BewertungVor allem für Verkäufer

Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Auch: Steuerliches Ertragswertverfahren · Kapitalisierungsfaktor 13,75 · §§ 199 bis 203 BewG

Kurz gesagt

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein gesetzliches Pauschalverfahren aus dem Bewertungsgesetz, mit dem vor allem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer der Wert eines Betriebs geschätzt wird. Es kürzt die bereinigten Gewinne der letzten drei Jahre pauschal um 30 Prozent für Steuern, bildet daraus den Durchschnitt und multipliziert ihn mit dem gesetzlich festgelegten Faktor 13,75. Das Ergebnis soll dem Verkaufswert nahekommen, weicht davon aber oft deutlich ab.

Wie wird im vereinfachten Ertragswertverfahren gerechnet?

Geregelt ist das Verfahren, oft auch steuerliches Ertragswertverfahren genannt, im Bewertungsgesetz, in den §§ 199 bis 203 BewG. Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn jedes der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Jedes Jahresergebnis wird zuerst bereinigt: Einmaliges wird herausgerechnet, ein angemessener Unternehmerlohn abgezogen, Sonderabschreibungen werden durch normale Abschreibungen ersetzt. Ein positives Jahresergebnis wird anschließend pauschal um 30 Prozent gekürzt, zur Abgeltung der Ertragsteuern.

Erst dann bildet das Gesetz nach § 201 Abs. 2 BewG den Durchschnitt, und zwar ungewichtet: Die Summe wird durch drei geteilt, ein Ausreißerjahr schlägt voll durch. Dieser Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert, der seit 2016 gilt; das Finanzministerium kann ihn per Verordnung an die Zinsentwicklung anpassen. Ein Beispiel: Bereinigte Ergebnisse von 100.000, 100.000 und minus 50.000 Euro werden zu 70.000, 70.000 und minus 50.000 Euro. Der Durchschnitt beträgt 30.000 Euro, der Wert 412.500 Euro. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und Beteiligungen kommen mit ihrem eigenen Wert hinzu.

Warum ist der Steuerwert nicht der Kaufpreis?

Ein Faktor von 13,75 entspricht rechnerisch einem Kapitalisierungszins von rund 7,3 Prozent, und zwar für jeden Betrieb gleich. Weil vorher pauschal 30 Prozent für Steuern abgezogen werden, ist das Ergebnis rund das 9,6-Fache des bereinigten Betriebsergebnisses vor Ertragsteuern.

Zum Vergleich: Das Rechenbeispiel im Bewertungshandbuch des Handwerks kommt für einen inhabergeprägten Betrieb auf einen Kapitalisierungszins von 19 Prozent nach Einkommensteuer. Der Wert liegt dort bei gut dem Fünffachen des Gewinns nach Steuern, im vereinfachten Verfahren beim 13,75-Fachen des pauschal versteuerten Gewinns. Nach einer im Handbuch zitierten Untersuchung lagen die Kaufpreise verkaufter Handwerksbetriebe im Mittel sehr nahe an den nach dem AWH-Standard errechneten Werten. Eine öffentliche Datenbank mit erzielten Kaufpreisen gibt es für den Mittelstand nicht (siehe EBIT-Multiple), aber schon dieser Vergleich zeigt die Richtung: Für einen kleinen, stark inhabergeprägten Betrieb liefert das vereinfachte Verfahren typischerweise einen höheren Wert, als ein Käufer zahlen würde.

Das Gesetz kennt dieses Problem selbst und baut eine Notbremse ein: Das Verfahren darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Diese Einschränkung steht direkt im Gesetzestext.

Für die Nachfolge ist das Verfahren trotzdem wichtig, nur an anderer Stelle: Bei Schenkung und Erbfall ist es ein häufiger Weg, auf dem das Finanzamt den Wert eines Betriebs ermittelt. Zwingend ist es nicht. Vorrang hat ein Preis aus einem Verkauf unter fremden Dritten, der weniger als ein Jahr zurückliegt, und das Gesetz lässt auch eine andere anerkannte, im Geschäftsverkehr übliche Methode zu, etwa ein Ertragswertgutachten. Führt die Rechnung zu einem Wert unter dem Substanzwert, gilt dieser als Untergrenze. Mit dem Preis, den ein Käufer tatsächlich zahlt, ist die Zahl trotzdem nicht gleichzusetzen.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Bei Schenkung und Erbfall bestimmt der Steuerwert die Steuerlast, nicht ein verhandelter Preis. Ob das vereinfachte Verfahren oder ein Gutachten angesetzt wird, klären Inhaber üblicherweise mit ihrer Steuerberatung, bevor sie die Übergabe gestalten.

Geprüft an der Quelle

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