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Pensionszusage beim Unternehmensverkauf

Auch: Pensionsrückstellung · Versorgungszusage

Kurz gesagt

Eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist das Versprechen der GmbH, ihm eine Betriebsrente zu zahlen. Beim Verkauf der Anteile bleibt diese Verpflichtung in der Gesellschaft und damit wirtschaftlich beim Käufer. Weil die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz mit gesetzlich festen 6 Prozent abgezinst wird, liegt sie meist deutlich unter dem tatsächlichen Bedarf, und Käufer ziehen einen neu berechneten Wert vom Kaufpreis ab.

Warum ist die Pensionsrückstellung meist zu niedrig?

Viele Inhaber haben sich über ihre GmbH eine Altersversorgung zugesagt, eine sogenannte Versorgungszusage. In der Bilanz steht dafür eine Rückstellung, und die wirkt wie eine verlässliche Größe. Sie ist es nicht, jedenfalls nicht als Maßstab für das, was die Zusage wirklich kostet.

Der Grund steht im Gesetz: Für die Steuerbilanz schreibt das Einkommensteuergesetz einen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent vor. Das Handelsgesetzbuch rechnet dagegen mit einem Durchschnittszins der vergangenen zehn Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB), der über viele Jahre weit darunter lag. Je niedriger der Zins, desto höher die Rückstellung. Zwischen beiden Werten klafft deshalb regelmäßig eine erhebliche Lücke, und was ein Versicherer oder Pensionsfonds für die Übernahme verlangen würde, liegt häufig noch einmal darüber.

Für den Käufer bedeutet das eine Verpflichtung, deren Höhe er nicht aus der Steuerbilanz ablesen kann und die ihn über Jahrzehnte begleitet. Er setzt sie deshalb in der Kaufpreisbrücke als schuldähnlichen Posten an, und zwar nicht mit dem Steuerbilanzwert, sondern mit einem neu berechneten versicherungsmathematischen Wert. Wie hoch dieser ausfällt, ist Verhandlungssache; als Vergleich dient oft der Betrag, den ein Versicherer oder Pensionsfonds für die Übernahme der Zusage verlangen würde.

Kann man eine Pensionszusage vor dem Verkauf ablösen oder auslagern?

Der naheliegende Gedanke ist, die Zusage vor dem Verkauf gegen eine Einmalzahlung abzulösen. Das Betriebsrentengesetz setzt dem Grenzen: Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 3 BetrAVG abgefunden werden. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das Gesetz zwar nicht unmittelbar, dafür prüft das Finanzamt, ob die Abfindung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof hat eine Abfindung, die in der Zusage nicht vorgesehen war und aus Anlass der Anteilsübertragung auf den Sohn gezahlt wurde, als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet (Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13).

In der Praxis werden deshalb andere Wege gewählt, und alle brauchen Vorlauf: die Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger wie einen Pensionsfonds, das Zurückbehalten der Verpflichtung beim Verkäufer in einer eigenen Gesellschaft, oft Rentnergesellschaft oder Rentner-GmbH genannt, oder eine Abfindung, die steuerlich sauber vorbereitet ist. Welcher Weg trägt, ist eine Frage für Steuerberater und Aktuar, nicht für den Kaufvertrag.

Beim Asset Deal stellt sich die Frage anders: Kauft der Erwerber nur den Betrieb, bleibt die Zusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in aller Regel in der verkaufenden GmbH, denn § 613a BGB überträgt nur Arbeitsverhältnisse.

Was das praktisch bedeutet

Für Verkäufer

Das Thema gehört zwei bis drei Jahre vor den Verkauf auf den Tisch, nicht in die Prüfungsphase. Wer erst dann anfängt, verhandelt über einen Abzug, dessen Höhe die Gegenseite bestimmt.

Für Käufer

Die Zusage ist kein Randposten, sondern eine langfristige Zahlungsverpflichtung. In die Kaufpreisbrücke geht sie üblicherweise mit einem aktuellen versicherungsmathematischen Wert ein, nicht mit dem Bilanzansatz.

Geprüft an der Quelle

  • Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

    § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG (Bewertung in der Steuerbilanz)

  • Zahlt eine GmbH ihrem beherrschenden (und weiterhin als Geschäftsführer tätigen) Gesellschafter-Geschäftsführer aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf seinen Sohn eine Abfindung gegen Verzicht auf die ihm erteilte betriebliche Pensionszusage, obschon als Versorgungsfälle ursprünglich nur die dauernde Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung des Geschäftsführervertrages mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart waren, ist regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine vGA anzunehmen.

    BFH, Urteil vom 11.09.2013, I R 28/13, Leitsatz 1

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