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Ärztekammermethode

Auch: BÄK-Methode · Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen

Kurz gesagt

Die Ärztekammermethode ist das Verfahren zur Bewertung von Arztpraxen, das Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Hinweisen von 2008 beschreiben. Der Praxiswert ist danach Substanzwert plus ideeller Wert, und den ideellen Wert bildet der Gewinn nach Abzug eines Arztgehalts, bei einer Einzelpraxis in der Regel für zwei Jahre angesetzt. Verbindlich ist die Methode nicht, sie gibt nur Anhaltspunkte.

Was ist die Ärztekammermethode?

Ärztekammermethode ist kein amtlicher Name. Gemeint sind die „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Stand 9. September 2008, bekannt gemacht im Deutschen Ärzteblatt vom 22. Dezember 2008. Erarbeitet hat sie eine Arbeitsgruppe aus Juristen der Ärztekammern und betriebswirtschaftlichen Beratern der Kassenärztlichen Vereinigungen. In Ratgebern heißt das Verfahren auch BÄK-Methode, nach der Abkürzung der Bundesärztekammer.

Die Hinweise sollen Kriterien für den Verkehrswert einer Arztpraxis liefern, auch für den Anteil an einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft. Ärzten sollen sie beim Kauf und Verkauf einer Praxis helfen. Den Ärztekammern dienen sie als Entscheidungshilfe, wenn sie einen Praxisübernahmevertrag prüfen oder ein Gutachten zum Verkehrswert abgeben; nach der Musterberufsordnung sollen Ärzte Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor dem Abschluss der Kammer vorlegen (§ 24 MBO-Ä, Fassung vom 13. Mai 2026), maßgeblich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Hinweise beim Interessenausgleich in der Praxisnachfolge heranziehen, die Zulassungsgremien im Nachbesetzungsverfahren, um den Verkehrswert festzustellen.

Den Ausgangspunkt halten die Hinweise ausdrücklich fest: Eine Arztpraxis ist kein Gewerbebetrieb. Ihr ideeller Wert beruht auf der über Jahre gewachsenen Vertrauensbeziehung zwischen Inhaber und Patienten und ist deshalb, anders als der Firmenwert eines gewerblichen Unternehmens, nachhaltig personengebunden. Hier zeigt sich Inhaberabhängigkeit besonders deutlich: Nach den Hinweisen endet die Bindung der Patienten erfahrungsgemäß mit dem Ausscheiden des Inhabers. Anders als das Ertragswertverfahren kapitalisiert die Methode deshalb keinen dauerhaften Ertrag, sondern setzt den Mehrgewinn nur für wenige Jahre an.

Wie wird der Praxiswert nach der Ärztekammermethode berechnet?

Der Wert setzt sich unter der Annahme, dass die Praxis weitergeführt wird, aus zwei Teilen zusammen. Der Substanzwert wird gesondert festgestellt, und zwar mit dem Marktwert jedes einzelnen Wirtschaftsguts aus dem Anlageverzeichnis: Praxiseinrichtung mit den medizinischen Geräten, EDV, Büroausstattung, Vorräte und gegebenenfalls Ein- und Umbauten. Technische Neuerungen, amtliche Auflagen und die Preisentwicklung fließen dabei ein.

Formel

Ideeller Wert ist gleich (übertragbarer Gewinn − Arztgehalt) × Prognosemultiplikator

Der übertragbare Gewinn ist der übertragbare Umsatz abzüglich der übertragbaren Kosten, beide im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre und vor Steuern. Der Substanzwert wird gesondert ermittelt und kommt hinzu.

Rechenbeispiel

Einzelpraxis, Prognosemultiplikator zwei Jahre
RechenschrittErgebnis
Übertragbarer Gewinn420.000 € − 250.000 €170.000 €
Nachhaltig erzielbarer Gewinn170.000 € − 100.000 € Arztgehalt70.000 €
Ideeller Wert70.000 € × 2140.000 €
Praxiswert mit Substanzwert140.000 € + 60.000 €200.000 €

Reine Rechnung zur Veranschaulichung: Umsatz, Kosten, Arztgehalt und Substanzwert sind frei gewählt und keine Markt- oder Fachgruppenwerte. Zu- und Abschläge sind nicht eingerechnet.

Den ideellen Wert, auch immaterieller Praxiswert genannt, ermitteln die Hinweise ertragswertorientiert. Die Formel hat fünf Stufen:

  • Übertragbarer Umsatz: der durchschnittliche Jahresumsatz der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr der Bewertung, also alle Honorare aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit und sonstige Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Herausgerechnet wird, was allein an der Person des Inhabers hängt, etwa Gutachten, Belegarzttätigkeit, betriebsärztliche Tätigkeit oder personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen, außerdem Miet- und Zinserträge, Besonderheiten wie eine Krankheit des Inhabers und absehbare Änderungen, zum Beispiel bei den Abrechnungsmöglichkeiten.

  • Übertragbare Kosten: die durchschnittlichen Praxiskosten derselben drei Jahre. Korrigiert werden sie um Kosten, die zu den herausgerechneten Einnahmen gehören, um kalkulatorische Kosten, zu denen die Hinweise Abschreibungen, Finanzierungskosten und unangemessen hohe oder niedrige Gehälter zählen, und um künftig entstehende Kosten, etwa eine Miete für Praxisräume, die bisher dem Abgeber gehören.

  • Übertragbarer Gewinn: übertragbarer Umsatz minus übertragbare Kosten, gerechnet vor Steuern.

  • Nachhaltig erzielbarer Gewinn: übertragbarer Gewinn minus alternatives Arztgehalt. Das Gehalt ist eine Form des kalkulatorischen Unternehmerlohns, denn eine Praxis ohne Arzt erwirtschaftet nichts. Was übrig bleibt, ist der Betrag, den ein Arzt in eigener Praxis gegenüber einer Anstellung zusätzlich erwirtschaften kann.

  • Ideeller Wert: nachhaltig erzielbarer Gewinn mal Prognosemultiplikator. Der Multiplikator steht für die Jahre, in denen die Patienten noch an den bisherigen Inhaber gebunden sind, bei einer Einzelpraxis in der Regel zwei Jahre, bei einer Gemeinschaftspraxis in der Regel 2,5 Jahre, weil die verbleibenden Gesellschafter die Patienten stärker halten.

Wie sieht ein Rechenbeispiel nach der Ärztekammermethode aus?

Als alternatives Arztgehalt setzen die Hinweise das Bruttogehalt einer fachärztlichen Tätigkeit an und nennen dafür 76.000 Euro, ausdrücklich als Ausgangswert 2008, den künftige tarifliche Anpassungen fortschreiben sollen. Abgezogen wird es gestaffelt nach dem übertragbaren Umsatz: ab 40.000 Euro Umsatz 20 Prozent des Gehalts, je weitere 25.000 Euro zehn Prozentpunkte mehr und ab 240.000 Euro das volle Gehalt. Unter 40.000 Euro wird nichts abgezogen. In einer Gemeinschaftspraxis wird der Umsatz durch die Zahl der Gesellschafter geteilt, die Stufe für den Einzelnen bestimmt und das Gehalt mit der Zahl der Gesellschafter vervielfacht.

Zur Formel kommen Umstände, die den Wert heben oder senken, etwa Ortslage, Arztdichte, Praxisstruktur, die Dauer der Berufsausübung des Abgebers oder eine Zulassung in einem gesperrten Planungsbereich. Die Bundesärztekammer geht davon aus, dass sich der errechnete ideelle Wert dadurch in der Regel um nicht mehr als 20 Prozent verändert; eine feste Obergrenze ist das nicht. Die Zulassung selbst ist nicht verkäuflich, sie kann den Wert aber beeinflussen.

Ein Beispiel für eine Einzelpraxis, alle Beträge frei gewählt und keine Markt- oder Fachgruppenwerte: Bei einem übertragbaren Umsatz von 420.000 Euro und übertragbaren Kosten von 250.000 Euro beträgt der übertragbare Gewinn 170.000 Euro. Das Arztgehalt wird wegen des Umsatzes über 240.000 Euro in voller Höhe abgezogen und ist hier frei angenommen mit 100.000 Euro als fortgeschriebener Wert; welcher Betrag heute angemessen ist, legen die Hinweise nicht fest. Bei einem Prognosemultiplikator von zwei Jahren ergibt sich ein ideeller Wert von 140.000 Euro, nach Zu- und Abschlägen in der Regel zwischen 112.000 und 168.000 Euro. Mit einem Substanzwert der Einrichtung von 60.000 Euro beträgt der Praxiswert 200.000 Euro vor Zu- und Abschlägen.

Mit dem Ausgangswert von 2008, also 76.000 statt 100.000 Euro Arztgehalt, wären es 188.000 Euro ideeller Wert. Bei vollem Gehaltsabzug und zwei Jahren Laufzeit erhöht jeder Euro, um den das angesetzte Gehalt niedriger liegt, den ideellen Wert um zwei Euro.

Was unterscheidet die alte von der neuen Ärztekammermethode?

Vor 2008 galten die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen, zuletzt 1987 veröffentlicht. Sie rechneten vom Umsatz aus. Der Bundesgerichtshof hat ihren Inhalt in einem Urteil vom 6. Februar 2008 so wiedergegeben: Maßgeblich war die Entwicklung der letzten drei Kalenderjahre, der ideelle Wert konnte mit einem Drittel des durchschnittlichen Jahresumsatzes angenommen werden, und vom Umsatz war ein kalkulatorischer Arztlohn abzusetzen, bemessen am Gehalt eines Oberarztes und gestaffelt nach Umsatzgröße. Den Umsatz hielt die Richtlinie für den geeigneten Maßstab, weil er am sichersten festzustellen sei und der Gewinn wegen der individuellen Gestaltung der Kosten weitgehend vom einzelnen Arzt abhänge (XII ZR 45/06, Rn. 19). Wie Drittel und Arztlohn genau zusammenwirkten, lässt diese Wiedergabe offen.

Die Fassung von 2008 hat den reinen Bezug auf den Umsatz ausdrücklich aufgegeben und rechnet ertragswertorientiert unter Berücksichtigung der Kosten. Sie heißt außerdem nicht mehr Richtlinie, sondern Hinweise, um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen. Nach eigener Angabe wurde sie unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung modifiziert. Wer von der neuen oder modifizierten Ärztekammermethode spricht, meint in aller Regel diese Fassung. Eine jüngere Fassung war bei der Prüfung für diesen Eintrag im Oktober 2026 nicht zu finden.

Andere Berufe haben den Umsatz als Maßstab dagegen behalten: Für Steuerberaterpraxen beschreibt die Bundessteuerberaterkammer neben dem Ertragswertverfahren ein vereinfachtes Umsatzverfahren mit einem Umsatzmultiplikator (Hinweise vom 12. März 2024).

Ist die Ärztekammermethode verbindlich?

Nein. Nach ihrem eigenen Text geben die Hinweise nur Anhaltspunkte, und ihre Kriterien lassen sich auf den Einzelfall nicht schematisch anwenden. Darin gleichen sie dem AWH-Standard der Handwerkskammern: ein Regelwerk der beruflichen Selbstverwaltung, kein Gesetz. Käufer und Verkäufer können jeden Preis vereinbaren, und Gutachter können ein anderes Verfahren wählen.

Rechtliches Gewicht bekommt der Verkehrswert, wenn eine Kassenpraxis in einem gesperrten Planungsbereich über das Nachbesetzungsverfahren weitergegeben wird. Die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers zählen dort nur, soweit der Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, und lehnt der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung ab, entschädigt die Kassenärztliche Vereinigung in Höhe des Verkehrswerts (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V). Wie dieser Wert zu ermitteln ist, schreibt das Gesetz nicht vor; die Hinweise sind eine mögliche Grundlage.

Welche Kritik gibt es an der Ärztekammermethode?

Einwände gegen die Methode stehen in der Rechtsprechung zum Zugewinnausgleich, in dem Gerichte bei einer Scheidung den Wert einer Praxis feststellen. 2008 hielt der Bundesgerichtshof eine Bewertung nach der alten Richtlinie im Ansatz noch für grundsätzlich geeignet, verlangte aber einen Unternehmerlohn nach den individuellen Verhältnissen statt eines pauschalen (XII ZR 45/06, Rn. 20 und 23). 2011 schloss er eine Bemessung allein nach dem Umsatz aus (XII ZR 40/09, Rn. 18).

Gebilligt hat er dort eine modifizierte Ertragswertmethode: Sie geht von den durchschnittlichen Erträgen aus und zieht einen Unternehmerlohn ab, der sich nach den individuellen Verhältnissen des Inhabers richtet (XII ZR 40/09, Rn. 20 und 28, mit Verweis auf XII ZR 45/06). Hier liegt der Unterschied zur Ärztekammermethode, die ein standardisiertes Facharztgehalt nach Umsatzstufen abzieht und mit festen Regelwerten für die Laufzeit rechnet. Der Bundesgerichtshof hält zugleich fest, dass die Hinweise seit 2008 stärker vom individuellen Einsatz des Praxisinhabers ausgehen als die früheren Richtlinien (XII ZR 40/09, Rn. 28).

Das Urteil von 2011 betraf eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Gutachter war dort nach der Wiedergabe der Begründung des Oberlandesgerichts Hamm bewusst von der pauschalen Methode der Bundesärztekammer abgewichen, zumal diese zu unrealistisch geringen Ergebnissen gelange, und hatte nach der modifizierten Ertragswertmethode gerechnet; der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück (XII ZR 40/09, Rn. 8). Welche Fassung der Methode gemeint war, sagt die Wiedergabe nicht.

Auf manchen Seiten heißt es, der Bundesgerichtshof sei 2008 von der Ärztekammermethode abgerückt. Ein Satz über ein Abrücken steht im Urteil von 2011 tatsächlich, aber ebenfalls in der Wiedergabe der Begründung des Oberlandesgerichts, und er betrifft die Bundesärztekammer selbst: Sie sei seit Oktober 2008 von ihren Empfehlungen abgerückt (XII ZR 40/09, Rn. 8). Zeitlich passt das zur Ablösung der alten, umsatzorientierten Richtlinien durch die Hinweise von 2008.

Gilt die Ärztekammermethode auch für Zahnarztpraxen?

Geschrieben ist sie für Arztpraxen. Zahnarztpraxen kommen in den Hinweisen nicht vor, und ein eigener Bewertungsstandard der Bundeszahnärztekammer oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung war bei der Recherche für diesen Eintrag nicht zu finden. Zur Sprache kommt die Methode bei Zahnärzten trotzdem, etwa in dem Fall der zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis von 2011, in dem der Gutachter bewusst von ihr abwich.

Ein Teil der Begründung trägt bei Zahnärzten ohnehin nicht. Zulassungsbeschränkungen und Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V, für die die Hinweise den Zulassungsgremien als Hilfe dienen, gelten für Zahnärzte nicht (§ 103 Abs. 8 SGB V). Was bei der Bewertung einer Zahnarztpraxis üblich ist, beschreibt der Ratgeber Zahnarztpraxis verkaufen; zu Arztpraxen und Kassensitzen steht mehr im Ratgeber zum Praxisverkauf in Medizin und Gesundheit.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Zwei Posten entscheiden über den ideellen Wert: welche Einnahmen als übertragbar gelten und welches Arztgehalt abgezogen wird. Eine Aufstellung der letzten drei Kalenderjahre, in der personengebundene Einnahmen wie Gutachten oder Belegarzttätigkeit getrennt ausgewiesen sind, nimmt der Gegenseite die Schätzung ab. In einem gesperrten Planungsbereich berücksichtigt der Zulassungsausschuss die wirtschaftlichen Interessen des Abgebers nur bis zur Höhe des Verkehrswerts; ein Kaufpreis darüber verschafft im Auswahlverfahren keinen Vorteil.

Für Käufer

Bei einem Gutachten nach der Ärztekammermethode hängt viel an drei Stellen: Mit welchem Arztgehalt aus welchem Jahr wurde gerechnet? Wurden Einnahmen herausgerechnet, die nur der Abgeber erzielen kann, etwa aus Abrechnungsgenehmigungen, die der Käufer selbst nicht hat? Und welcher Prognosemultiplikator wurde angesetzt? Weil die Bindung der Patienten nach den Hinweisen erfahrungsgemäß mit dem Ausscheiden des Abgebers endet, bezahlt der Käufer mit dem ideellen Wert eine Chance, die er in den ersten Jahren selbst einlösen muss.

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