswürdig (XII ZR 185/08, Rn. 28).

Der individuelle Unternehmerlohn hat hier eine zweite Aufgabe. Der Ehegatte, der die Praxis führt, zahlt aus seinem laufenden Einkommen oft auch Unterhalt. Würde der Wert seiner künftigen Arbeit zusätzlich im Zugewinn ausgeglichen, flösse derselbe Betrag zweimal. Mit dem Abzug eines individuell bemessenen Unternehmerlohns ist diese doppelte Teilhabe nach dem Bundesgerichtshof ausgeschlossen (XII ZR 40/09, Leitsatz d und Rn. 36). Abgezogen wird er dabei generell, nicht nur dann, wenn im Einzelfall tatsächlich Unterhalt fließt (XII ZR 185/08, Rn. 32). Außerdem gehen die Steuern auf den Veräußerungsgewinn ab, die bei einem Verkauf anfielen, und zwar auch dann, wenn niemand verkaufen will (XII ZR 40/09, Leitsatz c).

Wie wird eine Arztpraxis nach der modifizierten Ertragswertmethode bewertet?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2011 betraf eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Den Unternehmerlohn setzte das Oberlandesgericht auf Grundlage des Tariflohns für Zahnärzte und der tatsächlichen Wochenarbeitszeit der beiden Inhaber von je 34 Stunden an, mit einem Zuschlag von 50 Prozent für das eigene Labor. Den verbleibenden Ertragswert multiplizierte es mit einem Rentenbarwertfaktor von 2,762, in den eine dreijährige Nachhaltigkeitsdauer einging. Der Bundesgerichtshof beanstandete das nicht und wies die Revision zurück (XII ZR 40/09, Rn. 41 f.).

Beim ideellen Wert zählen Faktoren, die auf einen Nachfolger übergehen können: Standort, Zusammensetzung der Patienten oder Mandanten, Konkurrenzsituation, Mitarbeiterstamm. Ruf und Ansehen des Inhabers hängen an seiner Person und bestimmen den Goodwill im Zugewinnausgleich nicht; im Einzelfall können sie ihn sogar ganz ausschließen (XII ZR 40/09, Rn. 25; XII ZR 185/08, Rn. 29). Dasselbe Grundmuster wenden die Gerichte auf Steuerkanzleien an (XII ZR 185/08, mehr dazu unter Steuerkanzlei verkaufen) und auf Versicherungsmaklerbüros (OLG Köln, 4 UF 186/11); mehr dazu unter Versicherungsbestand verkaufen.

Für Arztpraxen gibt es daneben die Ärztekammermethode, also die Hinweise von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zur Bewertung von Arztpraxen (Stand 2008). Wie sie rechnet und worin sie sich unterscheidet, erklärt der eigene Eintrag; was beim Verkauf einer Zahnarztpraxis sonst zählt, steht unter Zahnarztpraxis verkaufen.

Was kritisiert die Bundessteuerberaterkammer an der modifizierten Ertragswertmethode?

Die Bundessteuerberaterkammer widerspricht der Ansicht, die Methode sei für alle familien- und erbrechtlichen Bewertungsanlässe bindend oder gelte als allgemeiner Grundsatz sogar für steuerliche Bewertungen. Ihr Einwand ist grundsätzlich: Das Verfahren stehe nicht im Einklang mit der betriebswirtschaftlichen Bewertungslehre und sei nicht abschließend definiert. Häufig laufe es auf ein Mischverfahren hinaus, das den Substanzwert und eine vereinfacht aus Vergangenheitsergebnissen abgeleitete Ertragskomponente addiert. Das sei inkonsistent und führe zu Logikbrüchen, die sich nicht auflösen lassen. Verbreitet haben diese Auffassung die regionalen Steuerberaterkammern, etwa die Kammer in Hessen in ihrem Kammerrundschreiben 2025/2 und die in Düsseldorf am 19.03.2026.

Die Folgerungen decken sich nicht ganz. In der Fassung von 2025 heißt es, Steuerberater sollten das Verfahren nicht anwenden. In der ergänzenden Anwendungsempfehlung, die die Steuerberaterkammer Düsseldorf am 19.03.2026 veröffentlichte, steht dagegen, dass Mischverfahren wie dieses in verschiedenen Branchen gerade zur Kaufpreisfindung üblich und anerkannt seien. Wird es in Absprache mit dem Mandanten angewendet, soll der Steuerberater nach dieser Empfehlung ausdrücklich auf die fehlende betriebswirtschaftliche Fundierung und die methodischen Schwächen hinweisen. An der Rechtsprechung ändert das unmittelbar nichts: Welche Methode im Streitfall trägt, entscheidet weiter das Gericht mit seinem Sachverständigen.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Praxisabgebern begegnet die Methode in zwei Lagen: in Gutachten zur Kaufpreisfindung, wo Mischverfahren dieser Art nach der Steuerberaterkammer Düsseldorf in verschiedenen Branchen üblich sind, und wenn ein Wert festgestellt statt verhandelt wird, etwa bei einer Scheidung. Im Zugewinnausgleich senkt ein höherer Unternehmerlohn den Wert der Praxis und damit die Ausgleichszahlung des Ehegatten, dem sie gehört; für den anderen Ehegatten ist es umgekehrt. Gewinn und Privatentnahmen taugen nach dem Bundesgerichtshof nicht als Maßstab für diesen Lohn, entscheidend ist der tatsächliche Einsatz des Inhabers. Im freien Verkauf bleibt ein Gutachten eine Verhandlungsgrundlage und kein Preis.

Für Käufer

Käufer lesen ein Gutachten nach dieser Methode zuerst an zwei Stellen: Wie viele Jahre sind angesetzt und warum, und passt der abgezogene Unternehmerlohn zu dem, was die Arbeit den Käufer selbst kosten würde? Die Bundessteuerberaterkammer hält in ihren Hinweisen zur KMU-Bewertung fest, dass Ertragskraft, die an der gestaltenden Tätigkeit des bisherigen Eigentümers hängt, allenfalls vorübergehend auf einen neuen Eigentümer übergeht.

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